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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.296/2002 /mks 
 
Urteil vom 18. Juni 2002 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Beat Luginbühl, Thunstrasse 34, Postfach 216, 3000 Bern 16, 
 
gegen 
 
Polizeidepartement des Kantons Freiburg, Abteilung für Fremdenpolizei, Rte d'Englisberg 9/11, 1763 Granges-Paccot, 
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, Rte André-Piller 21, Postfach, 1762 Givisiez. 
 
Ausweisung 
 
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, vom 8. Mai 2002) 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Die Fremdenpolizei des Kantons Freiburg wies am 5. Dezember 2001 den aus Mazedonien stammenden, hier über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden X.________ (geb. 1964) aus. Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 8. Mai 2002. X.________ gelangte hiergegen am 13. Juni 2002 mit dem Antrag an das Bundesgericht, von der Ausweisung abzusehen, ihm eine solche allenfalls nur anzudrohen oder die Ausweisung zumindest auf die Dauer von zwei Jahren zu befristen; gegebenenfalls sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
2. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und kann ohne Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: 
2.1 Der Beschwerdeführer ist vom Kantonsgericht Freiburg am 26. Juni 2001 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 4 1/2 Jahren Zuchthaus und einer bedingt ausgesprochenen Landesverweisung von zehn Jahren verurteilt worden (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG). Sein Verschulden wog dabei schwer: Der Beschwerdeführer belieferte, ohne selber abhängig zu sein, über Monate hinweg als Zwischenhändler Drogenkonsumenten. Er verkaufte 1'380 Gramm gestrecktes und 336 Gramm reines Heroin sowie 5 Gramm gestrecktes und 1 Gramm reines Kokain; zudem soll er 480 Gramm gestrecktes und 138 Gramm reines Heroin transportiert haben. Er zögerte nicht, aus rein finanziellen Interessen skrupellos die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zu gefährden. Bei Straftaten dieser Art verfolgt das Bundesgericht im Rahmen von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - eine strenge Praxis (BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 527; jüngst etwa bestätigt im Urteil 2A.225/2002 vom 15. Mai 2002, E. 2.1; Urteil des EGMR vom 19. Februar 1998 i.S. Dalia c. France, Rz. 54, PCourEDH 1998 76). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, besteht deshalb ein gewichtiges öffentliches Interesse, den Beschwerdeführer von der Schweiz fern zu halten. 
2.2 Die vom Verwaltungsgericht umfassend und zutreffenden berücksichtigten privaten Interessen (vgl. Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV [SR 142.201]) überwiegen dieses nicht: 
2.2.1 Der Beschwerdeführer reiste 1990 im Alter von 26 Jahren in die Schweiz ein. Er hat seine Jugend in Mazedonien verbracht und ist mit den dortigen Gebräuchen und Verhältnissen vertraut. Zwar lebt er nun schon seit über zwölf Jahren in der Schweiz, doch verbrachte er hiervon drei Jahre im Strafvollzug. Bereits vor den diesem zugrundeliegenden Delikten aus den Jahren 1995, 1997 und 1998 gab er wiederholt zu Klagen Anlass. Vom 7. Juni 1993 bis zum 19. September 1995 wurde er insgesamt fünfmal zu Bussen und bedingt bzw. unbedingt ausgesprochenen Haft- und Gefängnisstrafen von 25 Tagen bis zu 4 Wochen verurteilt; im Übrigen wurde er zweimal fremdenpolizeilich verwarnt. Zwar war er hier mit einer Schweizerin verheiratet, doch ist diese Ehe 1997 geschieden worden. Dass der Beschwerdeführer gewisse Beziehungen zu seiner ehemaligen Gattin und zu hier lebenden Familienangehörigen pflegt, lässt die Ausweisung nicht als unverhältnismässig erscheinen, macht er in diesem Zusammenhang doch zu Recht nicht geltend, es bestünden insofern über normale familiäre Beziehungen hinausgehende, rechtsrelevante Abhängigkeiten (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d/e S. 260 ff.; 115 Ib 1 E. 2 S. 4 ff.). Seine Eltern und drei seiner Geschwister leben nach wie vor in Mazedonien, was ihm erlauben wird, in der Heimat ein neues Beziehungsnetz aufzubauen, wobei ihm die hier erworbenen sprachlichen und beruflichen Kenntnisse von Nutzen sein können. 
2.2.2 Zwar hat das Bundesgericht erkannt, dass sich aus dem durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Recht auf Achtung des Privatlebens bei intensiven privaten Beziehungen ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergeben kann (vgl. BGE 126 II 377 E. 2c S. 384 ff., mit Hinweisen); solche enge Verbundenheiten bestehen hier indessen nicht; im Übrigen wäre der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das entsprechende verfassungsmässige Recht im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt. Das korrekte Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Haftentlassung und seine Bemühungen, wieder Fuss zu fassen, sind ist zwar positiv zu würdigen - was das Verwaltungsgericht entgegen seiner Kritik auch getan hat (vgl. S. 8 des angefochtenen Entscheids) -, doch folgt die fremdenpolizeiliche Ausweisung anderen Massstäben und Kriterien als der Entscheid über die strafrechtliche Landesverweisung und die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Aus fremdenpolizeilicher Sicht stellt der Resozialisierungsgedanke nur einen unter mehreren zu berücksichtigenden Faktoren dar. Wie sich aus den verschiedenen, in Art. 10 Abs. 1 ANAG genannten, bereits weit unterhalb der Schwelle strafbaren Verhaltens beginnenden Ausweisungsgründen ergibt, steht hier primär das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Bei der Prognose, welche im Lichte des gesamten ausländerrechtlich relevanten Verhaltens und nicht lediglich aufgrund einer mehr oder weniger kurzen Zeitspanne seit der Haftentlassung zu stellen ist, dürfen deshalb strengere Massstäbe angelegt und einem Wohlverhalten in Un- oder Halbfreiheit geringere Bedeutung beigemessen werden (BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 4/5; bestätigt im Urteil 2A.531/2001 vom 10. April 2002, E. 3.1.3). Dass der Beschwerdeführer im Strafvollzug zu keiner Kritik Anlass gegeben hat, ist ausländerrechtlich damit nicht (allein) ausschlaggebend (BGE 125 II 105 E. 2c S. 109 f.; 114 Ib 1 E. 3b S. 4 f.); ebenso wenig vermag seine bedingte Entlassung wesentlich ins Gewicht zu fallen, bildet diese im schweizerischen Strafvollzug doch die Regel (BGE 124 IV 193 ff.). Würde allzu stark allein auf die seit der Tat verflossene - straflose und für irgendeine berufliche Tätigkeit genutzte - Zeit abgestellt, erschiene die Aufrechterhaltung der Anwesenheitsberechtigung um so wahrscheinlicher, je schwerer die Straftat war und je länger die ausgesprochene Strafe ausfiel, was nicht Sinn und Zweck von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG entspricht (Urteil 2A.531/2001 vom 10. April 2002, E. 3.1.3). Insbesondere bei schwerwiegenden Drogen- und Gewaltdelikten ist angesichts der von diesen ausgehenden potentiellen Gefahren für die Gesellschaft nur ein geringes Restrisiko in Kauf zu nehmen. Ein solches kann beim Beschwerdeführer mit Blick auf die kurze Dauer der Bewährung in Freiheit aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht hinreichend ausgeschlossen werden. Zwar haben sich seine persönlichen Verhältnisse - wie er geltend macht - seit der Strafverbüssung etwas gefestigt, doch haben ihn die wiederholten Verurteilungen und Verwarnungen bereits einmal nicht davon abzuhalten vermocht, aus rein finanziellen Interessen in der Drogenszene massiv straffällig zu werden. War die Ausweisung auf unbestimmte Dauer damit verhältnismässig, hatten die kantonalen Behörden weder eine erneute Verwarnung noch eine zeitliche Beschränkung der Fernhaltemassnahme zu prüfen. 
3. 
3.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen. Für alles Weitere kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). 
3.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Polizeidepartement des Kantons Freiburg, Abteilung für Fremdenpolizei, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Juni 2002 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: