Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
[AZA 7] 
U 101/02 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Bollinger 
 
Urteil vom 18. Juli 2002 
 
in Sachen 
 
M.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer, Aeschenvorstadt 67, 4051 Basel, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Basel 
 
A.- Der 1953 geborene M.________ war als Hilfsarbeiter im Reinigungsdienst des Spitals X.________ erwerbstätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfall versichert. Am 7. April 1996 zog er sich bei einem Skiunfall eine Knieverletzung zu. Im Spital Y.________ wurden am 16. April 1996 keine frischen ossären Läsionen, im Rahmen einer Arthroskopie jedoch ein Riss des vorderen Kreuzbandes des linken Knies festgestellt. Nach einer am 14. Mai 1996 vorgenommenen Kreuzbandplastik verlief die Heilung zunächst problemlos, später traten zunehmend Flexionsschmerzen auf, weshalb am 19. November 1996 arthroskopisch eine Plica-Durchtrennung durchgeführt wurde. Wegen anhaltender Schmerzen nahm man nach weiteren Untersuchungen am 1. Dezember 1997 eine weitere Arthroskopie mit Lyse des Ligamentum patellae vor. Am 2. März 1998 nahm M.________ seine Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % wieder auf. Trotz intensiver, teils stationärer Physiotherapie konnte keine entscheidende und nachhaltige Besserung der Schmerzen erzielt werden; eine Steigerung des Arbeitspensums auf 75 % scheiterte. M.________ arbeitete ab dem 17. August 1998 nurmehr zwei Stunden pro Tag (25 %). Auf den 1. Mai 1999 erfolgte aus gesundheitlichen Gründen eine Teilpensionierung von 50 %. Am 10. Mai 1999 fand ein vierter operativer Eingriff statt. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2000 gewährte die SUVA M.________ ab 1. September 2000 eine Rente auf der Grundlage einer 25 %igen Erwerbsunfähigkeit und eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 5 %. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 13. Februar 2001 ab. 
 
B.- Hiegegen liess M.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt (heute: Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) Beschwerde erheben mit dem Begehren, die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen und zum Neuentscheid an die SUVA zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 16. Januar 2002 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab. 
 
C.- M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen unter Erneuerung des vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehrens. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderm die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Diese Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann (BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen). 
Angesichts der allgemeinen Formulierung des Aufhebungs- und Rückweisungsantrags in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist anzunehmen, dass dieser auch die Integritätsentschädigung betrifft. Indessen setzt sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht mit den betreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid auseinander, weshalb es diesbezüglich an der Eintretensvoraussetzung der Beschwerdebegründung fehlt. 
 
2.- a) Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad. 
 
Die Verwaltung als verfügende Instanz und (im Beschwerdefall) das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). 
 
b) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). 
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 Erw. 2a/bb und 1998 Nr. U 313 S. 475 Erw. 2a). 
 
c) Die SUVA ging beim Erlass des Einspracheentscheids vom 13. Februar 2001 davon aus, dass der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, und stützte sich dabei auf die Ausführungen des Kreisarztes Dr. med. W.________ und des Dr. med. E.________ ihres Ärzteteams Unfallmedizin. Auch die Vorinstanz sah nach Würdigung der medizinischen Berichte, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen Grund, nicht auf die Ausführungen der beiden Mediziner abzustellen, und bestätigte die Arbeitsfähigkeit von 100 % für eine wechselbelastende Tätigkeit (50 % sitzend, 50 % stehend). 
Der Beschwerdeführer kritisiert die Invaliditätsbemessung von SUVA und Vorinstanz und macht geltend, der medizinische Sachverhalt sei zu wenig abgeklärt. Es dürfe nicht auf die Beurteilung der Mediziner der SUVA abgestellt werden, ohne die Meinung der anderen Ärzte zu würdigen. 
 
d) Hinsichtlich der Frage, in welchem Ausmass und für welche Tätigkeitsbereiche eine Arbeitsunfähigkeit besteht, ergeben die Arztberichte kein klares Bild. Der behandelnde Arzt, Dr. med. B.________ diagnostizierte nach dem letzten operativen Eingriff vom 10. Mai 1999 einen chronischen Schmerzzustand am linken Kniegelenk (in Strecknähe) und schätzte die Arbeitsfähigkeit bezüglich der Tätigkeit im Reinigungsdienst auf 25 % (Zwischenbericht vom 7. Februar 2000). Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 25. Februar 2000 bestätigte Dr. med. W.________ das Vorliegen von Beschwerden und stellte eine leichte Störung der femoropatellären Kongruenz sowie eine beginnende Reaktion am medialen Femurkondylus im Sinne einer Femoropatellararthrose fest, führte aber gleichzeitig aus, eine eigentliche Arthrose liege nicht vor. Der geringe Arbeitseinsatz könne mit dem aktuellen Befund nicht begründet werden; eine ganztägige, leichte wechselbelastende Tätigkeit sei zumutbar. Warum er eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 25 % auf 100 % als möglich erachtet, begründet er jedoch ebenso wenig, wie der behandelnde Arzt seine tiefere Schätzung. 
Angesichts der Widersprüchlichkeit und fehlenden Begründung der medizinischen Berichte können die Auswirkungen der unbestrittenen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit nicht zuverlässig beurteilt werden. Dem Beschwerdeführer wurde an seinem Arbeitsplatz eine sehr leichte Arbeit zugewiesen; Versuche, das Arbeitspensum zu steigern, schlugen fehl und es sind keine Anzeichen ersichtlich, die Arbeitgeberin - immerhin handelt es sich dabei um die Orthopädische Klinik Z.________ - werfe dem Beschwerdeführer mangelnden Willen, mehr als halbtags zu arbeiten vor (wohl aber nur zwei Stunden täglich arbeiten zu wollen). Überdies wurde der Versicherte zu 50 % teilpensioniert. Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer auf dem gesamten ihm offen stehenden Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsfähig sei, zwar als möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer anstaltsunabhängigen Begutachtung näher abkläre und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit 
darauf einzutreten ist, werden der Entscheid des 
Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 
16. Januar 2002 und der Einspracheentscheid der SUVA 
vom 13. Februar 2001, soweit den Rentenanspruch betreffend, 
aufgehoben, und es wird die Sache an die 
SUVA zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung 
im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch 
neu verfüge. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren 
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine 
Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich 
Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV.Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird über 
eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren 
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses 
zu befinden haben. 
 
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht 
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
 
Luzern, 18. Juli 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: