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[AZA 0] 
I 20/02 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter 
Ursprung; Gerichtsschreiberin Weber Peter 
 
Urteil vom 18. Juli 2002 
 
in Sachen 
L.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
Mit Verfügungen vom 16., 17. und 18. Juli 2001 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich die Begehren von L.________ um Hilflosenentschädigung, Rente und berufliche Massnahmen sowie um medizinische Massnahmen ab. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 7. Dezember 2001). 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________ die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren erneuern. 
 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht kann auf den kantonalen Gerichtsentscheid verwiesen werden, wo mit einlässlicher und überzeugender Begründung dargelegt wird, dass unter keinem Titel ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht. In zutreffender Würdigung der medizinischen Aktenlage sowie nach korrekter Durchführung eines Einkommensvergleichs - der im Übrigen unbestritten blieb - gelangte die Vorinstanz zu Recht zur Auffassung, dass trotz gewisser Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit (schweres Heben und Tragen sowie langes Gehen sind nicht mehr möglich) der Versicherte keine anspruchsbegründende Erwerbseinbusse erleidet. 
Sie errechnete einen Invaliditätsgrad von 4,6 %, was nicht zu beanstanden ist, resultierte doch auch unter Berücksichtigung der LSE-Tabellenlöhne bei der Ermittlung des Invalideneinkommens kein höherer Invaliditätsgrad. Der sorgfältigen Begründung, welcher nichts beizufügen ist, schliesst sich das Eidgenössische Versicherungsgericht vollumfänglich an. 
 
b) Sämtliche grösstenteils bereits im kantonalen Verfahren gemachten Einwände vermögen zu keinem andern Ergebnis zu führen. Namentlich gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach Verwaltung und Sozialversicherungsrichter von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben, nicht uneingeschränkt. Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. , S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsrichter zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 f. Erw. 4a, 110 V 52 f. Erw. 4a). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Weder die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch die Aktenlage machen zusätzliche Abklärungen erforderlich, sei es im medizinischen Bereich, zur Frage der Arbeitsfähigkeit oder hinsichtlich der geltend gemachten Hilflosigkeit. Zudem gilt festzustellen, dass - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - ein Rechtsanspruch auf Arbeitsvermittlung nicht in jedem Falle besteht. 
Zwar sind die Anforderungen an die invaliditätsmässigen Voraussetzungen gering. Voraussetzung ist aber auch bei dieser Naturalleistung, dass der Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Stelle behinderungsbedingt Schwierigkeiten hat (AHI 2000 S. 69 mit Hinweis). Wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, ist dies hier ausweislich der Akten nicht der Fall, weshalb sie einen entsprechenden Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung korrekterweise zur Zeit verneinte. Wenn die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung der bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen ist, fällt die Arbeitsvermittlung nicht in die Zuständigkeit der Invalidenversicherung, sondern allenfalls der Organe der Arbeitslosenversicherung (BGE 116 V 80 Erw. 6a; AHI 2000 S. 68). 
2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 18. Juli 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: