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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_407/2023  
 
 
Urteil vom 18. Juni 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Zollinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, handelnd durch seinen Vater B.________, 
Beschwerdeführer, 
alle drei vertreten durch Fürsprecher Manuel Rohrer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 8. Juni 2023 (VB.2022.00742). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die italienische Staatsangehörige A.________ (geb. Februar 1980) reiste am 14. Juni 2018 in die Schweiz ein und erhielt am 18. Juni 2018 gestützt auf einen Arbeitsvertrag mit der D.________ GmbH eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis am 13. Juni 2023. Am 6. Juli 2018 heiratete A.________ den kosovarischen Staatsangehörigen B.________ (geb. November 1980). 
Am 26. März 2019 reiste B.________ in die Schweiz ein und ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm eine solche im Rahmen des Familiennachzugs. Am 11. August 2020 erteilte das Migrationsamt C.________ (geb. Oktober 2005), dem ältesten von drei Kindern B.________s aus einer früheren Ehe, ebenfalls im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. C.________ ist wie sein Vater kosovarischer Staatsangehöriger. 
 
B.  
Aufgrund eines anonymen telefonischen Hinweises im Jahr 2020 beauftragte das Migrationsamt die Stadtpolizei U.________ mit Abklärungen zum Verdacht eines Scheinarbeitsverhältnisses sowie einer Scheinehe. Gestützt auf die daraus resultierenden Erkenntnisse und nach erfolgter Gehörsgewährung widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 25. Juli 2022 die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA von A.________ sowie von B.________ und C.________ und wies sie aus der Schweiz weg. 
Den von A.________ sowie von B.________ und C.________ bei der Sicherheitsdirektion erhobenen Rekurs (Rekursentscheid vom 8. November 2022) sowie die von ihnen beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eingereichte Beschwerde (Urteil vom 8. Juni 2023) blieben ohne Erfolg. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. Juli 2023 gelangen A.________ sowie B.________ und C.________ an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils vom 8. Juni 2023. Es sei ihnen die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu belassen respektive praxisgemäss zu verlängern. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Mit Verfügung vom 21. Juli 2023 hat das präsidierende Mitglied der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Während die Vorinstanz, die Sicherheitsdirektion und das Migrationsamt auf eine Vernehmlassung verzichten, lässt sich das Staatssekretariat für Migration nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 146 II 276 E. 1; 141 II 113 E. 1). 
 
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer 3 war im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch nicht volljährig. Der Beschwerdeführer 2 verfügte damals über das alleinige Sorgerecht (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Urteils). Ihm stand die Vertretung seines minderjährigen, beschwerdeführenden Sohns von Gesetzes wegen zu (vgl. Art. 304 Abs. 1 ZGB). Die Beschwerdeführer sind bereits im kantonalen Verfahren als Parteien beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen, wonach ihnen die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu belassen sei, nicht durchgedrungen. Ausserdem sind sie durch das angefochtene Urteil in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Sie sind somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), da die Beschwerdeführerin 1 mit italienischer Staatsangehörigkeit gestützt auf Art. 4 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA jedenfalls einen potenziellen (originären) freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch hat (vgl. Urteil 2C_718/2021 vom 11. Januar 2022 E. 1.2). Auch der Beschwerdeführer 2 - der kosovarische Ehegatte der Beschwerdeführerin 1 - kann sich in vertretbarer Weise auf einen (abgeleiteten) freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch berufen, sofern jener der Beschwerdeführerin 1 bejaht würde (vgl. Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA; Urteil 2C_718/2021 vom 11. Januar 2022 E. 1.2). Gleich verhält es sich im Grundsatz mit dem (abgeleiteten) freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch des während des bundesgerichtlichen Verfahrens volljährig gewordenen Beschwerdeführers 3, zumal dieser noch nicht 21 Jahre alt ist und aus der Beschwerde zumindest sinngemäss hervorgeht, dass ihm Unterhalt gewährt wird (vgl. Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA; Urteil 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 1.1). Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).  
 
1.3. Die Beschwerdeführer haben im vorinstanzlichen Verfahren eventualiter für den Beschwerdeführer 3 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "gestützt auf die Annahme eines Härtefalls" ersucht. Soweit die Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren einen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20) geltend machen und die unterbliebene Erteilung der Bewilligung kritisieren, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig, da es sich dabei um eine Ermessensbewilligung handelt (Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG; vgl. Urteile 2C_291/2023 vom 8. Mai 2024 E. 1.2; 2C_85/2022 vom 24. Mai 2022 E. 1.2.1). Dagegen stünde nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen, soweit damit hinreichend begründete Rügen der Verletzung von Parteirechten vorgetragen werden (vgl. BGE 137 II 305 E. 2). Allerdings ist die Erhebung dieses Rechtsmittels - auch sinngemäss - nicht zu erkennen (vgl. BGE 136 II 497 E. 3.1; Urteil 2C_578/2021 vom 8. September 2022 E. 1.1), zumal es in diesem Kontext an den erforderlichen Rügen der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten fehlt (Art. 116 BGG).  
 
1.4. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit einzutreten, soweit sie sich auf die infrage kommenden freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsansprüche bezieht.  
 
2.  
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2). 
Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6; 140 III 16 E. 1.3.1). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6; 133 II 249 E. 1.4.3). 
 
3.  
Die Beschwerdeführer reichen im bundesgerichtlichen Verfahren diverse Beilagen mit der Beschwerde ein, die nach dem angefochtenen Urteil vom 8. Juni 2023 entstanden sind. Dies trifft beispielsweise auf die Betreibungsregisterauszüge vom 3. Juli 2023 sowie die Strafregisterauszüge vom 18. Juli 2023 zu. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. auch Urteile 2C_119/2023 vom 26. Januar 2024 E. 3; 2C_26/2021 vom 20. August 2021 E. 3; 2C_582/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 3). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel - wie die soeben genannten Beilagen - unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind und somit nicht durch diesen veranlasst worden sein können (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2; 133 IV 342 E. 2.1). 
 
 
4.  
Die Beschwerdeführer tragen vor Bundesgericht diverse formelle Verfassungsrügen vor. 
 
4.1. Die Beschwerdeführer beanstanden pauschal, dass der Beschwerdeführer 3 nicht angehört worden sei. Sie setzen sich allerdings nicht mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander (vgl. E. 3 des angefochtenen Urteils). Es ist nicht ausreichend, lediglich zu kritisieren, die Vorinstanz unterlasse es, "den Beschwerdeführer 3 als eigenständigen Menschen mit Rechten zu akzeptieren". Vielmehr hätten sich die Beschwerdeführer mit der vorinstanzlichen Begründung auseinandersetzen müssen, wonach die persönliche Anhörung des Kindes nicht erforderlich sei, da der Vater - der Beschwerdeführer 2 - gleichläufige Interessen habe wie der Beschwerdeführer 3 (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Urteils; vgl. auch BGE 147 I 149 E. 3). Diese formelle Rüge genügt damit nicht den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.  
 
4.2. Die Beschwerdeführer halten sodann die Protokollierung und Aktenführung für ungenügend, da das Migrationsamt die anonymen telefonischen Hinweise aus dem Jahr 2020 nicht protokolliert und keine Abklärungen zur Identität und Motivation der anonym anrufenden Person vorgenommen habe. Auch in diesem Zusammenhang fehlt es an einer rechtsgenüglichen Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil und einer klar vorgetragenen Rüge der Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Soweit sich die Beschwerdeführer sinngemäss auf den Anspruch auf rechtliches Gehör berufen sollten, lassen sie ausser Acht, dass sich der Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA nicht auf den anonymen Anruf als solcher stützt, sondern auf die (einwandfrei dokumentierten) Ergebnisse der darauffolgenden Untersuchung (vgl. Bst. B hiervor; vgl. auch Urteile 2C_950/2019 vom 27. Januar 2020 E. 4.2; 2C_589/2008 vom 27. Februar 2009 E. 1.6.2). Weshalb die Vorinstanz vor diesem Hintergrund die Sachumstände des anonymen Anrufs hätte genauer abklären müssen, legen die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar.  
 
4.3. Die Beschwerdeführer kritisieren ferner, das Migrationsamt habe dem Beschwerdeführer 3 am 25. Juli 2020 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt, obwohl der anonyme Anruf bereits am 26. März 2020 beim Migrationsamt eingegangen sei. Vor diesem Hintergrund verhalte sich das Migrationsamt treuwidrig, wenn es die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufe. Den Beschwerdeführern ist von vornherein nicht zu folgen: Sie stellen sich mit diesem Vorbringen zunächst nicht auf den Standpunkt, dass das Migrationsamt bei der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bereits über den infolge des anonymen Anrufs untersuchten Sachverhalt vollständig im Bilde gewesen wäre. Auch wenn das Migrationsamt aber über den Sachverhalt orientiert gewesen wäre und in Kenntnis aller Umstände die Aufenthaltsbewilligung erteilt hätte, begründet dies sodann für sich allein kein schutzwürdiges Vertrauen in die Erteilung derselben (vgl. BGE 126 II 377 E. 3b; Urteile 2C_213/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 2.3.1; 2C_40/2023 vom 31. Juli 2023 E. 6). Auch diese formelle Rüge stösst demnach ins Leere.  
 
5.  
Die Vorinstanz widerrief die drei Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA der Beschwerdeführer 1-3, da sich die Beschwerdeführerin 1 infolge eines Scheinarbeitsverhältnisses in rechtsmissbräuchlicher Weise auf ihr (originäres) Aufenthaltsrecht gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA berufen habe. 
 
5.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht den Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA bestätigt. Die von der Vorinstanz ermittelten Indizien liessen nicht den Schluss zu, es liege ein Scheinarbeitsverhältnis vor. Vielmehr schliesse die Vorinstanz von den Indizien für eine Scheinehe auf ein Scheinarbeitsverhältnis. Dieses Vorgehen greife zu kurz. Es gebe zahlreiche Beweise, dass sich die Beschwerdeführerin 1 regelmässig in der Schweiz aufhalte. Sie habe zwar vier (teilweise) minderjährige Kinder in Italien. Aufgrund dieses Umstands könne aber nicht darauf geschlossen werden, dass ihr Lebensmittelpunkt in Italien liege. Es liege kein Scheinarbeitsverhältnis vor.  
 
5.2. Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Anhang I FZA erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis.  
 
5.2.1. Gemäss Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf eine gültige Aufenthaltserlaubnis dem Arbeitnehmer nicht allein deshalb entzogen werden, weil er keine Beschäftigung mehr hat, entweder weil er infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist oder weil er unfreiwillig arbeitslos geworden ist, sofern Letzteres vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigt wird. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht entschieden, dass eine arbeitnehmende Person ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person verlieren kann, (1) wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist, (2) wenn aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird, oder (3) wenn ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (vgl. BGE 144 II 121 E. 3.1; 141 II 1 E. 2.2.1).  
 
5.2.2. Da das Freizügigkeitsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG), kann die dem aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen erteilte Bewilligung gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 AIG widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (lit. a) oder eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (lit. d; vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1; 139 II 393 E. 2.1; 130 II 113 E. 8 f.).  
 
5.3. Bei der von den Beschwerdeführern vorgetragenen Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung zum Scheinarbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin 1 handelt es sich um eine blosse Gegendarstellung ihrer Sicht des massgebenden Sachverhalts. Indessen unterlassen es die Beschwerdeführer, die einzelnen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz substanziiert zu kritisieren. Insbesondere geht die Vorinstanz entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht davon aus, dass die Identität der Beschwerdeführerin 1 durch eine andere kosovarische Frau verwendet werde, während sich die Beschwerdeführerin 1 in Italien aufhalte. Die Kritik der Beschwerdeführer am vorinstanzlich ermittelten Sachverhalt geht an den tatsächlichen Feststellungen vorbei. Entsprechend ist für das bundesgerichtliche Verfahren der nachfolgend dargelegte von der Vorinstanz ermittelte Sachverhalt verbindlich (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
 
5.3.1. Die Vorinstanz hält in tatsächlicher Hinsicht fest, die Beschwerdeführerin 1 habe im Bewilligungsverfahren einen Arbeitsvertrag mit der D.________ GmbH vorgelegt, dem zufolge sie ab dem 18. Juni 2018 in einem 100 %-Pensum als "Betriebsangestellte" im Bereich der Unterhalts- und Baureinigung tätig sei. Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der D.________ GmbH sei E.________, der Bruder des Beschwerdeführers 2. Ein weiterer Bruder, F.________, verfüge ebenfalls über eine Einzelzeichnungsberechtigung bei der D.________ GmbH. Nach ihrer Einreise in die Schweiz habe sich die Beschwerdeführerin 1 an der V.________-strasse xx in U.________ (Kanton Zürich) angemeldet. Der Eigentümer der Liegenschaft an dieser Adresse sei F.________ (vgl. E. 6.2.1 des angefochten Urteils).  
 
5.3.2. Am 1. April 2021, so die Vorinstanz feststellend, habe die Stadtpolizei U.________ an der V.________-strasse xx eine Wohnungskontrolle durchgeführt. Dabei habe F.________ den Polizisten die Wohnungstür geöffnet und angegeben, die Beschwerdeführer 1 und 2 würden sich in den Ferien aufhalten. Im angeblichen Schlafzimmer der Eheleute habe sich auf dem Nachttisch und Kopfteil des Betts ein Foto, Briefe und Rechnungen sowie im Schrank Gegenstände eines Sohns von F.________ befunden. Auf die Frage, weshalb sich keine Frauenkleider im Schrank befänden, habe F.________ angegeben, die Beschwerdeführerin 1 habe "alles in die Ferien mitgenommen". Aufgrund ihrer Feststellungen anlässlich der Wohnungskontrolle habe die Stadtpolizei U.________ rapportiert, es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht an ihrer Meldeadresse wohnhaft sei. Zudem mache es auch den Anschein, dass der Beschwerdeführer 2 nicht dort wohne (vgl. E. 6.2.2 des angefochtenen Urteils).  
 
5.3.3. Die Vorinstanz stellt weiter fest, am 15. Juli 2021 habe die Stadtpolizei U.________ eine weitere Wohnungskontrolle an der V.________-strasse xx durchgeführt, wobei dann neben F.________ auch der Beschwerdeführer 2 in der Wohnung anwesend gewesen sei. Die Beschwerdeführerin 1 sei nach den Angaben F.________s wiederum in den Ferien gewesen. Im Schrank des Zimmers, in dem der Beschwerdeführer 2 angetroffen worden sei, hätten sich vier Blusen befunden. Weitere Frauenkleider habe die Polizei nicht feststellen können. Der Beschwerdeführer 2 habe ausgeführt, die Beschwerdeführerin 1 habe "alles in die Ferien mitgenommen". Auch nach dieser zweiten Wohnungskontrolle habe die Stadtpolizei U.________ rapportiert, es mache weiterhin den Anschein, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht in dieser Wohnung wohne (vgl. E. 6.2.3 des angefochtenen Urteils).  
 
5.3.4. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. September 2021, so die Vorinstanz weiter, habe die Beschwerdeführerin 1 angegeben, sie wohne in Padua (Italien). Auf die Frage, wie oft sie bereits in der Schweiz gewesen sei, habe sie ausgesagt, sie gehe zwischen der Schweiz und Italien "hin und zurück", da sie in Italien vier Kinder habe, wobei drei davon minderjährig seien. Den Namen des Beschwerdeführers 3 habe die Beschwerdeführerin 1 nicht gewusst, obwohl sie mit ihm angeblich seit einem Jahr zusammenlebe. Ihre Adresse oder ihren Wohnort in der Schweiz habe die Beschwerdeführerin 1 auch auf zweimalige Nachfrage hin nicht nennen können. Sie habe ebenfalls nicht gewusst, in welcher Stadt sie sich gerade aufhalte. Ebenso habe sie die Firma der Arbeitgeberin nicht nennen können und zunächst nicht gewusst, wie die Währung in der Schweiz heisse (vgl. E. 6.2.4 des angefochtenen Urteils).  
 
5.3.5. Die Vorinstanz berücksichtigt ferner die eingereichten Bankkontoauszüge. Daraus gingen zwar regelmässige Einzahlungen der D.________ GmbH hervor. Gleichzeitig falle aber auf, dass darin keine einzige Zahlung in einem Aldi ersichtlich sei, obwohl die Beschwerdeführerin angegeben habe, "immer" dort einkaufen zu gehen und dort mit ihrer Bankkarte zu bezahlen. Sodann gingen aus den eingereichten Bankkontoauszügen verschiedene Buchungen an Tankstellen oder in Parkhäusern hervor, obschon die Beschwerdeführerin 1 nicht Auto fahren könne. In diesem Lichte würden die bei den Akten liegenden Bankkontoauszüge darauf hindeuten, dass jemand anderes als die Beschwerdeführerin 1 die Bankkarte zu ihrem Bankkonto genutzt habe (vgl. E. 6.2.6 des angefochtenen Urteils).  
 
5.4. Nach dem Dargelegten ist die Kritik der Beschwerdeführer, wonach die Vorinstanz von einer Scheinehe auf ein Scheinarbeitsverhältnis schliesse, nicht zutreffend. Vielmehr zeigen die vorinstanzlichen Feststellungen, dass sich die Beschwerdeführerin 1 nicht in dem Umfang in der Schweiz aufhält, wie es für die Wahrnehmung ihrer Arbeitstätigkeit üblich und erforderlich wäre. Die Beschwerdeführer erwähnen denn auch weder im vorinstanzlichen noch im bundesgerichtlichen Verfahren einen (dokumentierten) Arbeitsort oder einen Kunden, wo oder für den sie während ihres seit dem 18. Juni 2018 bestehenden Arbeitsverhältnisses tätig gewesen sein soll. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kommt, die Beschwerdeführerin 1 sei das Arbeitsverhältnis mit der D.________ GmbH nur zum Schein eingegangen und habe sich nach dem Abschluss des Arbeitsvertrags nicht oder kaum in der Schweiz aufgehalten (vgl. E. 6.3 des angefochtenen Urteils).  
 
5.5. In rechtlicher Hinsicht ist nach dem Gesagten folglich festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin 1 rechtsmissbräuchlich auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA beruft. Eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 ist nicht nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht als Arbeitnehmerin nach Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA aufenthaltsberechtigt (vgl. auch Urteil 2C_329/2022 vom 27. September 2023 E. 4.6). Es liegt damit ein Widerrufsgrund vor (vgl. Art. 23 Abs. 1 VFP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Infolge des Widerrufs der originären Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA betreffend die Beschwerdeführer 2 und 3 nicht mehr gegeben (vgl. Art. 23 Abs. 1 VFP), sodass auch bei Letzteren ein Widerrufsgrund vorliegt (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG).  
 
6.  
Die Beschwerdeführer halten den Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA für unverhältnismässig. 
 
6.1. Die Beschwerdeführer tragen vor, die Beschwerdeführerin 1 sei auf das Einkommen in der Schweiz angewiesen, um für den Lebensunterhalt ihrer in Italien lebenden Kinder aufzukommen. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers 2 sei in Anbetracht des weiterhin zu bewilligenden Aufenthalts seiner Ehefrau in der Schweiz unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer 3 habe in der Schweiz ein eigenständiges Leben aufgebaut, sodass ihm die Ausreise unzumutbar sei.  
 
6.2. Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist grundsätzlich zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Gründe für eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit sind vorliegend indes nicht ersichtlich und werden von den Beschwerdeführern auch nicht nachvollziehbar vorgetragen.  
 
6.2.1. Die Beschwerdeführerin 1 war im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils 43 Jahre alt und wohnte nach ihren Angaben mit ihren Kindern in Italien (vgl. auch E. 5.3.4 hiervor). Da sie nicht in der Schweiz wohnhaft ist und hier auch keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. auch E. 5.5 hiervor), hat sie kein persönliches Interesse an einer Aufrechterhaltung ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, beruht deren Erteilung auf einer Täuschung der Behörden (vgl. E. 6.6 des angefochtenen Urteils). Es besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse an einem Bewilligungswiderruf. Da auch die vom Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin 1 abgeleiteten Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA der Beschwerdeführer 2 und 3 zu widerrufen sind, bestehen ferner auch keine familiären Interessen, die für den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz sprechen. Im Übrigen trifft der Einwand, die Beschwerdeführerin 1 verdiene in der Schweiz den Lebensunterhalt für ihre in Italien lebenden Kinder, nach dem Gesagten nicht zu.  
 
6.2.2. Mit Bezug auf die Beschwerdeführer 2 und 3 ist darauf hinzuweisen, dass sie erst vor Kurzem - im März 2019 im Alter von 38 Jahren sowie im Juli 2020 im Alter von 14 Jahren - in die Schweiz eingereist sind (vgl. auch Bst. A hiervor). Beide haben den Grossteil ihres bisherigen Lebens im Kosovo verbracht. Dort befindet sich auch ihr familiäres und soziales Beziehungsnetz. Für eine Rückkehr bestehen keine Hindernisse, zumal sie die erforderliche Sprache sprechen und zusammen zurückkehren müssen. Auch für die Beschwerdeführer 2 und 3 erweist sich die aufenthaltsbeendende Massnahme als verhältnismässig.  
 
6.3. Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA der Beschwerdeführerin 1 sowie der Beschwerdeführer 2 und 3 bestätigt hat.  
 
7.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. 
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Juni 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger