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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_332/2022  
 
 
Urteil vom 18. Mai 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Basel-Landschaft, 
Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 12. April 2022 (420 22 15). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin wird vom Kanton Basel-Landschaft für Steuern über einen Betrag von Fr. 1'719.-- nebst Zins betrieben (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft). Am 23. Dezember 2021 stellte das Betreibungsamt eine Pfändungsankündigung aus, deren Zustellung nicht rekonstruiert werden konnte. Am 6. Januar 2022 stellte das Betreibungsamt erneut eine Pfändungsankündigung aus, die der Beschwerdeführerin am 8. Januar 2022 zugestellt wurde. 
 
Am 14. Januar 2022 (Postaufgabe) erhoben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft Beschwerde gegen die Pfändungsankündigungen in der vorliegenden und drei weiteren Betreibungen. Die Aufsichtsbehörde legte vier Verfahren an, darunter das Verfahren Nr. 420 22 15 betreffend die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. xxx. Mit Entscheid vom 12. April 2022 trat die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. 
 
Dagegen - sowie gegen die drei weiteren Entscheide der Aufsichtsbehörde - haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann am 9. Mai 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die vier Verfahren 5A_331/2022, 5A_332/2022, 5A_333/2022 und 5A_334/2022 angelegt. 
 
2.  
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob die Aufsichtsbehörde zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die Beschwerdeführerin setzt sich jedoch nicht mit den Gründen für den Nichteintretensentscheid (keine genügende Nennung eines Beschwerdegrundes, Bestand oder Vollstreckbarkeit der betriebenen Forderung nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens) auseinander. Stattdessen wendet sie sich erneut gegen die Höhe der Steuerforderung. Sie wirft der Aufsichtsbehörde vor, nicht auf ihren Hinweis eingegangen zu sein, die Steuererklärung ordentlich eingereicht zu haben. Sie legt jedoch nicht dar, weshalb die Aufsichtsbehörde darauf hätte eingehen müssen. 
 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 250.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Mai 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg