Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_31/2024
Urteil vom 18. Juni 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Hurni, Hofmann,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität,
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Präsident,
Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 23. April 2024 (7B_382/2024).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil 7B_382/2024 vom 23. April 2024 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2024 betreffend Haftprüfung wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht ein. Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 beantragt A.________ die Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils. Das Bundesgericht hat keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG ). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive betreffen (Urteile 7F_7/2023 vom 9. Januar 2024 E. 2; 6F_34/2022 vom 3. Januar 2023 E. 2).
3.
Der Gesuchsteller nennt keine Revisionsgründe. Soweit verständlich und nachvollziehbar, kritisiert er vielmehr einzig die rechtliche Würdigung des Bundesgerichts, namentlich in Bezug auf sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dies stellt keinen gesetzlichen Revisionsgrund dar und ist daher unzulässig (Urteile 7F_7/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3; 6F_34/2022 vom 3. Januar 2023 E. 2). Auf das Revisionsgesuch ist mangels tauglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist angesichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen sinngemäss um die Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, für eine Rechtsvertretung besorgt zu sein. Das BGG kennt das Rechtsinstitut der notwendigen Verteidigung nicht. Der Umstand, dass die Beschwerde oder ein Revisionsgesuch den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG (Urteil 7B_877/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 7). Damit fällt auch die Beigabe einer (unentgeltlichen) Rechtsvertretung nach Art. 64 Abs. 2 BGG wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Ausgangsgemäss trägt somit der Gesuchsteller die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Der Gesuchsteller wird darauf hingewiesen, dass es sich das Bundesgericht vorbehält, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Koch
Der Gerichtsschreiber Hahn