Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1368/2023
Urteil vom 18. Juni 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. B.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Koch,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Sachbeschädigung, Nötigung, Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz, usw.; Willkür, Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 18. August 2023 (4M 22 137).
Sachverhalt:
A.
A.________ wird in der Anklageschrift vom 28. Juni 2021 vorgeworfen, er habe am 14. Juli 2020 einen Brief an B.B.________ (nachfolgend: Privatklägerin bzw. Beschwerdegegnerin 2) verfasst, in welchem er geschrieben habe, dass, wenn ihm bis am 15. August 2020 nicht exakt Fr. 100'000.-- überwiesen würden, die nächste Stufe von "Ausgleichsmassnahmen" folgen werde. Diese "Ausgleichsmassnahmen" hätten gemäss dem Schreiben vom 14. Juli 2020 neben der Privatklägerin auch deren Ehemann C.B.________ "persönlich schmerzlich" treffen sollen. Obwohl die Privatklägerin befürchtet habe, dass A.________ bei Nichtbezahlung etwas zum Nachteil von ihr, ihrem Ehemann und/oder ihrem Eigentum unternehmen könnte, habe sie ihm den eingeforderten Betrag nicht überwiesen. Zuvor habe A.________ am 8. April 2016 zwischen 0.30 und 8.30 Uhr die vier Reifen des in der Tiefgarage der Liegenschaft U.________strasse in V.________ parkierten Personenwagens der Privatklägerin zerstochen und auf der Motorhaube das Wort "PAY" eingekratzt. Im Zeitraum vom 12. August 2019, 17.00 Uhr, bis 13. August 2019, 9.30 Uhr, habe er die vier Reifen des gleichen Fahrzeugs zerstochen und das Fahrzeug zerkratzt. Aufgrund dieses und eines weiteren (nicht zur Anzeige gebrachten) Vorfalls vom 6. Juli 2019, bei welchem A.________ ebenfalls die Reifen des Fahrzeugs der Privatklägerin zerstochen habe, habe sich die Privatklägerin gezwungen gesehen, ihr Fahrzeug von September 2019 bis August 2020 auf einem anderen, von ihrem Wohnort wesentlich weiter entfernten Parkplatz, den sie zusätzlich habe bezahlen müssen, abzustellen, um es vor weiteren Beschädigungen zu schützen. Im Zeitraum vom 16. Januar 2020, 13.00 Uhr, bis 17. Januar 2020, 16.00 Uhr, habe A.________ im Brief- bzw. Milchkasten am Wohnort der Privatklägerin in V.________ Innereien (Schlachtabfälle) eines oder mehrerer toter Tiere deponiert bzw. entsorgt. Weiter habe er im Zeitraum vom 1. Juli 2020, 18.00 Uhr, bis 2. Juli 2020, 8.30 Uhr, im gleichen Brief- bzw. Milchkasten einen abgetrennten Schafskopf und einen abgetrennten Schafsfuss (Schlachtabfälle) deponiert bzw. entsorgt. Dabei habe er den Brief- bzw. Milchkasten beschädigt. Den Schafskopf und -fuss habe er von einem Bauern in Frankreich erhalten und aus Frankreich in die Schweiz eingeführt, wobei die Einfuhr der tierischen Nebenprodukte nicht den Vorschriften der Tierseuchengesetzgebung entsprochen habe. Schliesslich habe A.________ am 12. Juli 2020 zwischen 1.00 und 3.00 Uhr im gleichen Brief- bzw. Milchkasten der Privatklägerin ein mit Blut getränktes Schafsfell deponiert bzw. entsorgt. Das Schafsfell und das Blut habe er vorgängig aus Frankreich in die Schweiz eingeführt, wobei die Einfuhr der tierischen Nebenprodukte nicht den Vorschriften der Tierseuchengesetzgebung entsprochen habe.
B.
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern erklärte A.________ mit Urteil vom 5. August 2022 der mehrfachen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB, der versuchten Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB, der Nötigung nach Art. 181 StGB, der mehrfachen Verunreinigung fremden Eigentums nach § 8 des Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Luzern vom 14. September 1976 (UeStG/LU; SRL 300) und der mehrfachen Widerhandlung gegen aArt. 47 Abs. 1 lit. a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) schuldig. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB (betreffend den Vorfall vom 12. Juli 2020) sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung von 18 Tagen Untersuchungshaft, und einer Busse von Fr. 3'000.--. Weiter verpflichtete es ihn, der Privatklägerin Fr. 263.85 Schadenersatz und eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Im Mehrbetrag verwies es die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg.
Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung.
C.
C.a. Das Kantonsgericht Luzern stellte mit Urteil vom 18. August 2023 die Rechtskraft des erstinstanzlichen Freispruchs vom Vorwurf der Sachbeschädigung betreffend den Vorfall vom 12. Juli 2020 fest. Es erklärte A.________ der mehrfachen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB, der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB, der Nötigung nach Art. 181 StGB, der versuchten Nötigung nach Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Verunreinigung fremden Eigentums nach § 8 UeStG/LU und der mehrfachen Widerhandlung gegen aArt. 47 Abs. 1 lit. a TSG schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten, unter Anrechnung von 18 Tagen Untersuchungshaft, sowie einer Busse von Fr. 3'000.--. Im Zivilpunkt bestätigte es das erstinstanzliche Urteil.
C.b. Das Obergericht hält die Anklagevorwürfe betreffend die Schlachtabfälle vom 16. Januar sowie 1./2. und 12. Juli 2020, die Beschädigungen des Personenwagens der Privatklägerin vom 8. April 2016 sowie 12./13. August 2019 und das Schreiben vom 14. Juli 2020 wie im Anklagesachverhalt umschrieben als erwiesen. Es stellt fest, A.________ habe mit seinen Attacken gegen die Privatklägerin erreichen wollen, dass diese C.B.________ dazu bewege, seine Schulden ihm gegenüber zu begleichen. Er habe die Vorfälle als "Lusbuebestreich" und "kein Mord" bezeichnet; wenn C.B.________ das Geld nicht habe, dann solle er sich halt ein wenig ärgern.
D.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Ziffern 2, 3, 5 und 6 (betreffend die Schuldsprüche, das Strafmass, den Zivilpunkt und die Kostenfolgen) des Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 18. August 2023 seien aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.
E.
B.B.________ beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf eine Stellungnahme. A.________ reichte eine persönlich verfasste ergänzende Eingabe ein.
Erwägungen:
1.
Die Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 BGG) muss in der Beschwerde selber enthalten sein, die innert der gesetzlichen Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) einzureichen ist (BGE 147 I 478 E. 2.4.2; 143 II 283 E. 1.2.3). Die aufgrund von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 2 BV bestehende Möglichkeit, nach Eingang der Vernehmlassungen der Gegenpartei eine Replik einzureichen, kann nur dazu dienen, sich zu den von der Gegenpartei eingereichten Stellungnahmen zu äussern. Ausgeschlossen sind in diesem Rahmen Anträge und Rügen, die die beschwerdeführende Partei bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 mit Hinweis).
Die ergänzende Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2025 (act. 19 Beilage 4) befasst sich nicht mit der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 2, sondern mit anderen Fragen. Bei der Eingabe handelt es sich daher nicht um eine Replik, sondern um eine unzulässige und damit unbeachtliche Beschwerdeergänzung.
Die vom Beschwerdeführer mit seiner ergänzenden Eingabe eingereichten weiteren Unterlagen (vgl. act. 19 Beilagen 2 und 3; "Emotionales Plädoyer" vom 28. Juni 2022 und "Schlusswort für das Kantonsgericht Luzern" vom 30. April 2023) bilden bereits Bestandteil der Verfahrensakten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Er ist geständig, den Brief vom 14. Juli 2020 geschrieben und Tierinnereien in die Schweiz importiert zu haben. Er bestreitet jedoch, für die Beschädigungen des Personenwagens der Beschwerdegegnerin 2 vom 8. April 2016 und 12. August 2019 verantwortlich zu sein und die Tierinnereien, den Schafskopf, den Schafsfuss und das blutende Schafsfell bei dieser deponiert zu haben. Er macht geltend, er habe am 28. August 2020 ein falsches Geständnis abgelegt, um möglichst rasch aus der ihm gesundheitlich zusetzenden Untersuchungshaft entlassen zu werden. Er habe Kenntnis von den Örtlichkeiten gehabt, an welchen sich die Beschwerdegegnerin 2 aufhalte, und aus den Schilderungen der anderen Gläubiger sowie aus dem Vorhalt des polizeilichen Sachverhalts weitere Anhaltspunkte erhalten. Das Geständnis habe er am 29. April 2021 widerrufen. Der Widerruf des Geständnisses zeige Realkennzeichen auf und sei als glaubhaft zu würdigen. Er habe die von ihm importierten Tierprodukte an Dritte, d.h. die Interessengemeinschaft C.B.________ Geschädigter (IGC.B.________), übergeben. C.B.________ sei von weiteren Gläubigern für teils hohe Geldforderungen betrieben worden. Er wisse nicht, wer von der IGC.B.________ die Tierprodukte bei der Beschwerdegegnerin 2 deponiert habe.
2.2.
2.2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
2.2.2. Ist die beschuldigte Person geständig, so prüfen Staatsanwaltschaft und Gericht die Glaubwürdigkeit ihres Geständnisses und fordern sie auf, die näheren Umstände der Tat genau zu bezeichnen (Art. 160 StPO). Geständnisse und deren Widerruf unterliegen der freien richterlichen Würdigung (vgl. Urteil 6B_576/2020 vom 18. März 2022 E. 3.3).
2.3. Die Vorinstanz berücksichtigt u.a., dass sich der Beschwerdeführer bereits am 17. März 2015 mit einer Zahlungsaufforderung an die Beschwerdegegnerin 2 wandte und am 8. April 2016 das Wort "PAY" auf der Motorhaube des Fahrzeugs der Beschwerdegegnerin 2 eingekratzt wurde (vgl. angefochtenes Urteil S. 9 f. und 17 f.). Fest steht weiter, dass der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2018 und 3. Februar 2019 Fotos in der Tiefgarage der Beschwerdegegnerin 2 erstellte und dass er am 16. Dezember 2018 ein Schreiben an die Beschwerdegegnerin 2 verfasste, in dem er u.a. festhielt, er habe die "IGC.B.________" dazu angehalten, Stillhalten zu vereinbaren, C.B.________ solle bezahlen, ansonsten könnte es eng für ihn und sie werden. Am 19. Februar 2019 wandte er sich wiederum an die Beschwerdegegnerin 2, setzte u.a. eine neue Zahlungsfrist an und sprach von seiner "schützenden Hand", welche er von der "IGC.B.________" nehmen werde, und davon, dass die Sache "aus dem Ruder laufen" könnte (angefochtenes Urteil S. 10 und 17). Die Vorinstanz qualifiziert die Aussagen des Beschwerdeführers zur "IGC.B.________" als äusserst widersprüchlich, wenig nachvollziehbar und nicht stringent. Es leuchte nicht ein und bleibe schleierhaft, wieso Personen, die der Beschwerdeführer nicht oder kaum kenne und welche zudem keine offenen Forderungen bei C.B.________ oder der Beschwerdegegnerin 2 hätten, sich hinter den Beschwerdeführer stellen und gegen die Beschwerdegegnerin 2 Anschläge verüben sollten. Die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers, sie täten dies aus Solidarität zu ihm, überzeuge jedenfalls nicht. Es gebe denn auch keinerlei Hinweise, dass die vom Beschwerdeführer genannte "IGC.B.________" existiere. Ebenso wenig seien Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass Drittpersonen für die Anschläge gegen die Beschwerdegegnerin 2 verantwortlich wären (angefochtenes Urteil S. 14). Das Geständnis vom 28. August 2020 erachtet die Vorinstanz angesichts der detaillierten Schilderungen des Beschwerdeführers, namentlich auch dazu, wie er die Schlachtabfälle bei der Beschwerdegegnerin 2 deponierte, als glaubhaft (angefochtenes Urteil E. 3.6 S. 15 ff.).
2.4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, erschöpft sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar und damit geradezu willkürlich sein soll, vermag er mit seinen pauschalen Bestreitungen nicht aufzuzeigen. Die Vorinstanz legt insbesondere nachvollziehbar dar, weshalb sie zur Erkenntnis gelangt, die "IGC.B.________", welche gemäss dem Beschwerdeführer für die Taten verantwortlich sein soll, existiere in Wirklichkeit nicht bzw. bei der "IGC.B.________" handle es sich um den Beschwerdeführer. Dessen Sachverhaltsrügen sind insgesamt unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer ficht den Schuldspruch wegen Nötigung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 an. Er argumentiert, die Beschwerdegegnerin 2 sei ihrem eigenen Willen gefolgt, nachdem sie sich dafür entschieden habe, den Personenwagen an einem anderen Ort zu parkieren. Sie sei dazu weder genötigt worden, noch sei sie in ihrem Handeln eingeschränkt gewesen. Es wäre ihr ein Einfaches gewesen, in der Tiefgarage eine Videokamera zu installieren und somit ihren Personenwagen bewachen zu können. Ein Nötigungserfolg und eine nötigende Handlung seien nicht erkennbar.
3.2.
3.2.1. Den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
3.2.2. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 6 E. 2.1, 262 E. 2.1). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, die der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit daher tatsächlich beeinträchtigen (Urteile 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 4.3.2; 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.1).
3.2.3. Unter Gewalt ist die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper zu verstehen (BGE 133 IV 207 E. 4.3.1; Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 124, betreffend je den Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB; DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 18 ff. zu Art. 181 StGB). Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit in der Bildung oder Betätigung seines Willens zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; 120 IV 17 E. 2a/aa; Urteile 6B_1000/2024 vom 28. März 2025 E. 2.1; 6B_1361/2022 vom 16. März 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen).
3.2.4. Im Strafrecht gilt das Legalitätsprinzip. Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1 StGB; Art. 7 Ziff. 1 EMRK; BGE 148 IV 329 E. 5.1; 147 IV 274 E. 2.1.1; 138 IV 13 E. 4.1; Urteil 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 9.3.1, zur Publ. vorgesehen). Das Legalitätsprinzip verbietet, über den Sinn, wie er dem Gesetz bei richtiger Auslegung zukommt, hinauszugehen, also neue Straftatbestände zu schaffen oder bestehende derart zu erweitern, dass die Auslegung durch den Sinn des Gesetzes nicht mehr gedeckt wird (BGE 148 IV 329 E. 5.1; 128 IV 272 E. 2; Urteil 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 9.3.1, zur Publ. vorgesehen). Das Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lege certa") als Teilgehalt des Legalitätsprinzips verlangt eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 147 IV 274 E. 2.1.1; 145 IV 329 E. 2.2; 138 IV 13 E. 4.1; Urteil 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 9.3.1, zur Publ. vorgesehen).
Um dem Bestimmtheitsgebot gerecht zu werden, ist die in der Rechtsprechung als "gefährlich weit" bezeichnete Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" im Sinne von Art. 181 StGB restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Hierfür genügt nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 129 IV 262 E. 2.1; je mit Hinweisen).
3.2.5. Die Rechtswidrigkeit bedarf bei der Nötigung angesichts der weiten Tatbestandsumschreibung einer besonderen, zusätzlichen Begründung. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln und den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 108 IV 165 E. 3; Urteile 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 4.3.2; 6B_461/2020 vom 19. April 2021 E. 2.3).
3.2.6. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, das heisst, dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines eigenen Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c; Urteil 6B_1000/2024 vom 28. März 2025 E. 2.1; je mit Hinweis).
3.3. Die Vorinstanz erwägt, der Personenwagen der Beschwerdegegnerin 2 sei bis zum 13. August 2019 zweimal vom Beschwerdeführer in der Einstellhalle an ihrem Wohnort in V.________ beschädigt worden, indem die Reifen zerstochen sowie die Karosserie zerkratzt worden seien. Aufgrund dieser Ereignisse habe sich die Beschwerdegegnerin 2 gezwungen gesehen, ihren Personenwagen zum Schutz vor weiteren Beschädigungen an einem anderen, für den Beschwerdeführer unbekannten Ort abzustellen. Die Beschwerdegegnerin 2 sei somit in ihrer Willensbetätigung, den Personenwagen in der Einstellhalle an ihrem Wohnort zu parkieren, eingeschränkt worden, da sie damit habe rechnen müssen, erneut von einem gleichen oder ähnlich gelagerten Vorfall betroffen zu sein. Damit seien ihr konkludent ernstliche Nachteile - eine erneute Beschädigung des Personenwagens mit den entsprechenden finanziellen Konsequenzen - in Aussicht gestellt worden. Durch das Abstellen des Personenwagens über längere Zeit - von September 2019 bis August 2020 - an einem anderen Ort sei denn auch der Nötigungserfolg eingetreten. Die Handlungen des Beschwerdeführers seien in objektiver Hinsicht geeignet gewesen, eine verständige Person in der Lage der Beschwerdegegnerin 2 dahingehend zu bringen, den Personenwagen für längere Zeit an einem anderen Ort zu parkieren, um weitere Vorfälle zu verhindern. Der Beschwerdeführer habe dabei eventualvorsätzlich gehandelt, indem er durch das gezielte Beschädigen des Personenwagens mindestens in Kauf genommen habe, dass die Beschwerdegegnerin 2 sich genötigt fühle, ihr Fahrzeug, um erneute Beschädigungen zu verhindern, von ihrem Parkplatz zu entfernen. Die Nötigung sei sodann unrechtmässig gewesen, da das eingesetzte Mittel - die Sachbeschädigungen - sowie auch die Relation zwischen Mittel und Zweck nicht erlaubt gewesen seien (angefochtenes Urteil E. 4.3 S. 22).
3.4. Den vorinstanzlichen Erwägungen kann nicht gefolgt werden. Die zweimalige Beschädigung des Fahrzeugs der Beschwerdegegnerin 2 durch den Beschwerdeführer im April 2016 und August 2019 erfüllt den Tatbestand der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. Die rechtliche Würdigung als mehrfache Sachbeschädigung ist vor Bundesgericht nicht angefochten. Massnahmen, die von Geschädigten zur Verhinderung weiterer, gleichgelagerter Straftaten ergriffen werden, fallen grundsätzlich nicht unter dem Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Das Unrecht wird vorliegend durch den entsprechenden Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung vollständig abgegolten. Weitere Tathandlungen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 181 StGB sind nicht ersichtlich. Das Schreiben des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin 2 vom 14. Juli 2020 erging vielmehr erst nachträglich, d.h. nachdem diese das Fahrzeug bereits seit September 2019 am neuen Ort parkiert hatte. Es bildete zudem Gegenstand eines separaten Schuldspruchs wegen versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Nötigungszweck des Schreibens vom 14. Juli 2020 war weiter nicht das Umparkieren des Fahrzeugs durch die Beschwerdegegnerin 2, sondern die Bezahlung der Schulden durch C.B.________ (vgl. dazu nachfolgend E. 4). Davon geht die Vorinstanz auch beim Schuldspruch wegen Nötigung aus, wenn sie festhält, das Umparkieren des Fahrzeugs sei nicht direktes Ziel des Beschwerdeführers gewesen, sondern er habe dies lediglich in Kauf genommen (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.4.4 S. 28). Die Möglichkeit, dass ein Opfer wie vorliegend Massnahmen zum Schutz vor weiteren Straftaten ergreift, steht oft im Raum. Die vorinstanzliche Argumentation hätte eine kaum überschaubare Ausdehnung des Nötigungstatbestands zur Folge, da die Inkaufnahme solcher vom Täter nicht angestrebter Massnahmen "akzessorisch" zur eigentlichen Tat und ohne Vorliegen weiterer Tathandlungen stets als Nötigung bzw. als versuchte Nötigung zu ahnden wäre. Die extensive Auslegung des Nötigungstatbestands von Art. 181 StGB durch die Vorinstanz ist auch mit dem im Strafrecht geltenden Bestimmtheitsgebot (vgl. oben E. 3.2.4) unvereinbar.
3.5. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Nötigung zum Umparkieren des Fahrzeugs verstösst daher gegen Bundesrecht und ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist für die zweimalige Beschädigung des Fahrzeugs der Beschwerdegegnerin 2 der mehrfachen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB, nicht jedoch der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen.
4.
4.1. Bezüglich des Schuldspruchs wegen versuchter Nötigung rügt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin 2 sei durch das Schreiben vom 14. Juli 2020 weder in ihrem Willen beeinträchtigt worden, noch sei die Intensität des Tatmittels geeignet gewesen, die Willensbildung zu tangieren. Er habe die Beschwerdegegnerin 2 mit dem Schreiben vom 14. Juli 2020 dazu anhalten wollen, ihren in ihrer Wohnung lebenden Ehemann zur Bezahlung der längst fälligen Darlehen zu überreden. Die Beschwerdegegnerin 2 sei sich seit Jahren über die Rückzahlung der Darlehen bewusst gewesen und sie habe auch in all der Zeit davor nie irgendetwas unternommen, um ihm das versprochene Geld zurückzuzahlen respektive Einfluss auf ihren Ehemann zu nehmen. Sie sei auch von anderen Gläubigern bedrängt worden und habe sich dadurch nie einschüchtern lassen. Sie habe zum Zeitpunkt des Erhalts des Schreibens keine Angst empfunden, nachdem sie keine ängstliche Person sei.
4.2. Für die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB kann auf das zuvor Gesagte verwiesen werden (oben E. 3.2). Vollendet ist die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, wenn sich das Opfer, zumindest teilweise, nach dem Willen des Täters verhält (BGE 129 IV 262 E. 2.7). Ist die Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet, eine besonnene Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen, lässt sich dieses jedoch aus irgendeinem Grund nicht einschüchtern und legt es nicht das vom Täter gewünschte Verhalten an den Tag, liegt eine versuchte Nötigung vor (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 106 IV 125 E. 2b; Urteile 6B_20/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 15.1; 6B_458/2018 vom 9. April 2019 E. 1.2). Erforderlich ist, dass der Täter zumindest in Kauf nahm, die Willensfreiheit des Opfers durch das rechtswidrige Vorgehen einzuschränken und dieses zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen (BGE 120 IV 17 E. 2c; 101 IV 42 E. 4; Urteil 6B_20/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 15.1 mit Hinweisen).
4.3. Der Beschwerdeführer verfasste und verschickte am 14. Juli 2020 einen Brief an die Beschwerdegegnerin 2, in welchem er einerseits erwähnte, dass es zwei unschöne Vorfälle am Wohnort der Beschwerdegegnerin 2 gegeben habe, was davon herrühre, dass "militante Kräfte" seitens der IGC.B.________ die "Ausgleichsmassnahmen" übernommen hätten. Andererseits führte er aus, die Beschwerdegegnerin 2 auch nach einem Wegzug "dank exzellenten Beziehungen" wieder zu finden. Der Beschwerdeführer setzte der Beschwerdegegnerin 2 eine Frist bis 15. August 2020 für die Überweisung der Summe von Fr. 100'000.--, ansonsten - so höre er "aus der Zentralschweiz" - die nächste Stufe der "Ausgleichsmassnahmen" folgen werde. Diese sollten sowohl die Beschwerdegegnerin 2 als auch C.B.________ "persönlich schmerzlich" treffen (angefochtenes Urteil E. 3.4 S. 11).
Der Beschwerdeführer gab auf die Frage, was er mit "Ausgleichsmassnahmen" meine, an, dies sei ein Begriff aus der Politik; andere würden den Begriff "Strafmassnahmen" verwenden (angefochtenes Urteil E. 3.4 S. 11). Bei den im Schreiben vom 14. Juli 2020 erwähnten, bereits erfolgten "Ausgleichsmassnahmen" handelte es sich - obschon nicht ausdrücklich genannt - um die Vorfälle mit dem Schafskopf, dem Schafsfuss und dem in Blut getränkten Schafsfell, die sich im Zeitraum vom 1. bis 12. Juli 2020 ereignet hatten, was von der Beschwerdegegnerin 2 auch so aufgefasst wurde (angefochtenes Urteil S. 20).
4.4. Die Vorinstanz erwägt, mit Blick auf diese sowie die weiteren Vorfälle, die sich über die Jahre hinweg ereignet hätten, habe die Beschwerdegegnerin 2 mit einem noch drastischeren Vorfall rechnen müssen, zumal der Beschwerdeführer im Brief explizit "Ausgleichsmassnahmen der nächsten Stufe" erwähnt habe, die die Beschwerdegegnerin 2 und C.B.________ "persönlich schmerzlich treffen" würden. Mit den Äusserungen des Beschwerdeführers werde als Tathandlung bzw. Einsatz eines Nötigungsmittels zumindest die Androhung ernstlicher Nachteile erfüllt. Im Schreiben werde die Ausführung der "Ausgleichsmassnahmen" militanten Kräften der "IGC.B.________" zugewiesen und nicht vom Verhalten des Beschwerdeführers abhängig gemacht. Nichtsdestotrotz habe bei der Adressatin aufgrund der angeführten Kommunikation zwischen dem Verfasser des Schreibens - dem Beschwerdeführer - und der "IGC.B.________" der Eindruck entstehen müssen, dass Ersterer im Zusammenhang mit der "IGC.B.________" stehe und Einfluss auf diese nehmen könne (angefochtenes Urteil S. 20). Der Beschwerdeführer habe mit seiner Handlung darauf abgezielt, die Beschwerdegegnerin 2 dazu zu bewegen, dass C.B.________ die Zahlung der geforderten Summe vornehme. Er habe die Beschwerdegegnerin 2 nicht dazu genötigt, ihr eigenes Vermögen oder das Vermögen eines Dritten (in casu jenes von C.B.________) mittels einer durch sie selbst vorzunehmenden Verfügung unmittelbar selbst zu schädigen. Vielmehr hätte die Beschwerdegegnerin 2 nach dem Ansinnen des Beschwerdeführers C.B.________ lediglich dazu anhalten müssen, eine Disposition seines eigenen Vermögens vorzunehmen (angefochtenes Urteil S. 20). Da in der Folge der Betrag an den Beschwerdeführer nicht überwiesen worden sei, mithin die Beschwerdegegnerin 2 C.B.________ nicht (mit Erfolg) dazu angehalten habe, sei hinsichtlich des abgenötigten Verhaltens kein Taterfolg eingetreten. In Betracht komme daher lediglich eine versuchte Nötigung (angefochtenes Urteil S. 21). Der Beschwerdeführer habe mit dem Verfassen sowie dem Versand des Briefes vom 14. Juli 2020 versucht, C.B.________ über die Beschwerdegegnerin 2 zur Bezahlung von Fr. 100'000.-- zu bewegen. Für den Weigerungsfall habe er Konsequenzen angedroht, welche über die bisherigen Massnahmen hinausgehen würden. Die Schwelle zum Versuch sei klar überschritten worden, indem der Beschwerdeführer alles nach seiner Vorstellung zur Erreichung des Taterfolges Notwendige unternommen habe. Die Drohungen des Beschwerdeführers seien objektiv geeignet gewesen, auch eine besonnene Person in der Lage der Beschwerdegegnerin 2 gefügig zu machen. Es bestünden keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die Äusserungen mit der Absicht getätigt habe, die Beschwerdegegnerin 2 dazu zu veranlassen, für die Bezahlung durch C.B.________ zu sorgen. Die angedrohten Massnahmen seien in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem verfolgten Nötigungszweck - der Durchsetzung einer zivilrechtlichen Forderung aus einem Darlehen einer Drittperson - gestanden. Die Verknüpfung der verwendeten Nötigungsmittel zur Erreichung des verfolgten Nötigungszwecks sei daher unrechtmässig, womit die für die Nötigung erforderliche Rechtswidrigkeit zu bejahen sei (angefochtenes Urteil S. 21).
4.5. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind bundesrechtskonform. Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer lediglich der versuchten Nötigung schuldig. Sie stellt hierfür zu Recht darauf ab, ob die Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet war, eine besonnene Person in der Lage der Beschwerdegegnerin 2 gefügig zu machen (oben E. 4.2). Dies ist mit der Vorinstanz angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Brief vom 14. Juli 2020 explizit "Ausgleichsmassnahmen der nächsten Stufe" androhte und daher mit einer Steigerung der Ereignisse zu rechnen war, zu bejahen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin 2 habe keine Angst gehabt, weicht er im Übrigen von den willkürfreien und damit verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen ab. Die Beschwerdegegnerin 2 gab zwar an, sie sei (im Allgemeinen) nicht sehr ängstlich. Die Vorinstanz berücksichtigt jedoch willkürfrei, dass sie die Drohung gemäss eigenen Angaben ernst nahm, dass sie Angst vor einer Steigerung der Ereignisse hatte und innerlich sehr nervös war (angefochtenes Urteil E. 3.8 S. 18). Die Vorinstanz erblickt im Schreiben vom 14. Juli 2020 zutreffend eine Androhung von ernstlichen Nachteilen im Sinne von Art. 181 StGB.
Auch die Rechtswidrigkeit ist mit der Vorinstanz zu bejahen. Der Beschwerdeführer hatte gemäss der Vorinstanz einen Verlustschein in der Höhe von Fr. 30'000.-- gegenüber C.B.________ (angefochtenes Urteil S. 12). Nicht zu hören ist er, soweit er geltend macht, die Beschwerdegegnerin 2 habe vom Darlehen (über insgesamt Fr. 60'0000.--), das für ein grosses Geburtstagsfest von C.B.________ verwendet worden sei, Kenntnis gehabt und davon ebenfalls profitiert (Beschwerde S. 9 bis 12). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin 2 nicht Schuldnerin der (von der Vorinstanz im Umfang des Verlustscheins über Fr. 30'000.-- anerkannten) Geldforderung des Beschwerdeführers war, das Nötigungsmittel rechtswidrig war und der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, betreibungsrechtlich gegen C.B.________ vorzugehen.
4.6. Die Kritik des Beschwerdeführers am vorinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ist nach dem Gesagten unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1. Bezüglich des Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz rügt der Beschwerdeführer, es gebe keinen Beweis für einen nicht hygiene- und temperaturgemässen Transport des Lammkopfs. Er besitze ein Haus im Burgund und fahre zweimonatlich in die Schweiz. Mit einer portablen Tiefkühlbox sei ein hygiene- und temperaturgemässer Transport gegeben. Auch könne nicht von einem tierischen Nebenprodukt der Kategorie 1 die Rede sein, nachdem Lammköpfe auch in der Schweizer Küche zu Suppen verarbeitet und somit auch hierzulande nicht direkt verbrannt oder entsorgt würden. Er schätze diese Spezialität. Der Schafskopf sei als Lebensmittel zu qualifizieren, das in die Schweiz eingeführt werden könne.
5.2. Gemäss aArt. 47 Abs. 1 lit. a TSG (Fassung in Kraft bis am 31. Dezember 2020) wird mit Busse bis zu Fr. 20'000.-- bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Art. 10, 11, 12, 24, 25 und 27 TSG zuwiderhandelt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 TSG regelt der Bundesrat insbesondere die Entsorgung der Kadaver und Materialien, die Träger des Ansteckungsstoffes einer Seuche sein können. Gestützt darauf hat der Bundesrat die Verordnung vom 25. Mai 2011 über tierische Nebenprodukte (VTNP; SR 916.441.22) erlassen, die u.a. die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten regelt (vgl. Art. 1 und 2 Abs. 1 VTNP ). Gemäss Art. 24 Abs. 1 TSG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Bedingungen die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten sowie von Stoffen, die Träger eines Seuchenerregers sein können, zugelassen sind. Die Bestimmung verweist auf die Verordnung vom 18. November 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland (EDAV-EU; SR 916.443.11).
5.3. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe am 16./17. Januar 2020 vorsätzlich Innereien im Briefkasten der Beschwerdegegnerin 2 deponiert bzw. entsorgt. Durch diese Handlung habe er den Tatbestand von aArt. 47 Abs. 1 lit. a TSG erfüllt, da er die Innereien nicht sachgemäss im Sinne der VTNP entsorgt habe. Am 1./2. Juli 2020 habe er einen Schafskopf und einen Schafsfuss im Briefkasten der Beschwerdegegnerin 2 deponiert bzw. entsorgt, welche er zuvor in die Schweiz eingeführt habe. Bei der Einfuhr habe er die Bestimmungen von Art. 6, 8, 10, 11, 15, 16 und 21 EDAV-EU nicht eingehalten. Mit diesem Verhalten habe er vorsätzlich die Tierseuchengesetzesbestimmungen missachtet und dadurch den Tatbestand von aArt. 47 Abs. 1 lit. a TSG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 TSG und der EDAV-EU mehrfach erfüllt. Gleiches gelte in Bezug auf den Vorfall vom 12. Juli 2020, anlässlich welchem er ein mit Blut getränktes Schafsfell im Briefkasten der Beschwerdegegnerin 2 deponiert habe. Dabei habe er vorsätzlich die Tierseuchengesetzesbestimmungen missachtet und den Tatbestand von aArt. 47 Abs. 1 lit. a TSG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 TSG und der EDAV-EU mehrfach erfüllt (angefochtenes Urteil S. 25).
5.4. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht rechtsgenügend auseinander. aArt. 47 Abs. 1 lit. a TSG erfasst sowohl Verstösse gegen die Bestimmungen über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (aArt. 47 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 TSG und der VTNP) als auch Widerhandlungen gegen die Vorschriften über die Einfuhr von Tierprodukten in die Schweiz (aArt. 47 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 24 Abs. 1 TSG und der EDAV-EU). Nicht einzutreten ist auf die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, der Transport des Schafskopfs in einer Kühlbox erfülle die Anforderungen von Art. 15 f. EDAV-EU an die Hygiene und den Temperaturbereich beim Transport von Tierprodukten. Damit vermag er mangels einer hinreichenden Substanziierung der behaupteten Transportbedingungen in Bezug auf Temperatur und Hygiene nicht ansatzweise aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder einen Verstoss gegen Art. 15 f. EDAV-EU zu Unrecht bejaht haben könnte. Zu den von der Vorinstanz angenommenen weiteren Verstössen gegen die EDAV-EU im Zusammenhang mit der Einfuhr des Schafskopfs in die Schweiz äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Nicht ersichtlich ist zudem, weshalb die Entsorgung des Schafskopfs im Briefkasten der Beschwerdegegnerin 2 mit der VTNP vereinbar gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer übergeht, dass selbst für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 2 und 3 besondere Vorschriften gelten (vgl. Art. 23 und 24 VTNP ).
Die Kritik des Beschwerdeführers ist unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin 2 sei nicht in Angst und Schrecken versetzt worden, weshalb auch der Schuldspruch wegen Drohung nach Art. 180 StGB gegen Bundesrecht verstosse.
6.2.
6.2.1. Den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt.
6.2.2. In objektiver Hinsicht setzt Art. 180 Abs. 1 StGB voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, wobei er dessen Eintritt als von seinem Willen abhängig hinstellen muss. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Erforderlich ist zudem, dass der Betroffene durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht (zum Ganzen: Urteile 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 3.3.1; 6B_1151/2022 vom 29. August 2023 E. 2.2.3; 6B_425/2023 vom 14. August 2023 E. 2.3.1). Bei der Frage, ob eine Drohung geeignet ist, Schrecken oder Angst im Sinne von Art. 180 StGB hervorzurufen, ist nicht ausschliesslich auf die vom Verfasser verwendeten Begriffe abzustellen; zu berücksichtigen sind die gesamten Umstände, da sich die Drohung auch aus einer Geste oder einer Andeutung ergeben kann (BGE 99 IV 212 E. 1a; Urteil 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 3.3.1 mit Hinweis).
6.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe insgesamt dreimal Innereien bzw. tierische Körperteile im Briefkasten der Beschwerdegegnerin 2 deponiert. Die Gesten seien dabei immer drastischer geworden. Aus den drei Handlungen des Beschwerdeführers sei eine Steigerung zu erkennen. Am Ende habe sich im bzw. um den Briefkasten der Beschwerdegegnerin 2 eine makabre Situation präsentiert. Die Symbolik sei eindeutig gewesen: Die Empfängerin sollte eingeschüchtert werden. In diesem Sinne seien die Handlungen als konkludent geäusserte Drohungen zu verstehen und geeignet gewesen, die Beschwerdegegnerin 2 in Angst und Schrecken zu versetzen. Durch die Kombination der letzten beiden Handlungen, mithin das Deponieren der Tierkörperteile (am 1./2. Juli 2020) und des bluttriefenden Schaffelles (am 12. Juli 2020), sei diese denn auch in Angst und Schrecken versetzt worden, zumal sie insbesondere aufgrund des Blutes daran gedacht habe, dass sie "die Nächste" sein könnte (angefochtenes Urteil S. 23).
6.4. Diese vorinstanzlichen Erwägungen lassen keine Verletzung von Bundesrecht erkennen. Der Vorinstanz kann insbesondere nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie sei von einem falschen rechtlichen Begriff des in Angst und Schrecken Versetzens ausgegangen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin 2 sei nicht in Angst und Schrecken versetzt worden, wendet er sich vielmehr gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, ohne jedoch rechtsgenügend aufzuzeigen, weshalb diese geradezu willkürlich sein soll. Darauf ist nicht einzutreten. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB ist bundesrechtskonform.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer ficht weiter die vorinstanzliche Strafzumessung an. Er rügt, es handle sich nicht um eine Vielzahl an Delikten, sondern um zeitlich weit auseinanderliegende, einzelne Sachverhalte. Eine Freiheitsstrafe sei daher keine angemessene Sanktion, sondern es sei höchstens eine Geldstrafe auszusprechen. Er kritisiert zudem, die Vorinstanz werte die Täterkomponenten zu Unrecht leicht negativ. Sein Verhalten sei moralisch vertretbar gewesen. Eine in geordneten Verhältnissen lebende Person bezahle ihre Schulden zurück. Der insgesamt langen Verfahrensdauer habe die Vorinstanz ungenügend, da lediglich mit einer Strafreduktion von einem Monat Rechnung getragen. Weiter sei er als Wohnmobil-Fan und Hausbesitzer in Frankreich durch die Ersatzmassnahme entgegen der Vorinstanz einer grösseren Einschränkung ausgesetzt gewesen, weshalb eine Anrechnung an die Strafe vorzunehmen sei.
7.2.
7.2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem objektiven und subjektiven Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Es berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Die Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips ist in Art. 49 StGB geregelt. Auf die dazu ergangene Rechtsprechung kann verwiesen werden (vgl. BGE 145 IV 1 E. 1.3; 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; je mit Hinweisen).
7.2.2. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). Alleine einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform erscheint (BGE 127 IV 101 E. 2c; Urteil 6B_1081/2022 vom 29. August 2023 E. 1.2 mit Hinweisen).
7.3. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sich der Beschwerdeführer, ohne Willkür aufzuzeigen, im Zusammenhang mit der Strafzumessung gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung wendet und beispielsweise geltend macht, die Vorinstanz verneine zu Unrecht ein Schuldverhältnis zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 2 (vgl. Beschwerde S. 35).
7.4. Die Vorinstanz erwägt u.a., die Tatbestände der mehrfachen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB, der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB und der (versuchten) Nötigung nach Art. 181 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) würden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert. Angesichts der Vielzahl der Delikte, welche der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 verübt habe, des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs - alle Taten hätten darauf abgezielt, dass die Beschwerdegegnerin 2 C.B.________ zur Begleichung der Schulden anhalte -, der Hartnäckigkeit seines Vorgehens sowie der nachfolgend dargelegten Tatschwere sei für die genannten Delikte eine Freiheitsstrafe die angemessene Sanktionsart. Für die mehrfache Verunreinigung fremden Eigentums nach § 8 UeStG und die mehrfache Widerhandlung gegen aArt. 47 Abs. 1 lit. a TSG sei eine Busse auszusprechen (angefochtenes Urteil S. 27). Betreffend die Täterkomponente sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vorbestraft sei. Die Vorstrafe sei indes nicht einschlägig. Der Beschwerdeführer habe eine Opferhaltung eingenommen und kein Verständnis für die Situation der Beschwerdegegnerin 2 gezeigt. Vielmehr habe er sie als "Kollateralschaden, aber nicht mehr" und die Vorfälle als "Lusbuebestreich" und "kein Mord" bezeichnet. Einsicht und Reue seien nicht erkennbar. Der insgesamt leicht negativen Täterkomponente sei mit einer Erhöhung der Strafe um zwei Monate und der etwas langen Verfahrensdauer mit einer Strafminderung im Umfang von einem Monat Rechnung zu tragen (angefochtenes Urteil E. 5.5 S. 28 f.). Die mit Verfügung vom 7. September 2020 angeordneten Ersatzmassnahmen (Rayonverbot, Kontaktverbot und Meldepflicht), die bis 28. Februar 2021 angedauert hätten, seien wenig einschränkend gewesen, weshalb hierfür keine Anrechnung an die Strafe erfolge (angefochtenes Urteil E. 5.7 S. 29).
7.5.
7.5.1. Die Geldstrafe beträgt altrechtlich maximal 360 Tagessätze (vgl. aArt. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB, Fassung gültig bis am 31. Dezember 2017) und neurechtlich mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB, in Kraft seit dem 1. Januar 2018). Mit der per 1. Januar 2018 erfolgten Reduktion der Geldstrafe von altrechtlich höchstens 360 Tagessätzen auf neurechtlich 180 Tagessätze (vgl. Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB) ging nicht eine mildere, sondern eine härtere Bestrafung einher, da die Geldstrafe zugunsten der Freiheitsstrafe im Bereich der mittelschweren Kriminalität (Strafen von 181 bis 360 Tagessätzen) zurückgedrängt wurde (vgl. BGE 147 IV 241 E. 4).
7.5.2. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1, 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2).
7.5.3. Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen zur erwähnten konkreten Methode zu, dies namentlich bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten oder wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat (en) zu sanktionieren war. Im Entscheid BGE 144 IV 217 sprach sich das Bundesgericht gegen die Zulässigkeit von solchen Ausnahmen aus (BGE, a.a.O., E. 2.4 und 3.5.4; bestätigt in: BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). Eine Gesamtfreiheitsstrafe darf nach der geltenden Rechtsprechung jedoch weiterhin ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Mass präventiv auf den Täter einzuwirken (vgl. etwa Urteile 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.5.4; 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.3.3; 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.2; 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.1; 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.1; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
7.5.4. Bei der Wahl der Sanktionsart steht dem Gericht ein Ermessen zu (Urteile 6B_1421/2021 vom 25. Mai 2022 E. 4.3.2; 6B_696/2021 vom 1. November 2021 E. 5.2; 6B_808/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.1.1; 6B_1090/2010 vom 14. Juli 2011 E. 2.5; nicht publ. in: BGE 137 IV 312).
7.6. Der Beschwerdeführer beging die Sachbeschädigungen, die Drohung (mehrfaches Hinterlegen von Schlachtabfällen am Wohnort der Beschwerdegegnerin 2) und die versuchte Nötigung (Schreiben vom 14. Juli 2020) jeweils zum Nachteil der gleichen Person, nämlich der Beschwerdegegnerin 2. Er verfolgte mit sämtlichen Taten ein identisches Ziel. Die einzelnen Taten zeugen von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Es handelt sich nicht um Bagatelldelikte und entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor der Vorinstanz auch nicht um blosse "Lusbuebestreiche". Das Verhalten des Beschwerdeführers vor der Vorinstanz, dass darin bestand, sich selbst als Opfer darzustellen und die Beschwerdegegnerin 2 für die Straftaten verantwortlich zu machen, deutet zudem auf eine ausgesprochene Uneinsichtigkeit hin. Die vorinstanzliche Wahl der Freiheitsstrafe als Sanktionsart ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.
7.7. Inwiefern die Vorinstanz mit ihren Erwägungen zu den Täterkomponenten, zur Verfahrensdauer und zur Berücksichtigung der Ersatzmassnahmen gegen Bundesrecht verstossen haben könnte, ist weder ersichtlich noch rechtsgenügend dargetan. Fehlende Einsicht und Reue, wovon vorliegend auszugehen ist, darf bei der Strafzumessung nach ständiger Rechtsprechung straferhöhend gewichtet werden (vgl. etwa BGE 113 IV 56 E. 4c; Urteil 6B_881/2024 vom 17. März 2025 E. 7 mit Hinweisen). Eine Verletzung von Art. 48 lit. e StGB oder eine von den Strafverfolgungsbehörden zu vertretende Verfahrensverzögerung legt der Beschwerdeführer nicht dar. Auch zeigt er nicht konkret auf, weshalb ihm durch die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwähnten Ersatzmassnahmen (Rayonverbot, Kontaktverbot und Meldepflicht) die Nutzung seiner Ferienwohnung in Frankreich oder seines Wohnmobils nicht möglich gewesen sein soll.
7.8. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe hält sich insgesamt im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens. Die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Strafzumessung ist unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
8.
8.1. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Probezeit von drei Jahren erscheine als zu lange.
8.2. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Rückfallgefahr. Je grösser diese Gefahr ist, desto länger muss die Probezeit sein, damit der Verurteilte von weiteren Delikten abgehalten wird. Die Dauer der Probezeit muss mit anderen Worten so festgelegt werden, dass sie die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung eines Rückfalls bietet. Die Behörden verfügen in diesem Zusammenhang über einen weiten Ermessensspielraum. In diesen greift das Bundesgericht nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen in missbräuchlicher Weise überschreitet (zum Ganzen: BGE 95 IV 121 E. 1; Urteil 6B_1148/2023 vom 20. Februar 2025 E. 9.1 mit Hinweisen). Keine Rolle spielt insoweit die Schwere der Tat (Urteile 6B_1148/2023 vom 20. Februar 2025 E. 9.1; 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
8.3. Eine Verletzung von Bundesrecht ist auch insofern nicht auszumachen. Die Vorinstanz berücksichtigt bei der Festsetzung der im Vergleich zur Mindestdauer leicht erhöhten Probezeit die Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil S. 30). Dieser hat zudem eine, wenn auch nicht einschlägige, Vorstrafe wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.1 S. 26 sowie S. 30 oben). Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander.
9.
Die der Beschwerdegegnerin 2 zugesprochene Genugtuung von Fr. 2'000.-- ficht der Beschwerdeführer mit der Begründung an, die Beschwerdegegnerin 2 habe gewusst, dass sie und ihr Ehemann ihm Geld schuldeten und damit "etliches in Kauf genommen" (Beschwerde S. 37).
Die Rüge ist offensichtlich unbegründet, da die Beschwerdegegnerin 2 gemäss den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen nicht Schuldnerin der Geldforderung des Beschwerdeführers war. Herabsetzungsgründe im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR sind entgegen der Kritik des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Ziff. 9 S. 36) nicht erkennbar. Insbesondere liegt in der blossen Kenntnis der Beschwerdegegnerin 2 von der Geldforderung des Beschwerdeführers gegenüber C.B.________ keine Einwilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR.
10.
Seinen Antrag betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen begründet der Beschwerdeführer ausschliesslich mit den beantragten Freisprüchen (vgl. Beschwerde S. 33). Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.
11.
Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB verstösst wie dargelegt gegen Bundesrecht. Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG). Das Bundesgericht kann im Falle einer Gutheissung einer Beschwerde in Strafsachen daher reformatorisch entscheiden. Ein solcher reformatorischer Entscheid ist vorliegend angezeigt. Die Vorinstanz asperierte die Freiheitsstrafe für den aufzuhebenden Schuldspruch wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB um einen Monat (angefochtenes Urteil E. 5.4.4 S. 28). Das vorinstanzliche Strafmass ist angesichts des Wegfalls dieses Schuldspruchs reformatorisch daher um einen Monat zu reduzieren.
12.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insofern teilweise gutzuheissen, als der Schuldspruch wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB aufzuheben und die bedingte Freiheitsstrafe auf 18 Monate zu reduzieren ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Angelegenheit ist zur allfälligen Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens infolge Aufhebung des Schuldspruchs wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Kanton Luzern hat den Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Soweit dieser unterliegt, hat er für die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Luzern trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Die Beschwerdegegnerin 2 hat ihre Stellungnahme vor Bundesgericht persönlich unterzeichnet und soweit ersichtlich auch selbst verfasst. Sie hatte im Verfahren vor Bundesgericht demnach keine Auslagen, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist. Die Beschwerdegegnerin 2 äussert sich in ihrer Stellungnahme zum Sachverhalt, nicht jedoch zur rechtlichen Würdigung. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde bezüglich des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB obsiegt, kann die Beschwerdegegnerin 2 daher nicht als unterliegende Partei gelten, weshalb sie weder kosten- noch entschädigungspflichtig wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Schuldspruch wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Dispositiv-Ziff. 2 Spiegelstrich 3 des Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 18. August 2023) wird aufgehoben. Dispositiv-Ziff. 3 Abs. 1 des Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 18. August 2023 wird wie folgt abgeändert:
"A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft, unter Anrechnung von 18 Tagen bereits erstandenem Freiheitsentzug (Untersuchungshaft), bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren."
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache wird zur allfälligen Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- auferlegt.
3.
Der Kanton Luzern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Unseld