Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_17/2016
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Urteil vom 18. Juli 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. X.________,
2. Y.________,
vertreten durch Advokat Dr. Dieter Thommen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Schändung und sexuelle Handlungen mit Kindern; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. Juni 2015.
Sachverhalt:
A.
Am 29. Mai 2010 veranstaltete die 15-jährige Schwester von Z.________ in ihrem Elternhaus mit Freunden eine Party, an welcher auch Alkohol konsumiert wurde. Z.________ war ebenfalls anwesend, und hielt sich zusammen mit Y.________ und deren damaligem Freund X.________ vorwiegend in seinem Zimmer auf. Dort konsumierten sie Alkohol, sahen fern, spielten Videospiele und unterhielten sich. Die beiden Gruppen um Z.________ und dessen Schwester vermischten sich im Laufe des Abends immer wieder, wobei sich X.________ fast ausschliesslich im Zimmer von Z.________ aufhielt. Gegen 1 Uhr morgens traf die damals 14-jährige A.________ ein, die bereits zuvor auf einer anderen Party Alkohol konsumiert hatte. Sie hielt sich auch im Zimmer von Z.________ auf, wo sie Videospiele spielte, und weiterhin Alkohol konsumierte. In der Folge musste sie sich mindestens ein Mal vor dem Haus übergeben. Z.________ brachte A.________ anschliessend in die Wohnung zurück, wo sie wiederum Alkohol zu sich nahm. Sie begab sich erneut ins Zimmer von Z.________, wo sie im Verlauf der Nacht stark alkoholisiert einschlief. In der Folge kam es zu verschiedenen sexuellen Handlungen zwischen Z.________, X.________, Y.________ und A.________. Z.________ zog der schlafenden A.________ die Hose aus, worauf diese erwachte, und vollzog anschliessend den Beischlaf mit ihr. Gleichzeitig hatten X.________ und Y.________, die daneben lagen, ebenfalls Geschlechtsverkehr. Im Verlaufe dessen kam es auf Wunsch von Y.________ zu einem Partnerwechsel, woraufhin sie mit Z.________ und X.________ mit A.________ geschlechtlich verkehrte, ehe sie kurz darauf wieder zurückwechselten.
B.
Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte X.________ am 17. Juni 2014 wegen sexueller Handlungen mit Kindern zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von sieben Tagen. Vom Vorwurf der Schändung wurde er freigesprochen. Y.________ sprach das Strafgericht vom Vorwurf der Schändung und der sexuellen Handlungen mit Kindern frei.
C.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und die Privatklägerin A.________ erhoben Berufung und beantragten insbesondere, X.________ sei auch wegen Schändung, und Y.________ wegen Schändung und sexueller Handlungen mit Kindern schuldig zu sprechen. Am 16. Juni 2015 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Berufungen ab und bestätigte das strafgerichtliche Urteil vollumfänglich.
D.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil sei insofern abzuändern, als X.________ auch der Schändung schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu bestrafen sei. Y.________ sei wegen Schändung und fahrlässiger sexuellen Handlung mit einem Kind ebenfalls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu verurteilen. Allenfalls sei das Urteil des Kantonsgerichts vom 16. Juni 2015 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.
E.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft beantragt unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Y.________ schliesst ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. X.________ liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Beweise unvollständig und einseitig gewürdigt. Sie habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und die Beschwerdegegner 1 und 2 zu Unrecht gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" vom Vorwurf der Schändung freigesprochen.
1.2. Die Vorinstanz erwägt, A.________ sei im Verlaufe des fraglichen Abends durchaus zu koordinativen Abläufen fähig gewesen. Gemäss eigenen Aussagen habe sie auf der Playstation gespielt und das Zimmer von Z.________ selbstständig verlassen sowie später wieder betreten können, was auf eine gewisse autonome Mobilität schliessen lasse. Es sei nicht bekannt, wie viel Zeit zwischen dem Zeitpunkt vergangen sei, als es A.________ unbestrittenermassen schlecht gegangen sei, und jenem, als die inkriminierten Handlungen stattgefunden haben. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass es ihr zum fraglichen Zeitpunkt wieder besser gegangen sei. Gemäss ihren eigenen Aussagen habe A.________ während des Geschlechtsverkehrs durchaus mitbekommen, was geschehe. Sie habe sich beim Akt mit Z.________ gewehrt und umgedreht, damit dieser nicht von hinten habe in sie eindringen können. Sie habe auch versucht, den Beschwerdegegner 1 wegzuschubsen und ihm gesagt, er solle aufhören. Solch konkrete und mit einer gewissen Bestimmtheit ausgeführte, wenngleich teilweise erfolglose Abwehrhandlungen schlössen eine tatbestandliche Widerstandsunfähigkeit im Sinne von Art. 191 StGB aus.
