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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_353/2018  
 
 
Urteil vom 18. Juni 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinrich Hempel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grundbuchberichtigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 8. März 2018 (ZBR.2018.2). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 8. März 2018, mit welchem es die Berufung der A.________ AG gegen das Urteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 11. Januar / 17. November 2017 abwies, soweit es darauf eintrat, 
in die hiergegen erhobene Beschwerde der A.________ AG vom 24. April 2018, 
in das nach Erhalt der Kostenvorschussverfügung am 13. Mai 2018 eingereichte Gesuch der A.________ AG um unentgeltliche Rechtspflege und in die das Gesuch abweisende Verfügung vom 23. Mai 2018, 
in die mit der Androhung des Nichteintretens verbundene Nachfristverfügung zur Leistung des Kostenvorschusses vom 24. Mai 2018, 
in das Schreiben vom 1. Juni 2018, mit welchem die A.________ AG sich erneut über Mittellosigkeit beklagt und anbietet, bei Beschwerdegutheissung die Gerichtskosten zu bezahlen, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin trotz Androhung der Nichteintretensfolgen in der Kostenvorschussnachfristverfügung keinen Kostenvorschuss - der, wie es schon sein Name sagt, vorschussweise zu leisten ist - geleistet hat, 
dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 62 Abs. 3 BGG), 
dass im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zu entscheiden ist, 
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Juni 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli