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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_204/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Juli 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hannes Zehnder, 
 
gegen  
 
Verkehrsamt des Kantons Schwyz, 
Postfach 3214, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 6. März 2017 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, 
Kammer III. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ überholte am 18. Juli 2016 in Meiringen, als er am Steuer eines Personenwagens bergwärts in Richtung Brünig fuhr, in einer unübersichtlichen Rechtskurve auf der linken Seite der Sicherheitslinie einen hinter einem Velofahrer herfahrenden Reisecar. Dabei kam es zu einer Kollision zwischen dem Personenwagen und dem Car, als dieser seinerseits den Velofahrer überholte. 
Am 21. November 2016 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, A.________ wegen dieses Vorfalls der groben Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 300.--. 
Am 23. November 2016 entzog das Verkehrsamt Schwyz A.________ den Führerausweis für immer und auferlegte ihm eine Sperrfrist von fünf Jahren gemäss Art. 23 Abs. 3 SVG
Am 6. März 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Beschwerde von A.________ gegen diese Entzugsverfügung im Sinne der Erwägungen ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm den Ausweis bloss für zwei Jahre zu entziehen oder eventuell die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
C.  
Das Verwaltungsgericht beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen. Denselben Antrag stellt das Bundesamt für Strassen. Der Beschwerdeführer hat repliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über eine Administrativmassnahme gegen einen Fahrzeuglenker. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde befugt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
2.  
 
2.1. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a) bzw. für mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis bereits einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Abs. 2 lit. b). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Ziff. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4 S. 143). Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer schweren Widerhandlung, welche einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG entspricht (BGE 132 II 234 E. 3 S. 237), wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a). Für immer wird er nach Abs. 2 lit. e entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis gemäss Abs. 2 lit. d oder gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e auf unbestimmte Zeit, d.h. mindestens für zwei Jahre, entzogen worden war. Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ist ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 3 SVG; zum Ganzen: Urteil 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E 2.1).  
 
2.2. Der fahrerische Leumund des Beschwerdeführers ist wie folgt belastet: Wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln vom 15. März 2004 wurde dem Beschwerdeführer der Ausweis am 1. April 2004 für 2 Monate entzogen. Wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1.28 Promillen vom 28. April 2009 wurde ihm sodann der Ausweis am 3. Juni 2009 für drei Monate (schwere Widerhandlung) und wegen einer weiteren Trunkenheitsfahrt vom 21. August 2010 mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1.24 Promillen am 14. Oktober 2010 für 19 Monate entzogen (schwere Widerhandlung). Wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einem Motorfahrrad mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1.24 Promillen vom 12. Juli 2011 wurde ihm der Ausweis am 14. September 2011 auf unbestimmte Zeit entzogen (schwere Widerhandlung).  
 
2.3. Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 21. November 2011 hat der Beschwerdeführer am 18. Juli 2016 eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen, weil er mit einem Personenwagen in einer unübersichtlichen Rechtskurve einen Gesellschaftswagen überholte, wobei er nicht die gesamte Überholstrecke einsehen konnte, eine Sicherheitslinie überfuhr, dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdete bzw. deren Gefährdung in Kauf nahm und einen Unfall mitverursachte. Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen und damit verbindlich. Er ist im Übrigen auch sachlich zutreffend: Wer unter Missachtung einer Sicherheitslinie ein Fahrzeug überholt, ohne die Gegenfahrbahn weit genug einsehen und damit sicherstellen zu können, den Überholvorgang rechtzeitig vor dem Eintreffen von allfälligem Gegenverkehr durch Wiedereinbiegen in die eigene Fahrspur abzuschliessen, nimmt offensichtlich eine ernstliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer zumindest in Kauf und begeht damit eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG.  
 
2.4. Eine strafrechtliche grobe Verkehrsregelverletzung entspricht nach konstanter Rechtsprechung administrativrechtlich einer schweren Widerhandlung (oben E. 2.1). Das Verwaltungsgericht hat kein Bundesrecht verletzt, indem es den Vorfall vom 18. Juli 2016 als solche einstufte.  
 
2.5. Nach einer schweren Widerhandlung ist der Führerausweis u.a. dann für immer zu entziehen, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre bereits einmal nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG, d.h. nach einer schweren Widerhandlung für unbestimmte Zeit, mindestens aber für 2 Jahre, entzogen worden war. Diese Voraussetzung ist vorliegend klarerweise erfüllt, wurde dem Beschwerdeführer doch am 14. September 2011 der Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung - einer Trunkenheitsfahrt mit einem Blutalkoholgehalt von 1.24 Promillen mit einem "Töffli" - auf unbestimmte Zeit entzogen. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Entzugsverfügung sei fehlerhaft: eine Trunkenheitsfahrt mit einem "Töffli" gefährde die Verkehrssicherheit ungleich weniger als eine solche mit einem Personenwagen oder gar einem Lastwagen. Seine damalige Verfehlung hätte korrekterweise als leichte Widerhandlung sanktioniert werden müssen. Es gehe daher nicht an, sie bei der kaskadenmässigen Erhöhung der Entzugsdauer nach vorherigen Entzügen als schwere Widerhandlung zu berücksichtigen.  
Der Einwand geht fehl. Die Verfügung vom 14. September 2011 ist längst in Rechtskraft erwachsen und wurde auch vollzogen. Sie könnte allenfalls bei Vorliegen von Revisionsgründen in Wiedererwägung gezogen werden. Solche macht der Beschwerdeführer nicht geltend, und es sind auch keine ersichtlich. Demzufolge ist die Verfügung vom 14. September 2011 unter dem Gesichtspunkt von Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG uneingeschränkt zu berücksichtigen, wie es das Verwaltungsgericht zu Recht getan hat. Im Übrigen trifft die Auffassung des Beschwerdeführers, Trunkenheitsfahrten mit "Töfflis" stellten stets leichte Widerhandlungen im Sinn von Art. 16a SVG dar, keineswegs zu; es kann auf E. 4 des Urteils des Bundesgerichts 1C_766/2013 vom 1. Mai 2014 verwiesen werden. 
 
2.6. Es ergibt sich somit, dass das Verwaltungsgericht kein Bundesrecht verletzt hat, indem es den vom Strassenverkehrsamt "für immer, mindestens für 5 Jahre" verfügten Führerausweisentzug schützte. Es handelt sich um die gesetzliche Minimaldauer, die nicht unterschritten werden darf und führt auch nicht zu einem unhaltbaren Ergebnis. Damit erweist sich auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Verfügung treffe ihn unverhältnismässig hart und verletze seinen verfassungsmässigen Anspruch auf persönliche Freiheit, Bewegungsfreiheit und Wirtschaftsfreiheit, als unbegründet.  
 
3.  
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Dem Ausgang entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verkehrsamt des Kantons Schwyz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Juli 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi