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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_394/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Juni 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Deutschland, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Herisau, 
Poststrasse 6, 9100 Herisau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 15. April 2019 
(ERV 17 26). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 23. Mai 2019 gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 15. April 2019 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
 
 
in Erwägung,  
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid feststellte, die Gemeinde habe der Beschwerdeführerin für den Umzug nach Deutschland unter dem Titel "B.________GmbH" bereits Fr. 7'580.- bezahlt und es bestehe in diesem Zusammenhang darüber hinaus kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für private Hilfeleistungen und Autofahrten im Betrag von Fr. 4'352.50, 
dass die Beschwerdeführerin darauf nicht ansatzweise eingeht, sondern stattdessen auf frühere Rechtsschriften verweist und eine Hauptverhandlung vor Bundesgericht sowie eine Zeugenbefragung fordert, 
dass aus der Beschwerdeschrift selber ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird; im Lichte der Begründungspflicht unzulässig ist namentlich der Hinweis auf frühere Rechtsschriften (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54; 134 I 303 E. 1.3 S. 306; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.), 
dass die Beschwerdeführerin keinerlei Verletzung verfassungsmässiger Rechte behauptet und auch nicht aufzeigt, inwiefern die Begründung der Vorinstanz oder der Entscheid selbst willkürlich oder sonstwie verfassungswidrig zustande gekommen sein soll, 
dass deshalb keine hinreichende Begründung vorliegt und folglich kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, 
 
dass das Versäumnis nach inzwischen abgelaufener Rechtsmittelfrist auch nicht durch Nachreichung "fehlender Unterlagen" behoben werden kann, weshalb sich Weiterungen zur in diesem Zusammenhang beantragten Nachfrist schon aus diesem Grund erübrigen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG), 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem Departement Gesundheit und Soziales, Herisau, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Juni 2019 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz