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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.67/2006 /bnm 
 
Urteil vom 18. Juli 2006 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 6. März 2006 (7B.16/2006), 
 
 
Die Kammer hat nach Einsicht 
in das Revisionsgesuch von X.________ vom 18. April 2006 betreffend das Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 6. März 2006 (7B.16/2006), 
in die Präsidialverfügung vom 20. April 2006, womit der Gesuchsteller aufgefordert wurde, bis spätestens 15. Mai 2006 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu bezahlen, 
in das Begehren des Gesuchstellers vom 2. Mai 2006 um unentgeltliche Rechtspflege, welches die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer mit Beschluss vom 12. Juni 2006 wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abgewiesen hat, 
 
in Erwägung, 
dass der Gesuchsteller mit Beschluss vom 12. Juni 2006 mit separatem Formular aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen nach Erhalt dieses Beschlusses zu bezahlen, 
dass er mit Eingabe vom 3. Juli 2006 dem Bundesgericht sinngemäss mitteilt, er könne den Kostenvorschuss nicht bezahlen, 
dass er im Weiteren um eine Begründung zu seiner Eingabe vom 2. Mai 2006 ersucht, 
dass dieses Begehren nicht nachvollziehbar und haltlos ist, denn im Beschluss vom 12. Juni 2006 wurde dem Gesuchsteller eröffnet, dass sein Revisionsgesuch mangels Anführung eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 136 OG keine Aussicht auf Erfolg habe, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 152 OG) nicht gewährt werden könne, 
dass im Übrigen auf den - nach wie vor zutreffenden - Beschluss vom 12. Juni 2006 verwiesen werden kann, 
dass somit festzustellen bleibt, dass der Gesuchsteller den Kostenvorschuss nicht innerhalb der angesetzten Frist geleistet hat, weshalb androhungsgemäss auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (Art. 150 Abs. 4 OG) und der Gesuchsteller kostenpflichtig wird (Art. 153a und Art. 156 Abs. 1 OG), 
 
gemäss Art. 143 Abs. 1 OG erkannt: 
1. 
Auf das Revisionsbegehren wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, den Gesuchsgegnern, dem Betreibungsamt Zürich 9, Hohlstrasse 608, 8048 Zürich, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Juli 2006 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: