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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_519/2018  
 
 
Urteil vom 18. Juni 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Industrielle Werke Basel (IWB), Margarethenstrasse 40, 4053 Basel. 
 
Gegenstand 
Strombezug, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 30. Mai 2018 (VD.2017.269). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ führt vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt einen verwaltungsrechtlichen Prozess gegen die Industriellen Werke Basel (IWB). Streitgegenstand ist eine Gebührenrechnung bzw. -verfügung für Strombezug (vom 8. November 2017). Gemäss eigenen Angaben von A.________ setzte ihm das Appellationsgericht Frist zur Einreichung einer Replik bis zum 29. Mai 2018 (einmal erstreckbar). Mit Eingabe vom 28. Mai 2018 beantragte er eine Verlängerung dieser Frist bis zum 28. Juni 2018. 
Mit Zwischenentscheid vom 30. Mai 2018 verfügte das Appellationsgericht wie folgt: 
 
"1. Die Frist zur Einreichung einer Replik wird dem Rekurrenten erstreckt bis zum 19. Juni 2018. Diese Frist ist nicht mehr erstreckbar. Das weitergehende Fristerstreckungsgesuch wird abgewiesen. 
2. (.....) " 
 
Zur Begründung führte das Gericht - nebst prozessualen Erwägungen - im Wesentlichen aus, es bestehe kein Anlass, dem Rekurrenten mit einer (weiter gehenden) Erstreckung der Frist zu ermöglichen, bei den IWB vorgängig eine Stellungnahme zu bestimmten Fragen (Manipulationen der Stromleitungen/ordnungsgemässe Funktion der Stromzähler) einzuholen. Im übrigen genüge eine Erstreckung der Frist um drei Wochen für die Replik auf die Vernehmlassung mit einem Umfang von bloss vier Textseiten vollumfänglich. 
Mit Beschwerde vom 14. Juni 2018 beantragt A.________ dem Bundesgericht, die letztgenannte Verfügung aufzuheben. 
 
2.  
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Zwischenentscheid ist offensichtlich unzulässig und auch offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb der Präsident im vereinfachten Verfahren unter kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 BGG) entscheidet: 
 
2.1. Abgesehen von den in Art. 92 BGG geregelten Sonderfällen (Entscheide über die Zuständigkeit bzw. über Ausstandsbegehren) und dem hier ebenfalls ausser Betracht stehenden Fall von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (Möglichkeit der sofortigen Herbeiführung eines Endentscheids) ist sowohl die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (hierzu Art. 117 BGG) gegen Zwischenentscheide nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 139 IV 113 E. 1.1; 135 I 261 E. 1.2; 135 II 20 E. 1.3.4 S. 36; 134 III 188 E. 2.1 S. 190, 426 E. 1.3.1; 133 III 629 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Rein tatsächliche Nachteile, etwa die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens, genügen demgegenüber nicht (BGE 136 IV 92 E. 4; 135 II 20 E. 1.3.4 S. 36; 134 III 188 E. 2.2; je mit Hinweisen). Ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- oder Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).  
 
2.2. Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81). Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (BGE 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2 S. 263). Dabei hat der Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG darzulegen (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 134 III 426 E. 1.2 S. 429), soweit sie nicht offensichtlich erfüllt sind (BGE 136 IV 92 E. 4 S. 95 f.; 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632).  
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass und inwiefern ihm durch den angefochtenen Zwischenentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte, und ein solcher ist auch nicht augenfällig ersichtlich: Durch die Verweigerung der vom Beschwerdeführer beantragten weiter gehenden Fristverlängerung zur Einreichung einer Replik bleibt diesem zwar verwehrt, vorgängig noch die angestrebte Stellungnahme bei der verfügenden Behörde einzuholen, doch schliesst diese fehlende Möglichkeit einen späteren für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid nicht aus. Überdies kann er entsprechende Rügen gegen den Zwischenentscheid - beispielsweise eine Gehörsrüge - auch noch gegen den Endentscheid erheben, soweit sich der Zwischenentscheid auf dessen Inhalt auswirkt (vorne E. 2.1, am Ende). 
Die Beschwerde genügt darüber hinaus den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 bzw. Art. 116 BGG, dazu BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen) nicht: Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides mit keinem Wort auseinander und legt nicht ansatzweise dar, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid, die Frist zur Einreichung einer Replik nicht vollständig dem gestellten Antrag entsprechend, sondern bloss etwas weniger lange zu erstrecken, schweizerisches Recht verletzt haben könnte. 
 
3.  
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 65/66 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Juni 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein