Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_225/2022
Verfügung vom 18. Mai 2022
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt, Winterthur, Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. März 2022 (ZL.2021.00077).
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 8. Mai 2022, worin A.________ die Beschwerde vom 28. April 2022 (Poststempel) gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. März 2022 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Mai 2022
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Traub