Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_260/2022
Urteil vom 18. Mai 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Bevölkerungsamt,
Stadthausquai 17, 8022 Zürich,
2. Kantonales Sozialamt,
Schaffhauserstrasse 78, 8057 Zürich,
3. Stadt Zürich,
vertreten durch Support, Sozialdepartement, Recht,
VZ Werd, Werdstrasse 75, 8004 Zürich,
4. Gemeinde Feuerthalen,
vertreten durch das Sozialamt, Trüllergasse 6,
8245 Feuerthalen,
5. Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2022 (VK.2022.00001).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 1. Mai 2022 (Poststempel) gegen die Nichteintretensverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2022,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, was bei angefochtenen Nichteintretensverfügungen eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen bedingt,
dass bei einer Beschwerde wie der vorliegenden, die sich gegen eine in Anwendung kantonalen Rechts ergangene Verfügung richtet, darüber hinaus weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte angerufen werden kann, wobei eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. konkret und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1; 134 V 53 E. 3.3; 134 II 244 E. 2.2 und 133 IV 286 E. 1.4),
dass das kantonale Gericht auf die bei ihm am 2. März 2022 eingereichte Klage (Rechtsverweigerung) nicht eintrat, weil
a) sämtliche der darin ins Recht gefassten Behörden über das vom Kläger Eingeforderte mittels Verfügung entscheiden könnten, was gemäss § 81 VRG/ZH eine materielle Beurteilung der Klagebegehren ausschliesse, und
b)eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die ins Recht gefassten Behörden nicht direkt beim Verwaltungsgericht anhängig gemacht werden kann, sondern zunächst der dafür vorgesehene Rechtsmittelweg beschritten werden muss,
dass der Beschwerdeführer darauf keinerlei Bezug nimmt, geschweige denn aufzeigt, inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten verfassungswidrig sein soll,
dass er stattdessen ausserhalb davon Liegendes zu thematisieren versucht, was dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung wesensgemäss nicht genügt,
dass dieser Mangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Mai 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel