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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_74/2008 /fun 
 
Urteil vom 18. Juni 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, 
Gerichtsschreiber Thönen. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat 
Dr. Christian von Wartburg, 
 
gegen 
 
Y.________, Rechtsanwalt. 
 
Gegenstand 
Wechsel des amtlichen Verteidigers, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 11. Februar 2008 
des Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg führt gegen X.________ ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Verfügung vom 28. September 2007 wurde ihm gestützt auf ein Ersuchen des Untersuchungsrichters ein erster amtlicher (notwendiger) Rechtsbeistand bezeichnet. 
 
Mit Eingabe vom 23. Januar 2008 stellte X.________ einen Antrag auf Wechsel seines Pflichtverteidigers und schlug vor, Rechtsanwalt Dr. Christian von Wartburg oder einen anderen, namentlich genannten Rechtsanwalt als neuen Verteidiger zu bezeichnen. Beide vorgeschlagenen Rechtsanwälte sind in Binningen (Kanton Basel-Landschaft) niedergelassen. 
 
Der Präsident der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg verfügte mit Urteil vom 11. Februar 2008, dass der damalige amtliche (notwendige) Verteidiger entlastet werde und dass ein anderer Rechtsanwalt aus Freiburg, Y.________, als neuer amtlicher (notwendiger) Verteidiger des mittellosen X.________ bezeichnet werde. 
 
B. 
Mit Eingabe vom 17. März 2008 führt X.________ Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Präsidenten der Strafkammer aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, Dr. Christian von Wartburg als neuen amtlichen notwendigen Verteidiger des mittellosen Beschwerdeführers zu bezeichnen. Überdies beantragt er die unentgeltliche Prozessführung für das Verfahren vor Bundesgericht. Er rügt eine Verletzung der Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 BV, des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie willkürliche Sachverhaltsfeststellungen. 
 
C. 
Der Präsident der Strafkammer und der neue amtliche Verteidiger (Y.________) haben je auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). Es untersucht deshalb grundsätzlich von Amtes wegen, ob und inwiefern auf eine Beschwerde eingetreten werden kann (BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251). 
 
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen selbstständig eröffneten strafprozessualen Zwischenentscheid. Dagegen ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Es muss sich dabei um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts droht in der Regel kein rechtlicher Nachteil, wenn das Gesuch um Wechsel des unentgeltlichen Verteidigers im Strafverfahren abgelehnt wird, weil der Beschwerdeführer mit dem alten Verteidiger weiterhin anwaltlich vertreten ist (BGE 126 I 207 E. 2b S. 211). 
 
Der Beschwerdeführer verfügt mit Rechtsanwalt Y.________ über einen amtlichen Verteidiger. Er macht nicht geltend, dass mit dieser Vertretung ein faires Strafverfahren verunmöglicht werde. Im Ergebnis wird also keine ungenügende Verteidigung gerügt. Aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
2. 
Es fragt sich jedoch, ob der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch darauf hat, dass der von ihm vorgeschlagene Rechtsanwalt zum amtlichen Verteidiger ernannt wird. Das Bundesgericht hat einen solchen Anspruch verneint (Urteil 6S.103/2003 vom 2. April 2004 E. 2). Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK ergibt sich, dass die Behörde bei Ernennung des amtlichen Verteidigers die Wünsche des Angeschuldigten zu berücksichtigen hat. Sie kann jedoch aus triftigen und genügenden Gründen im Interesse der Justiz davon abweichen (Urteil i.S. Croissant gegen Deutschland vom 25. September 1992, Ziff. 29). Zudem ist gemäss dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht bei der Bezeichnung des amtlichen Verteidigers den berechtigten Wünschen des Beschuldigten soweit wie möglich Rechnung zu tragen (Art. 37 Abs. 2 StPO/FR). Aufgrund dieser Vorschriften ist nicht auszuschliessen, dass das Ablehnen des Wunsches nach einem bestimmten amtlichen Verteidiger einen nicht wieder gutzumachenden (rechtlichen) Nachteil bewirken kann. Ein Beschwerderecht ist demnach nicht kategorisch abzulehnen. 
Wie es sich damit im vorliegenden Fall verhält, kann jedoch offen bleiben, da sich die Beschwerde in der Sache als unbegründet erweist. Dazu ist im Sinne einer Eventualerwägung auszuführen, was folgt: 
 
3. 
Der Beschwerdeführer möchte die Einsetzung von Dr. Christian von Wartburg, Binningen, als neuen amtlichen Verteidiger erreichen und lässt sich im Verfahren vor Bundesgericht bereits durch Dr. von Wartburg vertreten. Er macht geltend, zu Dr. von Wartburg bestehe ein Vertrauensverhältnis, da dieser ihn in der Strafanstalt bereits besucht habe. Zwar sei Dr. von Wartburg in Binningen (Basel-Landschaft) niedergelassen, das Problem des langen Anfahrtsweges und der zusätzlichen Reisekosten könne aber zufriedenstellend gelöst werden, da der Rechtsanwalt nicht an jeder Einvernahme anwesend sein müsse und die Verteidigergespräche auch telefonisch erfolgen könnten. Dr. von Wartburg sei überdies bereit, auf die Erstattung der zusätzlichen Reisekosten zu verzichten. 
 
4. 
Der Beschwerdeführer ist mittellos. Sein Rechtsbeistand ist ein amtlicher, d.h. durch den Richter bestellter und durch den Kanton Freiburg bezahlter Verteidiger. Die amtliche Verteidigung ist eine staatliche Aufgabe und beruht auf einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zwischen Verteidiger und Kanton (BGE 132 I 201 E. 7.1 S. 205; 131 I 217 E. 2.4 S. 220). Ist der Verteidiger im kantonalen Anwaltsregister eingetragen, so ist er verpflichtet, die amtliche Verteidigung zu übernehmen (Art. 12 lit. g BGFA). Die Ernennung des amtlichen Verteidigers ist Sache des Richters, wobei er soweit möglich den berechtigten Wünschen des Beschuldigten Rechnung zu tragen hat (Art. 37 Abs. 1 und 2 StPO/FR). Der amtliche Verteidiger wird vom Kanton nach einem gesetzlichen Tarif aus der Staatskasse entschädigt (Art. 37 Abs. 3 StPO/FR sowie kantonales Gesetz über die unentgeltliche Rechtspflege vom 4. Oktober 1999). Diese beschriebenen Eigenheiten der amtlichen Verteidigung erklären sich mit der Pflicht des Staates, für ein faires Verfahren zu sorgen, indem auch mittellose Angeschuldigte nötigenfalls einen Verteidiger erhalten. Der amtliche Verteidiger darf jedoch nicht mit einem privaten Wahlverteidiger gleichgesetzt werden. Letzterer wird vom Beschuldigten selber auswählt und aus Eigenmitteln bezahlt. Es bedarf keiner richterlichen Ernennung und der Beschuldigte kann den Verteidiger jederzeit auswechseln. Ein Wechsel des amtlichen Verteidigers muss hingegen vom Richter bewilligt werden. Nach der Rechtsprechung ist die Bewilligung zu erteilen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen des Angeschuldigten durch den bisherigen Anwalt nicht mehr gewährleistet ist. Hingegen reicht für einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Auswechslung des Offizialverteidigers nicht aus, dass der Angeschuldigte seinem Offizialanwalt lediglich aus subjektiven Motiven das Vertrauen abspricht (BGE 116 Ia 102 E. 4b/aa S. 105; 114 Ia 101 E. 3 S. 104, je mit Hinweisen). 
 
5. 
Im vorliegenden Fall hat der Richter dem Begehren des Beschwerdeführers insofern entsprochen, als er den Pflichtverteidiger ausgewechselt hat. Er ist jedoch dem Wunsch des Beschwerdeführers auf Ernennung von Dr. von Wartburg nicht gefolgt, weil dieser zu weit weg vom Verfahrensort domiziliert sei, weil mehrere Einvernahmen vor dem Untersuchungsrichter und später Gerichtsverhandlungen absehbar seien und weil dem Staat erhebliche Reisekosten entstehen würden. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer werfe keine Fragen auf, die den Beizug eines spezialisierten Rechtsbeistandes erforderten. 
 
6. 
Die Auffassung, es liege nicht im Interesse der Justiz, einen weit entfernt praktizierenden Anwalt mit einer amtlichen Verteidigung zu betrauen, ist verfassungsrechtlich zulässig. Verfahrensort ist Freiburg. Die amtliche Verteidigung wird aus öffentlichen Mitteln bezahlt. Mit der räumlichen Distanz geht erfahrungsgemäss eine längere Anreisezeit, eine geringere zeitliche Flexibilität und eine grössere finanzielle Belastung der öffentlichen Hand einher. Dies vermögen auch die vor Bundesgericht erstmals vorgebrachten Verzichtserklärungen des Beschwerdeführers und von Dr. von Wartburg nicht zu ändern: Es liegt nicht im Interesse der Rechtspflege, wenn der Angeschuldigte auf die Anwesenheit des amtlichen Verteidigers bei einem Teil der Einvernahmen im Strafverfahren verzichtet. Ebenso ist daran zu denken, dass grössere Entfernungen und Anreisezeiten es erschweren können, gemeinsame Termine am Verfahrensort zu finden. Ein weiterer objektiver Grund kann im Zwiespalt erblickt werden, dass die Reisezeit zwar tarifgemäss zu entschädigen ist, dies jedoch die Staatskasse unnötig belastet, wenn stattdessen geeignete Verteidiger mit deutlich kürzerer Anreisezeit zur Verfügung stehen. Zudem ist es dem Institut der amtlichen Verteidigung - wie oben beschrieben - fremd, wenn der Richter mit dem Beschuldigten oder dessen Wunschvertreter Kontakt aufnehmen müsste, um besondere Bedingungen auszuhandeln, wie dies der Beschwerdeführer beabsichtigt. Die amtliche Verteidigung darf in diesem Punkt nicht mit einer Wahlverteidigung gleichgesetzt werden, bei der ein Verhandeln über das Honorar zwischen Beschuldigtem und seinem Vertreter - allerdings ohne Beteiligung des Richters - möglich wäre. Der Präsident der Strafkammer hat im Weiteren erwogen, im vorliegenden Strafverfahren wegen des Anpflanzens von Hanf sei kein spezialisierter Rechtsanwalt notwendig. Auch diese Einschätzung ist verfassungsmässig. Demnach liegen objektive Gründe für die Ablehnung des Wunsches des Beschwerdeführers vor. Die Beschwerde würde sich als unbegründet erweisen, wenn sie überhaupt materiell zu behandeln wäre. 
 
7. 
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde i.S. von Art. 64 Abs. 1 BGG aussichtslos ist. Indessen ist ausnahmsweise auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Y.________ und dem Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Juni 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Thönen