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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_387/2010 
 
Urteil vom 18. Juni 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
vertreten durch B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, 
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 30. April 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2010, in welchem nach Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der im Recht gelegenen und eingeholten Arztberichte das vorinstanzliche Gericht zum Schluss gelangt ist, dass trotz einer gewissen Verschlechterung der psychischen Situation insgesamt eine seit Oktober / November 1997 eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist, weshalb in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV die dem Versicherten zustehende Invalidenrente in teilweiser Gutheissung der Beschwerde noch bis Ende Januar 2008 auszurichten ist, wogegen nach diesem Zeitpunkt kein Rentenanspruch mehr besteht, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. April 2010 diesen Anforderungen nicht genügt, werden darin zwar (wie in Abs. 2 der "Begründung" und "Ruge" der Beschwerde) von der Vorinstanz getroffene Sachverhaltsfeststellungen zum Gesundheitszustand des Versicherten in Frage gestellt, ohne indessen auf die dazugehörigen Erwägungen konkret einzugehen und dabei substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten; die - soweit nicht (wie Abs. 1 der "Begründung" der Beschwerde) blosse Wiederholungen darstellenden und insofern zum Vornherein unzulässigen (BGE 134 II 244 E. 2.1 und 2.3 S. 245 ff.) - Einwendungen erschöpfen sich zur Hauptsache in appellatorischer Kritik, was rechtsprechungsgemäss ungenügend ist (BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 302; statt vieler: Urteile 9C_175/2010 vom 9. März 2010, 8C_1064/2009 vom 5. Februar 2010 und 8C_1040/2009 vom 29. Januar 2010; vgl. auch LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 53 zu Art. 42 BGG und dortige Hinweise), 
dass deshalb - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244) - im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 18. Juni 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz