Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
|
|
|
5A_542/2017
|
|
|
Urteil vom 18. Juli 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Hauert,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 9. Juni 2017.
Sachverhalt:
A.________ und B.________ sind die Eltern des 2012 geborenen Sohnes C.________, welcher seit seiner Geburt bei der Mutter lebt, die auch die elterliche Sorge über das Kind hat. Der Vater lebt in New York und der Kontakt zum Sohn findet über Skype sowie zum Teil durch Besuche des Vaters in der Schweiz statt.
Mit Eingabe vom 12. August 2014 stellte der Vater bei der KESB Bern die Begehren um Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge sowie Übertragung der Obhut auf ihn, eventuell um Regelung des Kontaktrechts. Zufolge Wegzuges von Mutter und Kind nach Zürich wurde die Sache an die KESB Zürich überwiesen.
Anlässlich der Verhandlung vom 28. Januar 2015 schlossen die Eltern eine Vereinbarung über das einstweilige Besuchs- und Kontaktrecht. Nach Vornahme weiterer Abklärungen wies die KESB Zürich mit Entscheid vom 26. Mai 2016 den Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge ab und regelte ausführlich das Besuchs-, Ferien- und Skype-Kontaktrecht des Vaters.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Bezirksrat mit Urteil vom 13. April 2017 ab.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 9. Juni 2017 nicht ein.
Dagegen hat der Vater am 8. Juli 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht, mit welcher er eine Neubeurteilung des angefochtenen Entscheides verlangt. Ferner stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
2.
Das Obergericht ist auf die - seinerzeit in anwaltlicher Vertretung eingereichte - Beschwerde nicht eingetreten mit der Begründung, es werde ein blosser Rückweisungsantrag gestellt, obwohl das Obergericht in der Sache selbst entscheiden könne. Ferner hat es mit einer subsidiären Eventualbegründung kurz ausgeführt, weshalb der Beschwerde ohnehin auch in der Sache kein Erfolg hätte beschieden sein können.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
Weil das Obergericht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, müsste sich der Beschwerdeführer kurz dazu äussern, wieso es hätte eintreten und die Beschwerde in der Sache behandeln müssen. Ferner wäre diesbezüglich ein Rückweisungsbegehren zu stellen gewesen, denn für den Fall der Gutheissung der bundesgerichtlichen Beschwerde müsste zuerst das Obergericht in der Sache entscheiden, bevor sich das Bundesgericht damit befassen könnte.
Der Beschwerdeführer äussert sich aber direkt und einzig in der Sache (die Mutter sei unkooperativ und entfremde ihm das Kind, was das Kindeswohl beeinträchtige) und verlangt eine Neubewertung bzw. eine Klärung der Beweise durch das Bundesgericht, weil die von den Vorinstanzen angeführten Gründe abwegig seien und auf fehlenden oder unangemessenen Abklärungen beruhen würden. Solche Vorbringen setzen wie gesagt voraus, dass das Obergericht auf die Beschwerde eingetreten wäre und einen Entscheid in der Sache gefällt hätte. Bei einem Nichteintreten bleibt die bundesgerichtliche Prüfung auf die Frage beschränkt, ob das Obergericht zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, wozu sich der Beschwerdeführer - auch wenn inzwischen nicht mehr anwaltlich vertreten - wenigstens in Umrissen äussern müsste.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzureichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Aufgrund der konkreten Umstände rechtfertigt es sich, auf Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien (dem Beschwerdeführer sowohl per Einschreiben als auch auf dem Rechtshilfeweg) und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli