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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_203/2026  
 
 
Urteil vom 18. Mai 2026  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
CSS Kranken-Versicherung AG, 
Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Februar 2026 (KV 200 2025 815). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 9. März 2026 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Februar 2026, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Begründung sachbezogen zu sein hat, d.h. Bezug auf den Streitgegenstand nehmen muss, was bei einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid erfordert, dass sie sich mit den Nichteintretensmotiven auseinandersetzt (BGE 123 V 335; Urteil 9C_670/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 2), andernfalls auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden kann, 
dass betreffend die Rüge verfassungsmässiger Rechte überdies qualifizierte Anforderungen an die Begründungspflicht gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG), 
dass die Vorinstanz auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 1. De-zember 2025 mangels Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses nicht eingetreten ist, 
dass die Beschwerdeführerin nicht dartut, inwiefern das kantonale Gericht mit dem in der Nichtleistung des Kostenvorschusses begründeten Nichteintreten Recht verletzt haben oder in Willkür verfallen sein soll, 
dass sie stattdessen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), eine formelle Rechtsverweigerung respektive einen überspitzten Formalismus und eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) durch die Vorinstanz rügt, 
dass es an der Beschwerdeführerin gewesen wäre, substanziiert, unter Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen, darzulegen, inwiefern überspitzter Formalismus vorliegen sollte, zumal die Sanktion des Nichteintretens auf die Beschwerde wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses praxisgemäss keinen überspitzten Formalismus darstellt, sondern die strikte Anwendung der Kostenvorschussregeln vielmehr durch das Rechtsgleichheitsgebot, das öffentliche Interesse am guten Funktionieren der Justiz und die Rechtssicherheit gerechtfertigt ist (Urteil 8C_399/2017 vom 22. Juni 2017 E. 2.3 mit Hinweis), 
dass die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Rechtsweggarantie, welche die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf Eingaben vom 11. Februar und vom 15. Februar 2026 geltend macht, am Prozessthema vorbeigehen, 
dass diese Garantien nämlich nur im Rahmen der anwendbaren Verfahrensregeln gelten, weshalb das Eintreten auf eine Beschwerde von der Einhaltung der üblichen Zulässigkeitsvoraussetzungen (wie namentlich der Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses) abhängig gemacht werden darf (vgl. BGE 150 I 191 E. 2.1; 143 I 344 E. 8.2; 141 I 172 E. 4.4), 
dass die Beschwerde mithin keine sachbezogene Begründung aufweist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass die Beschwerdeführerin daher grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Mai 2026 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist