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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_232/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 18. Juni 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________,  
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,  
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 13. Dezember 2012. 
 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 5. März 2013 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 22. März 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- einzuzahlen. 
 
 Am 17. März 2013 (Poststempel 21. März 2013) machte der Beschwerdeführer geltend, die einzige Möglichkeit, den Kostenvorschuss durch eine schweizerische Bank einzahlen zu lassen, sei durch sein Guthaben bei der UBS in Zug, welches unter der Kontrolle des Konkursamtes stehe. Er beantrage, die Verfügung vom 5. März 2013 direkt dem Konkursamt zuzustellen (act. 10). 
 
 Der Beschwerdeführer hatte auch das Konkursamt Zug ersucht, den Vorschuss zu bezahlen. Das Amt informierte das Bundesgericht mit Kopie an den Beschwerdeführer am 27. Mai 2013, dass das Geld nicht aus dem Konkursverfahren finanziert werden könne, obwohl der Beschwerdeführer ein sehr hohes Betreffnis erwarten könne (act. 13). 
 
 Am 4. April 2013 teilte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit, eine Anweisung an das Konkursamt komme nicht in Betracht. Da er selber nicht behaupte, den Kostenvorschuss nicht bezahlen zu können, werde daran festgehalten. Es stehe ihm frei, das Geld aus dem Ausland zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen, wobei es allerdings innert Frist hier eingegangen sein müsse. Gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG werde ihm eine nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Vorschusses bis zum 31. Mai 2013 angesetzt. Sofern dieser nicht innert der Nachfrist dem Postkonto der Bundesgerichtskasse gutgeschrieben werde, trete das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (act. 11). 
 
 Innert der Nachfrist wandte sich der Beschwerdeführer am 28. Mai 2013 (Poststempel 30. Mai 2013) nochmals ans Bundesgericht. Er machte geltend, die Rechnung des Bundesgerichts sei durch sein Guthaben in Zug vollumfänglich gedeckt, und im Übrigen sei er ausschliesslich wegen des Verhaltens anderer Personen daran gehindert, gerichtlichen Forderungen nachzukommen (act. 16). 
 
 Der Beschwerdeführer macht erneut nicht geltend, er sei bedürftig. Inwieweit ihm das angebliche Fehlverhalten anderer Personen die Einzahlung des Kostenvorschusses verunmöglichen könnte, ist nicht ersichtlich. Das Bundesgericht hat grundsätzlich von jeder Person, die es anruft, einen Kostenvorschuss zu verlangen (Art. 62 Abs. 1 BGG). Demgegenüber ist es nicht möglich, das Ergebnis eines Konkursverfahrens abzuwarten. 
 
 Trotz der ausdrücklichen Androhung in der Nachfristansetzung ging der Vorschuss nicht ein. Folglich kann auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Juni 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn