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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_325/2025  
 
 
Urteil vom 18. Juni 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025 (IV 200 2024 638). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Das kantonale Gericht änderte die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Juli 2024 nach gewährter Möglichkeit zum Beschwerderückzug dahingehend ab, als dem Beschwerdeführer ab Juli 2022 56 % und ab Januar 2024 61 % einer ganzen Invalidenrente zustehe. Dabei sprach es dem bidiszipliären Gutachten der Dres. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie, und C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. November 2023 vollen Beweiswert zu. Gestützt darauf legte die Vorinstanz die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit bis April 2022 auf 80% und ab Mai 2022 auf 50 % fest. Die daraus resultierende hypothetische Erwerbseinbusse bestimmte sie alsdann, indem sie bei der Ermittlung des Valideneinkommens - anders als die Beschwerdegegnerin - nicht auf den zuletzt als Gesunder tatsächlich erzielten Verdienst, sondern auf der Basis statistischer Werte abstellte. 
 
3.  
Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Würdigung der Parteivorbringen und der eingereichten Belege. Das kantonale Gericht hat in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der im Recht liegenden Arztberichte schlüssig dargelegt, weshalb zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 19. November 2023 samt ergänzender Stellungnahme vom 14. Juni 2024 abgestellt werden kann. Hinsichtlich des Valideneinkommens hat es sodann näher ausgeführt, weshalb der damalige Stellenverlust überwiegend wahrscheinlich nicht krankheits- und invaliditätsbedingt gewesen sei, was zur Anwendung statistischer Durchschnittswerte führe. Dabei hat die Vorinstanz sich mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Argumente, die für eine krankheitsbedingte Aufgabe der zuletzt als Gesunder ausgeübten Tätigkeit sprechen, auseinandergesetzt. Schliesslich hat sie auch aufgezeigt, weshalb die Vorbringen hinsichtlich der Eingliederungsfähigkeit und des Beginns der Arbeitsunfähigkeit nicht durchdringen bzw. ohne Belang sind. Inwiefern die dabei vorgenommene Beweiswürdigung willkürlich sein oder der Entscheid selber gegen Bundesrecht verstossen soll, legt der Beschwerdeführer nicht näher dar. Allein dies zu behaupten und das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, reicht nicht aus. 
 
4.  
Fehlt es offensichtlich an einer hinreichend sachbezogenen Beschwerde, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Juni 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel