Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_274/2022
Urteil vom 18. Mai 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau, Multiplex 1, Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 16. März 2022 (VV.2022.17/E).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. Mai 2022 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 16. März 2022,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb diese von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1),
dass die Vorinstanz in Berücksichtigung der Parteivorbringen und Nennung der anwendbaren Rechtsbestimmungen darlegte, weshalb die Kasse den Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung auf 10 Taggelder einstellen durfte,
dass sie dabei einlässlich ausführte, wie sie zur Überzeugung gelangt ist, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitslosigkeit mitverschuldet hat; inwiefern die dabei vorgenommene Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, d.h. willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen) sein oder der Entscheid sonstwie gegen Bundesrecht verstossen soll, legt der Beschwerdeführer nicht näher dar; lediglich seine Sicht der Dinge wiederzugeben reicht klarerweise nicht aus,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist.
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Mai 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel