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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2}  
 
 
9C_353/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 18. Juni 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
P.________, Kanada, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2013. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Schweizerische Ausgleichskasse wies eine Einsprache des 1977 geborenen, in Kanada wohnhaften und freiwillig bei der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versicherten P.________ gegen die Veranlagungsverfügung vom 7. Juni 2010 ab, in welcher die Beiträge für das Jahr 2009 von Amtes wegen auf Fr. 6'318.85 (einschliesslich Verwaltungskostenbeitrag) festgelegt worden waren (Entscheid vom 2. März 2011). 
 
B.  
Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde, in welcher P.________ die Taxation aufgrund eines Einkommens von CAD 8'085.- verlangt hatte, ab (Entscheid C-1927/2011 vom 5. März 2013). 
 
C.  
P.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; er erneuert sinngemäss das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren. 
 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
In der Veranlagungsverfügung vom 7. Juni 2010 geht die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) von einem beitragspflichtigen Einkommen (2009) von Fr. 62'600.- (ausgehend von der um 30 % erhöhten amtlichen Veranlagung für das Beitragsjahr 2008) aus. Im Einspracheentscheid vom 2. März 2011 führte die Verwaltung aus, der Versicherte habe mit der Einsprache den Steuerbeleg T4 mit der Angabe eines Einkommens für das Jahr 2009 von CAD 8'085.- eingereicht. Allerdings lägen die geforderte Erklärung über Einkommen und Vermögen und die entsprechenden Belege nicht vor. Daher fehlten auch Angaben über das Vermögen sowie darüber, in welchem Zeitraum der Versicherte erwerbstätig gewesen sei; für die geltend gemachte Konkursanmeldung im August 2009 sei ebensowenig ein Beleg eingereicht worden. 
 
Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, die Veranlagung sei bereits deswegen zu Recht erfolgt, weil der Versicherte die erforderlichen Belege zu spät eingereicht habe (Art. 17 Abs. 1 VFV). Ausserdem finde sich in den Akten nicht nur keine Einkommens- und Vermögenserklärung für das Beitragsjahr 2009; es fehlten auch die im Einspracheentscheid erwähnten Belege. Da sich die Festsetzung des Beitrags für das Jahr 2009 aus dem beitragspflichtigen Einkommen für das Jahr 2008 herleite und die Veranlagung der Beiträge für 2008 Gegenstand des vor Bundesverwaltungsgericht noch hängigen Verfahrens C-341/2010 bilde, sei die amtliche Festsetzung des Beitrags für das Jahr 2009 auf Fr. 6'318.85 unter Vorbehalt des Ausgangs des parallelen Verfahrens zu bestätigen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer begründet die Beschwerde damit, aufgrund der in Kanada üblichen Frist für die Ausstellung von Lohnbescheinigungen sei er nicht in der Lage gewesen, die Unterlagen fristgerecht einzureichen; er müsse die SAK aus diesem Grund alljährlich um Aufschub ersuchen. Das Einkommen im Jahr 2009 habe tatsächlich nur CAD 8'085.- (und nicht wie von der Verwaltung eingeschätzt Fr. 62'600.-) betragen. Ohnehin sei der Aufschlag beim Einkommen 2008 zu hoch, zumal er 2009 habe Konkurs anmelden müssen (Eingabe vom 1. Mai 2013). 
 
Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht ausreichend mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung auseinander. Das Bundesgericht kann sich materiell mit der Sache nur befassen, wenn in der Beschwerdeschrift wenigstens kurz dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245). Das ist hier nicht der Fall. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
 
 
 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Juni 2013 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub