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[AZA 7] 
I 599/01 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Urteil vom 18. Juni 2002 
 
in Sachen 
M.________, 1946, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Haus "zur alten Dorfbank", Dorfstrasse 33, 9313 Muolen, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
A.- Der 1946 geborene M.________ war seit 1. Juli 1997 als Kunden-Maurer bei der Firma Y.________ AG angestellt, nachdem er zuvor seit 1981 bei deren Vorgängerfirmen gearbeitet hatte. Am 21. Oktober 1999 erlitt er einen Arbeitsunfall mit Distorsion des linken Knies. In der Folge war er zunächst vollständig arbeitsunfähig. Am 17. Januar 2000 nahm er die Arbeit wieder auf, wobei er ganztags arbeitete und dabei gemäss den Angaben der Arbeitgeberin eine Leistung von rund 50 % erbrachte. Ab 23. September 2000 war er gemäss ärztlicher Bescheinigung wieder zu 100 % arbeitsunfähig. 
Am 2. Oktober 2000 meldete sich M.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau holte Auskünfte der Arbeitgeberin vom 30. Oktober 2000 und einen Bericht des Dr. med. S.________, Innere Medizin FMH, vom 25. Oktober 2000 ein. Zudem zog sie die den Unfall vom 21. Oktober 1999 betreffenden Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei. 
Diese enthalten insbesondere eine Unfallmeldung UVG vom 1. November 1999, ein Arztzeugnis UVG des Dr. med. 
 
 
S.________ vom 10. Februar 2000, ein Schreiben dieses Arztes vom 22. Oktober 1999, einen Operationsbericht (Arthroskopie linkes Knie) des Spitals X.________ vom 5. November 1999 sowie Stellungnahmen des SUVA-Kreisarztes Dr. med. 
J.________ vom 21. März und 14. Juli 2000. Zudem geht aus den Akten hervor, dass die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 29. August 2000 für die Zeit ab 1. September 2000 eine Rente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 33,33 % zugesprochen hat. Schliesslich gab die IV-Stelle bei Dr. med. T.________, Rheumatologie und Rehabilitation FMH, ein Gutachten in Auftrag, welches am 7. Februar 2001 erstattet wurde. Daraufhin lehnte sie es - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mit Verfügung vom 30. März 2001 ab, dem Versicherten eine Rente auszurichten. 
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau ab (Entscheid vom 27. August 2001). 
 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ die Zusprechung einer halben Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Ergänzung der Abklärungen beantragen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Verwaltung und Vorinstanz haben die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b), die Bedeutung des durch den Unfallversicherer ermittelten Invaliditätsgrades für die Invalidenversicherung (BGE 126 V 288), den Beweiswert und die Beweiswürdigung medizinischer Gutachten und Berichte (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) sowie die Bedeutung der so genannten Tabellenlöhne im Rahmen des Einkommensvergleichs (BGE 126 V 75) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. 
 
3.- Umstritten ist zunächst, ob und gegebenenfalls inwiefern die Invaliditätsbemessung durch den Unfallversicherer im vorliegenden Fall die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung beeinflusst. 
 
a) Der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung stimmt mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich überein. Deshalb hat die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig selbstständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu führen (BGE 126 V 291 Erw. 2a mit Hinweisen). Abweichungen sind nach der Rechtsprechung indessen nicht von vornherein ausgeschlossen. Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. 
Ohne Auswirkungen hat der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad auch zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 126 V 292 Erw. 2b mit Hinweisen). 
Die Ausweitung des mit einem Vergleich regelmässig verbundenen Risikos, dass eine der Parteien unter Umständen gewisse finanziell nachteilige Auswirkungen zu gewärtigen hat, auf einen anderen Versicherungsträger wäre nicht gerechtfertigt. 
 
b) Die kreisärztliche Untersuchung vom 21. März 2000 ergab, dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Maurer im angestammten Betrieb nicht optimal integriert ist, während ihm - bei Berücksichtigung der auf den Unfall zurückzuführenden Beschwerden - eine vorwiegend sitzende, nicht kniebelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar wäre. Im weiteren Verlauf fanden Besprechungen der SUVA mit der Arbeitgeberin statt, wobei letztere erklärte, sie hoffe, dass die SUVA "trotz aller Umstände" eine Rente von 33 1/3 % ausrichten könne. In der Folge erwog die SUVA, der Versicherte sei weiterhin bei seinem angestammten Arbeitgeber auf dem Bau tätig. Er sei dabei nicht unbedingt ideal integriert, erbringe aber noch eine Leistung von 50 bis 66,66 %. Eine Einbusse von 33,33 % lasse sich vom gesundheitsbedingten medizinischen Befund her begründen. Dem Versicherten werde deshalb ab 1. September 2000 eine entsprechende Rente zugesprochen. Die SUVA bestimmte den Invaliditätsgrad von 33,33 % somit nicht auf Grund eines Einkommensvergleichs. Vielmehr stellt er das Ergebnis von Verhandlungen mit der Arbeitgeberin im Hinblick auf eine pragmatische Lösung dar. Damit liegt zwar kein Vergleich im technischen Sinn zwischen versicherter Person und obligatorischem Unfallversicherer, aber eine einem solchen vergleichbare Konstellation vor. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, der unfallversicherungsrechtlichen Invaliditätsbemessung für die Belange der Invalidenversicherung Verbindlichkeitswirkung beizumessen, denn der IV-Stelle kann das Ergebnis von Verhandlungen, auf welche sie keinen Einfluss hatte, nicht entgegengehalten werden. 
Sie hat daher den Invaliditätsgrad zu Recht autonom ermittelt. 
 
4.- a) In medizinischer Hinsicht gelangten Verwaltung und Vorinstanz insbesondere gestützt auf das Gutachten des Dr. med. T.________ vom 7. Februar 2001 sowie unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Dr. med. S.________ vom 10. Februar und 25. Oktober 2000 und des SUVA-Kreisarztes Dr. med. J.________ vom 21. März und 14. Juli 2000 zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei in Bezug auf eine wechselbelastende, vorwiegend sitzend zu verrichtende Tätigkeit ohne allzu feine manuelle Arbeiten zu 80 % arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Rücken, linkes und rechtes Knie sowie Diabetes mellitus) führten gesamthaft zu einer wesentlich höheren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in Bezug auf eine leichte Tätigkeit. 
 
b) Dr. med. T.________ diagnostiziert in seinem Gutachten vom 7. Februar 2001 ein lumbospondylogenes Syndrom rechts bei radiologisch mässigen Osteochondrosen L3 bis S1 sowie wahrscheinlich Spondyloarthrosen und muskulärer Dysbalance, Femoropatelar- und Gonarthrosen beidseits bei linksseitigem Status nach Kniedistorsion links vom 22. Oktober 1999 sowie Status nach Arthroskopie mit Teilmeniskektomie medial und lateral sowie Knorpelglättung, einen Diabetes mellitus sowie eine Parva-Varikosis rechts. 
Er gelangt zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei aus rheumatologischer Sicht als Bauarbeiter zu 70 % arbeitsunfähig. 
 
In Bezug auf eine Tätigkeit, die in wechselnder Stellung, vorliegend sitzend, erfolgen kann und keine allzu feinen manuellen Arbeiten bedingt, sei er "über 80%" arbeitsfähig. 
Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. J.________ führt in seinem Bericht vom 21. März 2000 aus, der Versicherte sei - unter Berücksichtigung einzig der Beschwerden am linken Knie - für jeden vorwiegend sitzenden, nicht die Knie belastenden Beruf zu 100 % arbeitsfähig. Dr. med. S.________ beurteilt die Arbeitsfähigkeit in seinem Bericht vom 25. Oktober 2000 insofern pessimistischer, als er erklärt, der Beschwerdeführer sei in seinem Beruf als Maurer definitiv nicht mehr arbeitsfähig. Eine leichte Tätigkeit ohne Kniebelastung (sitzende Arbeit in der Fabrik) wäre möglich, wobei der Patient eine sehr differenzierte Arbeit mit seinen "klobigen Maurer-Händen" nicht ausführen könne. Somit schätze er, der Arzt, die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf etwa 50 %. 
 
 
c) Dr. med. T.________ erstattete sein Gutachten gestützt auf die Vorakten, mit Einschluss des Operationsberichtes des Spitals X.________ vom 5. November 1999 und der Berichte des Dr. med. S.________ (mit Aufnahmen beider Knie vom 22. Oktober 1999 und 21. Oktober 2000) und des Dr. 
med. J.________, sowie die Angaben des Versicherten und eigene Untersuchungen (darunter Aufnahmen der LWS, der BWS und des linken Knies). Aus den dabei gewonnenen Ergebnissen werden schlüssige und nachvollziehbare Folgerungen gezogen. 
Das Gutachten wird damit, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) gerecht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitsfähigkeit durch im Rahmen dieser Beurteilung nicht berücksichtigte Umstände zusätzlich beeinträchtigt würde. Die Aussagen des SUVA-Kreisarztes Dr. med. J.________ sind mit denjenigen des Dr. med. 
T.________ ohne weiteres vereinbar. Dass Dr. med. 
S.________ die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf lediglich 50 % schätzt, beruht offenkundig auf der Überlegung, der Beschwerdeführer könne sehr differenzierte Arbeiten ohnehin nicht ausführen. Der Vorinstanz ist jedoch darin zuzustimmen, dass Tätigkeiten existieren, welche dem Leiden des Beschwerdeführers angepasst sind, aber keine sehr differenzierten Arbeiten beinhalten. Die Stellungnahme des Dr. med. S.________, welche keine nähere Begründung für das Ausmass der geschätzten Arbeitsunfähigkeit enthält, ist daher nicht geeignet, die Zuverlässigkeit der Ergebnisse des Gutachtens des Dr. med. T.________ in Frage zu stellen. 
Verwaltung und Vorinstanz sind zu Recht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit, welche keine allzu feinen manuellen Verrichtungen umfasst, zu 80 % arbeitsfähig. 
 
5.- a) Das Einkommen, welches der Beschwerdeführer ohne Behinderung erzielen könnte, haben Verwaltung und Vorinstanz gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin vom 30. Oktober 2000 auf Fr. 58'435.- (13 x Fr. 4495.-) festgesetzt. 
Dies wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht nicht beanstandet. 
 
 
b) Zur Ermittlung des trotz der Behinderung durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt erzielbaren Einkommens gingen Verwaltung und Vorinstanz zu Recht von den Ergebnissen der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1998 aus (zu den Grundlagen dieses Vorgehens vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Auf Grund der ausbildungs- und erfahrungsmässigen Voraussetzungen ist ebenfalls korrekt, dass der Zentralwert des standardisierten monatlichen Bruttolohns der im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Arbeiten beschäftigten Männer zur Anwendung gebracht wurde, welcher sich auf Fr. 4268.- belief (LSE 1998, Tabelle A1, S. 25), was Fr. 51'216.- pro Jahr entspricht. Wird dieser auf 40 Wochenstunden beruhende Betrag der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2000 von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/2002, S. 93 Tabelle B9.2) sowie der Nominallohnentwicklung von 1998 bis 2000 (1999: + 0,3 %; 2000: + 1,3 %; Die Volkswirtschaft 2/2002, S. 89 Tabelle B10. 2) angepasst, resultiert ein Betrag von Fr. 54'379.- bzw. - bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % - Fr. 43'503.-. Einer zu erwartenden behinderungsbedingten Verdiensteinbusse sowie allfälligen weiteren lohnmindernden Faktoren kann nach der Rechtsprechung durch einen prozentualen Abzug vom Tabellenlohn Rechnung getragen werden (BGE 126 V 79 Erw. 5b mit Hinweisen). Der durch die Vorinstanz vorgenommene Abzug von 10 % ist unter Berücksichtigung der relevanten Gesichtspunkte, insbesondere des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht beeinträchtigt ist, im Rahmen der Ermessensprüfung (Art. 132 lit. a OG; vgl. BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht zu beanstanden. 
Das auf diese Weise resultierende Invalideneinkommen von Fr. 39'153.- ergibt in Gegenüberstellung zum Valideneinkommen von Fr. 58'435.- einen Invaliditätsgrad von 33 %, der keinen Rentenanspruch begründet. Die zusätzliche Lohnentwicklung bis zum Verfügungserlass im Jahr 2001 wäre beim Validen- und beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen und bleibt daher ohne Einfluss auf die Beurteilung. 
 
c) Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig der Rentenanspruch. Daher ist nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, der beanstandet, dass es die IV-Stelle unterlassen habe, ihm "in irgendeiner Weise ihren Support (zu) gewähren", allenfalls Anspruch auf andere Leistungen der Invalidenversicherung hat, wie beispielsweise auf Berufsberatung im Sinne von Art. 15 IVG
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 18. Juni 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: