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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_60/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Juli 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 3. Dezember 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1964 geborene A.________ ist seit 1. Juli 2006 bei der Ausgleichskasse des Kantons Aargau als Selbstständigerwerbende mit der Geschäftsbezeichnung "B.________" erfasst. Mit E-Mail vom 16. Dezember 2011 teilte sie der Kasse mit, dass der Name ihrer Unternehmung neu "C.________" laute. Gemäss Anmeldung vom 25. Februar 2012 beinhaltet ihre Tätigkeit die Beratung und den Verkauf von Produkten der D.________ GmbH bzw. der E.________ GmbH. 
 
Gestützt auf die von ihr vorgenommenen Abklärungen verneinte die Ausgleichskasse - wie bereits in ihrem Schreiben vom 19. Juni 2012 (anders als in demjenigen vom 20. August 2012) - eine selbstständige Erwerbstätigkeit für die Vermittlung von Produkten der D.________ GmbH bzw. der E.________ GmbH ab 1. Januar 2011 (Verfügung vom 6. November 2012), woran sie auf Einsprache der Versicherten festhielt (Entscheid vom 7. Januar 2013). 
 
B.   
Beschwerdeweise beantragte A.________, der Einspracheentscheid sei aufzuheben. Es sei ihr sozialversicherungsrechtlicher Status als Selbstständigerwerbende seit 1. Januar 2011 festzulegen bzw. das Schreiben der Ausgleichskasse vom 20. August 2012 zu bestätigen. Für ihre Umtriebe sei ihr eine Entschädigung von mindestens Fr. 5'000.- zuzusprechen. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2013 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und erneuert das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren. 
 
Die Ausgleichskasse beantragt die Beschwerdeabweisung unter Hinweis auf den Einsprache- und den vorinstanzlichen Entscheid. Das Bundesamt für Sozialversicherungen schliesst ebenfalls auf Abweisung des Rechtsmittels. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
2.  
 
2.1. Lehnt eine Ausgleichskasse das Gesuch einer versicherten Person um Anschluss als Selbstständigerwerbende und Eintrag im Register ab, hat sie eine einsprachefähige Verfügung und gegebenenfalls einen beschwerdefähigen Einspracheentscheid zu erlassen (Art. 49 Abs. 1, Art. 52 Abs. 2 und Art. 56 Abs. 2 ATSG). Diese sind, soweit bekannt, grundsätzlich - im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs - auch dem oder den allenfalls abrechnungs- und beitragszahlungspflichtigen Arbeitgebern zu eröffnen (BGE 132 V 257 E. 2.5 S. 264 mit Hinweis).  
 
2.2. Wurde eine solche Verfügung nur dem Arbeitnehmer eröffnet und hat dieser Beschwerde erhoben, hat das kantonale Gericht entweder die Frage des Beitragsstatus in Bezug auf die Tätigkeit für den oder die allenfalls abrechnungs- und beitragszahlungspflichtigen Arbeitgeber unter Beiladung desselben oder derselben materiell zu prüfen oder die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit diese den Verwaltungsakt auch dem oder den mutmasslichen Arbeitgebern eröffne und nach allfälligen weiteren Abklärungen neu verfüge (BGE 132 V 257 E. 3 S. 264).  
 
3.  
 
3.1. Die Ausgleichskasse hat die Verfügung vom 6. November 2012, wie aufgrund des entsprechenden Vermerks am Ende der Verfügung feststeht, sowohl A.________ als auch der "F.________ GmbH" zugestellt. Ihren auf Einsprache der Versicherten hin ergangenen Entscheid vom 7. Januar 2013 hat die Kasse demgegenüber ausweislich der Akten nur der Einsprecherin und damit nicht ordnungsgemäss eröffnet. Das von A.________ daraufhin beschwerdeweise angerufene kantonale Gericht hat es sodann unterlassen, die Firma zum Verfahren beizuladen oder die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese den Einspracheentscheid auch der potenziellen Arbeitgeberin eröffne.  
 
3.2. Unter diesen Umständen ist es angezeigt, den vorinstanzlichen und den Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie den Einspracheentscheid ordnungsgemäss - d.h. sowohl der Arbeitnehmerin als auch der mutmasslichen Arbeitgeberin - eröffne.  
 
4.   
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Gerichtskosten der Ausgleichskasse auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Die Beschwerdeführerin, welche sich nicht vertreten liess, beantragt eine Entschädigung für ihre Umtriebe im Zusammenhang mit diesem Verfahren, wobei sie eine Honorarnote der G._________ über den Betrag von Fr. 15'000.- ins Recht legt. Es rechtfertigt sich, ihr eine (auch das kantonale Verfahren umfassende) Umtriebsentschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 11 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006 [SR 173.110.210.3]; vgl. auch Urteil 9C_885/2013 vom 1. April 2014 E. 6). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 3. Dezember 2013 und der Einspracheentscheid vom 7. Januar 2013 aufgehoben werden. Die Sache wird an die Ausgleichskasse des Kantons Aargau zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 700.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Juli 2014 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann