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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_169/2025  
 
 
Urteil vom 18. Juni 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Cao, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin 
Dr. Nicole Zürcher Fausch, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Vergewaltigung, sexuelle Nötigung; unrichtige Sachverhaltsfeststellung, Willkür etc, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 25. September 2024 (ST.2022.175-SK3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 10. März 2022 verurteilte das Kreisgericht St. Gallen A.________ wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu 4 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe. Das von ihm angerufene Kantonsgericht St. Gallen wies seine Berufung am 25. September 2024 ab. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei freizusprechen, eventualiter sei die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wurde präsidialiter abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung und in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Bundesrecht, indem die Vorinstanzen trotz eines Vieraugendelikts keine konfrontative Einvernahme mit der Beschwerdegegnerin 2 durchgeführt hätten. Sie sei erstinstanzlich in einem Nebenraum befragt worden und mit dem Gericht nur akustisch verbunden gewesen, sodass kein unmittelbarer Eindruck ihrer Aussagen und ihres Aussageverhaltens gewonnen worden sei. Vor Vorinstanz habe trotz Antrags des Beschwerdeführers keine gerichtliche Befragung der Beschwerdegegnerin 2 stattgefunden. 
 
1.1.  
 
1.1.1. Nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit hat das Gericht alle für die Urteilsbildung wesentlichen Fakten möglichst selbst, unvermittelt und direkt in der Hauptverhandlung zur Kenntnis zu nehmen und die richterliche Überzeugung soll sich auf eigene sinnliche Wahrnehmung stützen (BGE 116 Ia 305 E. 3). Es gilt kein striktes, sondern ein beschränktes Unmittelbarkeitsprinzip (vgl. Art. 299, Art. 308 Abs. 1 und Art. 343 Abs. 3 und Art. 350 Abs. 2 StPO). Dieses erleichtert dem Gericht die Beweiswürdigung durch den unmittelbaren Eindruck, den es von den Beweismitteln erhält, etwa durch die Mimik und die nonverbale Kommunikation bei Zeugenaussagen oder durch Augenscheine. Ziel ist es, eine korrekte Beweiswürdigung sicherzustellen (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1).  
Art. 343 Abs. 3 StPO verpflichtet das Gericht, im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist nach der Rechtsprechung notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Mass auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel ("Aussage gegen Aussage"-Konstellation) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2). Eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Gericht erscheint bei sogenannten "Aussage gegen Aussage"-Konstellationen zwecks Abklärung der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen bzw. der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen insbesondere geboten, wenn diesen grundlegende Bedeutung zukommt, es um schwere Vorwürfe geht und die belastenden Aussagen zudem Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen. 
Art. 343 Abs. 3 StPO verankert eine einmalige Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel aber nicht für das Rechtsmittelverfahren. In diesem hat eine unmittelbare Beweisabnahme (nur) zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). Art. 343 Abs. 3 StPO gelangt insofern auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung. Auch in diesem gilt zudem der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (zum Ganzen: Urteil 6B_1054/2023 vom 19. Februar 2024 E. 1.1.1 mit Hinweisen). 
 
1.1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG und die Behebung des Mangels kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin 2, mit der er eine Beziehung führte, in der Nacht vom 22. auf den 23. Mai 2020 vorsätzlich zur Duldung von beischlafsähnlichen Handlungen und zum Beischlaf genötigt zu haben.  
Während eines Streitgesprächs über den Stand ihrer Beziehung - der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 2 darüber belogen, dass er eine Familie habe - sei er dazu übergegangen, sich Beschwerdegegnerin 2 anzunähern. Er habe sie gehalten, geküsst und begonnen, sie auszuziehen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe dies nicht gewollt und dem Beschwerdeführer gesagt, was er aber ignoriert habe. Daher habe sie versucht, sich physisch zu wehren und sich seinem Griff zu entwinden, ihn wegzustossen und nicht an sich heranzulassen und gleichzeitig ihre Kleider festzuhalten, um zu verhindern, dass er sie ausziehe. Gleichzeitig habe sie ihm verbal zu verstehen gegeben, dass sie keinen Sex wolle. Jedoch sei sie dem Beschwerdeführer physisch unterlegen gewesen, sodass es ihm gelungen sei, ihr die Leggins, den Slip und schliesslich das T-Shirt und den BH auszuziehen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe die ganze Zeit geweint und geschrien. Auf dem Boden des Wohnzimmers habe er sie dann auf den Rücken gedreht, ihre Beine festgehalten und auseinandergedrückt und sei vaginal bis zu einem ersten Samenerguss in sie eingedrungen. Danach habe er noch in ihren Mund ejakuliert, wobei die Beschwerdegegnerin 2 ihren körperlichen Widerstand aus Resignation inzwischen aufgegeben habe. 
 
Nach einer gewissen Pause habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 ins Schlafzimmer geführt und seinen Gürtel aus dem Wohnzimmer geholt. Als sie das Schlafzimmer habe verlassen wollen, habe er sie aufs Bett zurückgedrängt und erneut zum sexuellen Übergriff angesetzt. Obschon die Beschwerdegegnerin 2 geschrien und ihn angefleht habe aufzuhören, habe er seinen Penis in ihre Vagina eingeführt. Dann habe er den Gürtel genommen, diesen um ihren Hals gelegt und zugezogen. Alsdann habe er den Gürtel gelöst und beide Arme der Beschwerdegegnerin 2 an ihr linkes Knie gefesselt. Nun habe er seinen Penis in Vagina, Anus und Mund des Opfers gesteckt und auch seine Finger vaginal und anal eingeführt. Zuweilen habe er der Beschwerdegegnerin 2 den Mund zugehalten, weil sie geschrien und geweint habe. Als deshalb ihr Sohn erwacht und zu ihnen hinübergekommen sei, habe der Beschwerdeführer schliesslich aufgehört. Anschliessend habe er geduscht und sei gegangen. 
 
1.2.2. Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt als erstellt, wobei sie im Wesentlichen auf die als glaubhaft beurteilten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 abstellt. Diese habe das Kerngeschehen über mehrere Befragungen hinweg frei, konstant und in sich schlüssig geschildert. Zwar fielen ihre Schilderungen des erzwungenen Beischlafs in der Erstaussage bei der Polizei am 27. Mai 2020 noch weniger detailliert aus als bei der zweiten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedoch decke sich das Kerngeschehen im Wesentlichen widerspruchsfrei mit ihren späteren Aussagen. Insbesondere habe sie den Ablauf jeweils identisch geschildert: Zuerst habe der Beschwerdeführer im Wohnzimmer, dann im Schlafzimmer den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen und sie im Schlafzimmer mit dem Gürtel zuerst am Hals, dann mit beiden Händen ans Bein gefesselt. Konstant habe sie ausgesagt, dass sie keine Luft mehr bekommen habe, als der Beschwerdeführer ihr - nachdem er den Gürtel von ihrem Hals entfernt und die Hände ans Bein gefesselt habe - mit der Hand Nase und Mund zugehalten habe, weil sie geschrien habe. Dabei sei sie kurz ohnmächtig bzw. ihr sei schwarz vor Augen geworden. Auch Beginn und Ende des Übergriffs -- den vorangehenden Streit und das Unterbrechen des Beschwerdeführers durch ihren Sohn - habe die Beschwerdegegnerin 2 gleichbleibend beschrieben. Ebenso habe sie die Hintergründe des Streits glaubhaft dargelegt, nämlich dass sie herausgefunden habe, dass er verheiratet sei, und dass sie das Verhältnis habe beenden wollen.  
 
Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 spreche sodann, dass sie originelle Details und Interaktionen mit dem Beschwerdeführer erwähnt und Erinnerungslücken eingeräumt habe, etwa zu Einzelheiten des Übergriffs im Wohnzimmer. Sie habe auch von sich aus gewisse Aussagen berichtigt. Die Beschwerdegegnerin 2 habe ihre schlüssigen Erstaussagen gegenüber der Polizei in der späteren Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft stimmig und nachvollziehbar mit einer Vielzahl an plausiblen Details ergänzt, insbesondere den Übergriff im Schlafzimmer. Die Beweiskraft ihrer Aussagen werde durch kleinere Widersprüche hinsichtlich Nebensächlichkeiten nicht geschmälert, etwa zur Frage, wann sie erfahren habe, dass der Beschwerdeführer verheiratet sei und wann er dies gestanden habe. Auch habe die Beschwerdegegnerin 2 innere Vorgänge und Emotionen geschildert. Gesamthaft betrachtet wirkten ihre konstanten, in sich schlüssigen Aussagen realitätsnah und erlebnisbasiert. Auch, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 am 25. Mai 2020 in eine stationäre psychiatrische Behandlung begeben habe, lege nahe, dass ein für sie äusserst belastendes Ereignis stattgefunden haben müsse. Sie habe den Beschwerdeführer zudem nicht übermässig belastet, sondern gar für ihn mildernde Umstände erwähnt, etwa, dass er den um ihren Hals gelegten Gürtel entfernt habe, als er gemerkt habe, dass sie rot geworden sei und dass er sie wieder habe atmen lassen, als sie kurz bewusstlos geworden sei. 
Sodann spreche der Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 nach dem Vorfall zuerst an die Opferhilfe gewandt habe, welche ihrerseits Anzeige bei der Polizei erstattet habe, für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Diese fügten sich zudem in bewiesene äussere Umstände ein, insbesondere die Befunde der rechtsmedizinischen (Sofort) -Untersuchung vom 23. Mai 2020. Demnach hätten ca. zehn Stunden nach dem berichteten Ende des Vorfalls Folgen von stumpfer Gewalt (Hautrötungen, Hautein- und -unterblutungen im Gesicht, am Hals, am Nacken, am Rücken sowie an den oberen und unteren Gliedmassen) festgestellt werden können. Die Befunde seien mit den behaupteten Handlungen des Beschwerdeführers erklärbar. Die Ergebnisse der rechtsmedizinischen Untersuchungen würden widerspruchsfrei zu den Angaben der Beschwerdegegnerin 2 betreffend eine vaginale und anale Penetration mit intraanaler Ejakulation passen. Schliesslich würden die Kommunikationsdaten der Mobiltelefone der Beteiligten die Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 stützen. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer immer wieder den Wunsch nach gewaltsamem Sex geäussert, und dass die Beschwerdegegnerin 2 nicht alle seine Fantasien geteilt habe bzw. habe mitmachen wollen, etwa mit Bezug auf Analverkehr. Aus der Kommunikation nach dem behaupteten Übergriff werde besonders deutlich, dass sich der Beschwerdeführer Sorgen um die Konsequenzen dessen gemacht habe was passiert sei. Er habe zunächst auch eingestanden, dass in der fraglichen Nacht etwas passiert sei, was nicht in Ordnung gewesen sei. Auch seine Besorgnis - primär um sich selbst - spreche daher für die Glaubhaftigkeit der Vorwürfe. Dabei habe der Beschwerdeführer Details eingestanden, etwa dass es "wirklich schlecht sei bei ihrem Hals", was dafür spreche, dass er die Beschwerdegegnerin 2 stark mit dem Gürtel gewürgt habe. 
 
1.2.3. Der Beschwerdeführer bestritt die inkriminierten sexuellen Handlungen nicht, machte aber geltend, diese seien stets einvernehmlich geschehen. Die Vorinstanz beurteilt seine Aussagen, insbesondere diejenigen im Berufungsverfahren, indes als nicht glaubhaft. Sie wirkten oberflächlich, nicht erlebnisbasiert, zusammenhangslos, ausweichend und teilweise realitätsfremd. Zudem habe der Beschwerdeführer seine Aussagen jeweils angepasst und nur auf Vorhalt gewisse Sachverhaltselemente bestätigt. Es liessen sich keine Merkmale ausmachen, die für die Glaubhaftigkeit der Aussagen betreffend das Kerngeschehen sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe keinen in sich stimmigen und plausiblen Ablauf des besagten Abends darlegen können. Die Widersprüche beschränkten sich zudem nicht auf das Kerngeschehen, sondern beträfen auch Nebensächliches. Ferner seien zahlreiche seiner Aussagen nachweislich falsch. Auffallend sei schliesslich, dass der Beschwerdeführer jegliche Schuld sowie böswillige Absichten bei der Beschwerdegegnerin 2 sehe. Etwa erblicke er ein Belastungsmotiv darin, dass sie einen heiratswilligen Partner gesucht habe, damit sie in der Schweiz bleiben könne. Dies sei aber ebenso wenig plausibel wie ein Motiv aus Rache oder Enttäuschung.  
Auch die Kommunikation der Beteiligten lasse erhebliche Zweifel an einvernehmlichem Geschlechtsverkehr am besagten Abend aufkommen. Einerseits bestünden augenscheinliche Gemeinsamkeiten zwischen den vom Beschwerdeführer im Chat beschriebenen, von der Beschwerdegegnerin 2 nicht immer geteilten, sexuellen Fantasien bzw. Wünschen und den Einzelheiten des angezeigten Übergriffs (insbesondere Fesseln, Schläge, Analverkehr, allgemeine Dominanz bzw. Machtausübung durch den Beschwerdeführer). Andererseits sei das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Tat nicht ohne Widersprüche mit seinen Aussagen in Einklang zu bringen. Mit Blick auf die angebliche Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen erschliesse sich nicht, warum der Beschwerdeführer Angst gehabt habe, dass die Beschwerdegegnerin 2 ins Spital gehen oder die Polizei rufen würde. Er habe auch eingestanden, dass in der fraglichen Nacht Dinge passiert seien, die für sie unangenehm gewesen sein müssten. Wären die sexuellen Handlungen einvernehmlich gewesen, wäre auch seine Befürchtung, dass er ins Gefängnis gehen müsste, unbegründet gewesen. Er hätte der Beschwerdegegnerin 2 auch nicht versichern müssen, dass "es" nie mehr im Leben passieren werde. 
 
1.2.4. Schliesslich äussert sich die Vorinstanz zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Verzicht auf eine (erneute) Befragung der Beschwerdegegnerin 2 den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisabnahme verletze, was die Vorinstanz verneint. Sowohl im Untersuchungsverfahren als auch vor Erstinstanz habe eine konfrontative Befragung stattgefunden, und der Beschwerdeführer bzw. seine Verteidigung hätten ausreichend Gelegenheit gehabt, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zu prüfen. Dass der erstinstanzliche Gerichtsvorsitzende diverse unzulässige Fragen der Verteidigung nicht zugelassen habe, ändere daran nichts. Wenn diese in der Folge von einer weiteren Befragung abgesehen habe, sei dies ihr selbst anzulasten. Jedenfalls könne es nicht dazu führen, dass in der Berufungsverhandlung eine erneute konfrontative Befragung der Beschwerdegegnerin 2 hätte erfolgen müssen.  
Mit Bezug auf die beantragte neuerliche Befragung des Beschwerdeführers bestünden sodann keine Anhaltspunkte für eine falsche Übersetzung des Dolmetschers vor Erstinstanz. Ohnehin sei der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben ohne Weiteres in der Lage gewesen, die gestellten Fragen zu verstehen und die Übersetzung des Dolmetschers zu überprüfen. Er habe bei Übersetzungsfehlern jederzeit eingreifen können und dies auch getan. Zudem hätten die Kommunikationsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher offenbar auch mit dem ausweichenden und zusammenhanglosen Aussageverhalten des Beschwerdeführers zusammengehangen, woraus sich selbst der Dolmetscher teilweise keinen Reim habe machen können. Im Übrigen habe die Vorinstanz ihrem Entscheid keine übersetzten Antworten des Beschwerdeführers zugrunde gelegt, bei denen er interveniert oder die die Verteidigung beanstandet hätten. 
Schliesslich seien bei den erstinstanzlichen Beweisabnahmen weder Beweisvorschriften verletzt worden, noch seien die Beweiserhebungen unvollständig gewesen oder erschienen die Akten unzuverlässig. Im Übrigen sei die Vorinstanz nicht von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abgewichen. 
 
1.3. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Es ist nicht ersichtlich, dass sie den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder gewürdigt oder sonst Bundesrecht verletzt hätte.  
 
1.3.1. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit (oben E. 1.1.1) rügt, kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.  
Auch wenn sich die Beschwerdegegnerin 2 anlässlich der erstinstanzlichen Befragung in einem anderen Raum befand und ihre Aussagen übersetzt wurden, konnte sich die Erstinstanz - und ihr folgend die Vorinstanz - anhand der akustischen Übertragung der Befragung ein genügendes eigenes Bild von der Beschwerdegegnerin 2 und ihrem Aussageverhalten machen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die Vorinstanz ihr Ermessen und damit Bundesrecht verletzt hätte, indem sie auf eine neuerliche Befragung der Beschwerdegegnerin 2 verzichtet. Daran ändert nichts, dass ein Vieraugendelikt zur Beurteilung steht. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers fand sodann im Vorverfahren offensichtlich eine konfrontative Befragung der Beschwerdegegnerin 2 mit ihm statt. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, hatte der Beschwerdeführer daher ausreichend Gelegenheit, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 in Frage zu stellen und die Vorwürfe in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen stützt sich die Vorinstanz nicht ausschliesslich auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, sondern sie bezieht die Angaben des Beschwerdeführers, die Kommunikation der Parteien und die Befunde des IRM-Berichts in ihre Beurteilung mit ein. Die beiden letzteren Beweismittel fügten sich, so die Vorinstanz überzeugend, zwanglos in die Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 ein und ergäben ein schlüssiges Gesamtbild vom Ablauf des Tatabends und den Ereignissen. Schliesslich verneint die Vorinstanz willkürfrei namhafte Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 (vgl. E. 1.3.2), sodass deren unmittelbare Befragung vor Vorinstanz auch unter diesem Aspekt unterbleiben konnte. 
 
1.3.2. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, begründet keine Willkür. Er nimmt vielmehr über knapp 20 Seiten eine eigene Beweiswürdigung vor, welche er der Würdigung der Vorinstanz gegenüberstellt. So rügt er insbesondere die Glaubhaftigkeitsbeurteilung hinsichtlich seiner eigenen sowie der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2. Diese habe, entgegen der Vorinstanz, bloss vereinzelt übereinstimmend ausgesagt. Sie habe etwa zur Häufigkeit der Sexualkontakte vor der besagten Nacht gelogen. Auch seien härtere Sexualpraktiken, wie am fraglichen Abend, erstellt. Zudem habe es sich beim Tatvorwurf um einen überschaubaren und einfachen Sachverhalt gehandelt, was eine Falschaussage erleichtere. Die Vorinstanz habe ferner die offensichtliche Motivlage der Beschwerdegegnerin 2 - die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung als Härtefall - verkannt. Mit diesen Rügen erschöpft sich der Beschwerdeführer in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, womit er nicht zu hören ist (oben E. 1.1.2). Dies gilt ebenso, wenn er beanstandet, dass die Vorinstanz die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin 2 darüber gelogen habe, wann sie erfahren habe, dass er verheiratet sei, als Nebensächlichkeit bezeichnet. Nicht zu beanstanden sind schliesslich die vorinstanzlichen Erwägungen zur (fehlenden) Motivlage hinsichtlich einer Falschaussage der Beschwerdegegnerin 2 (oben E. 1.2.3). Darauf kann nach dem Gesagten verwiesen werden.  
Auch, indem der Beschwerdeführer die Würdigung des IRM-Berichts durch die Vorinstanz kritisiert, begründet er keine Willkür. Wie sie überzeugend darlegt, sind die Befunde mit den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zum Tatablauf ohne Weiteres vereinbar. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer den Sexualkontakt bzw. die von der Beschwerdegegnerin 2 geschilderten Praktiken gar nicht bestritten. Ebenso wenig legt er dar, dass die Vorinstanz die Kommunikationsdaten der Beteiligten vor und nach dem inkriminierten Vorfall offensichtlich krass falsch interpretiert oder gewürdigt hätte. Dies gilt insbesondere mit Blick auf das fehlende Einverständnis der Beschwerdegegnerin 2 zum Sexualkontakt am Tatabend und dem Wissen des Beschwerdeführers darum. Dies unbesehen der Tatsache, dass es zuvor zu einvernehmlichen Sexualkontakten - auch mit härteren Praktiken und Analverkehr - gekommen war. Ohnehin ergibt sich das fehlende Einverständnis der Beschwerdegegnerin 2 und das Wissen des Beschwerdeführers darum willkürfrei aus ihren Aussagen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auch die Reaktion des Beschwerdeführers auf die Mitteilung der Beschwerdegegnerin 2, wonach sie ein Spital aufzusuchen werde, in diesem Sinne interpretiert. 
Der Beschwerdeführer vermag auch die vorinstanzliche Würdigung hinsichtlich seiner eigenen Aussagen und die Schlussfolgerung daraus, dass diese nicht glaubhaft seien, nicht als willkürlich auszuweisen. Dies ist etwa der Fall, wenn er den mangelnden Detaillierungsgrad seiner Einlassungen mit der seit der Tat vergangenen Zeit bzw. mit seiner "offensichtlich beschränkten Auffassungsgabe" erklären will. Auch insoweit nimmt der Beschwerdeführer im Übrigen bloss eine eigene Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitsbeurteilung vor, was unzulässig ist (oben E. 1.1.2). Entgegen seiner Auffassung verletzt die Vorinstanz nach dem Gesagten den Grundsatz "in dubio pro reo" nicht, indem sie den Beschwerdeführer der angeklagten Taten für schuldig spricht. Das Bundesgericht prüft dies im Rahmen der Beweiswürdigung ebenfalls nur auf Willkür (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1). 
 
2.  
Seine weiteren Anträge (Zivilansprüche, Kostenfolgen) begründet der Beschwerdeführer mit den beantragten Freisprüchen. Darauf ist angesichts der Bestätigung der Schuldsprüche nicht einzugehen. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Juni 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt