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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_367/2009 
 
Urteil vom 18. Juni 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Parteien 
S.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Sozialversicherungsamt Schaffhausen, 
AHV-Ausgleichskasse, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 17. April 2009. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des S.________ vom 27. April 2009 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 17. April 2009, 
in die Verfügung vom 26. Mai 2009, mit welcher das Gesuch des S.________ um Befreiung von der Bezahlung von Gerichtskosten wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abgewiesen wurde, 
in die Verfügung vom 28. Mai 2009, mit welcher S.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'400.- innert einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 9. Juni 2009 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
in das Schreiben des S.________ vom 2. Juni 2009, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innerhalb der gesetzten Frist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 18. Juni 2009 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: 
 
Seiler Nussbaumer