1.3.
1.3.1. Nach Art. 191 StGB macht sich der Schändung strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Nach Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt. Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, unterliegt die Tat nach Art. 187 Ziff. 4 StGB einer milderen Strafandrohung. Zwischen Art. 187 und Art. 191 StGB besteht echte Konkurrenz (BGE 120 IV 194 E. 2b S. 197 f.; Urteil 6B_1194/2015 vom 3. Juni 2016 E. 1.3.1).
1.3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die aus der Beweiswürdigung herrührende vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid schlechterdings unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 135 I 313 E. 1.3 S. 316; 129 I 173 E. 3.1 S. 178; je mit Hinweisen). Willkürlich ist auch eine Beweiswürdigung, welche mit den Akten in klarem Widerspruch steht oder einseitig einzelne Beweise berücksichtigt (BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30 mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 139 I 229 E. 2.2 S. 232; je mit Hinweisen).
Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (vgl. BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen).
1.4.
1.4.1. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung verstösst gegen Bundesrecht und ist willkürlich. Das Gericht ist grundsätzlich verpflichtet, das vorhandene Beweismaterial - soweit entscheiderheblich - umfassend auszuwerten. Eine nur teilweise Ausschöpfung der Beweise ist keine Basis, auf der sich das Gericht eine abschliessende Überzeugung bilden darf (WOLFGANG WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 29 zu Art. 10 StPO; vgl. auch THOMAS HOFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 60 zu Art. 10 StPO; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 235). Die beschuldigte Person ist in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nur dann freizusprechen, wenn nach einer Gesamtwürdigung aller erheblichen Beweise nicht zu unterdrückende Zweifel am Anklagevorwurf verbleiben (vgl. Urteil 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.5.3; JÜRG MÜLLER, Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Strafprozess, Diss. ZH 1992, S. 99).
1.4.2. Vorliegend stützt sich die Vorinstanz einseitig auf diejenigen Aussagen, die eine Widerstandsunfähigkeit von A.________ nicht zwingend belegen. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt, berücksichtigt sie demgegenüber Aussagen der direkt Beteiligten und von Zeugen nicht, die darauf hindeuten könnten, dass A.________ widerstandsunfähig war. Die Vorinstanz würdigt beispielsweise die Schilderungen des vom erstinstanzlichen Gericht rechtskräftig unter anderem wegen Schändung verurteilten Mitbeteiligten Z.________ überhaupt nicht. Gleiches gilt für die Aussagen der Kollegin, welche A.________ am fraglichen Abend zu beiden Partys begleitete. Auch die Ausführungen der Mutter von A.________ über deren Zustand am Tag nach den inkriminierten Handlungen zieht die Vorinstanz nicht heran, obwohl sich möglicherweise daraus ebenfalls Rückschlüsse hinsichtlich der Verfassung zum Tatzeitpunkt ziehen lassen. Unberücksichtigt blieben sodann die übereinstimmenden Darstellungen der direkt Beteiligten, wonach A.________ vor den sexuellen Handlungen beim Gang auf die Toilette aufgrund ihres Zustands habe gestützt werden müssen, und sie sich unmittelbar vor und während den sexuellen Handlungen weitgehend passiv verhalten habe. Die von der Vorinstanz angeführten Handlungen, woraus sie auf eine gewisse autonome Mobilität schliesst, fanden demgegenüber zeitlich vor dem Geschlechtsverkehr statt und lassen - jedenfalls für sich alleine betrachtet - keine Rückschlüsse auf die Verfassung von A.________ zum Tatzeitpunkt zu.
Soweit die Vorinstanz die Aussagen von A.________ mit dem Hinweis darauf, dass sie erst ein halbes Jahr nach der Tat Anzeige erstattet habe und dies auch nur deshalb, weil eine Kollegin von ihr Probleme mit drei anderen Mädchen gehabt habe, generell anzuzweifeln scheint, kann ihr nicht gefolgt werden. A.________ legte dar, weshalb sie die Tat zunächst nicht anzeigte (vgl. kantonale Akten, act. 535). Dies deckt sich mit den Angaben ihrer Mutter (vgl. kantonale Akten, act. 1'099-1'101). Abgesehen davon ist es nicht aussergewöhnlich, dass ein Opfer ein traumatisierendes Ereignis in einer ersten Phase zu verdrängen versucht (vgl. Urteil 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.9.2). Bei der Würdigung der gemäss Vorinstanz einsilbigen und stereotypen Aussagen A.________s ist sodann zu berücksichtigen, dass sie alkohol- und müdigkeitsbedingt möglicherweise nicht alle Handlungen mitbekommen hat, die Z.________ und der Beschwerdegegner 1 an ihr vollzogen haben, respektive ihre Erinnerung daran weniger ausgeprägt ist, als bei einer nüchternen und hellwachen Person.
Vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz auch gestützt auf die einzelnen von ihr gewürdigten Aussagen davon ausgeht, dass die Widerstandsfähigkeit A.________s aufgrund des übermässigen Alkoholkonsums sowie ihrer Müdigkeit eingeschränkt war, ist die erschöpfende Auswertung des vorhandenen Beweismaterials unerlässlich. Denn zur Erfüllung des Tatbestands der Schändung muss zwar die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt sein (vgl. BGE 133 IV 49 E. 7.2 S. 56; 119 IV 230 E. 3a S. 232), eine Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustands wird allerdings nicht vorausgesetzt (Urteile 6B_316/2012 vom 1. November 2012 E. 3.3; 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012 E. 1.5). Eine Widerstandsunfähigkeit kann namentlich auch vorliegen, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann (vgl. Urteil 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012 E. 1.6.4). Bei der Beurteilung der Möglichkeit und Bestimmtheit der Gegenwehr ist zudem auch zu berücksichtigen, dass A.________ zum Tatzeitpunkt erst 14-jährig und damit rund sechs bis neun Jahre jünger als Z.________ sowie die Beschwerdegegner 1 und 2 war.
1.4.3. Die Sache ist zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Kommt die Vorinstanz auch nach erschöpfender Auswertung der vorliegenden Beweise zum Schluss, dass eine tatbestandliche Widerstandsunfähigkeit nicht vorgelegen hat, wird sie unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zu prüfen haben, ob der von der Anklage umschriebene und festgestellte Sachverhalt unter einen anderen Tatbestand (insbesondere jenen der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB) zu subsumieren ist (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Geht die Vorinstanz nach erneuter Beweiswürdigung von einer zusätzlich zu ahndenden strafbaren Handlung aus, hat sie zudem den subjektiven Tatbestand umfassend zu untersuchen.
1.4.4. Die Vorinstanz schliesst eine Mittäterschaft bzw. Teilnahme der Beschwerdegegnerin 2 aus, weil bereits der objektive Tatbestand der Schändung nicht erfüllt sei. Nach dem Vorstehenden kann mit dieser Argumentation eine Mittäterschaft bzw. Teilnahme der Beschwerdegegnerin 2 nicht von vornherein verneint werden. Eine Mittäterschaft scheidet vorliegend indessen aus anderen Gründen aus (vgl. nachfolgend E. 2.5.1). Allerdings wird die Vorinstanz zu prüfen haben, ob sich die Beschwerdegegnerin 2 in anderer Form (insbesondere als Anstifterin) strafbar gemacht hat, sofern ein (eventual-) vorsätzlich begangenes Delikt zum Nachteil von A.________ angenommen wird.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Freispruch der Beschwerdegegnerin 2 bezüglich des Tatbestands der fahrlässigen sexuellen Handlungen mit Kindern. Letztere sei als Mittäterin, zumindest jedoch als Anstifterin zu qualifizieren.
2.2. Die Vorinstanz hält in Bezug auf die Beteiligung der Beschwerdegegnerin 2 an den fahrlässigen sexuellen Handlungen des Beschwerdegegners 1 mit einem Kind fest, eine Anstiftung falle ausser Betracht, da der Beschwerdegegner 1 nicht vorsätzlich gehandelt habe. Eine mittelbare Täterschaft liege ebenfalls nicht vor. Zwar sei die Beschwerdegegnerin 2 die treibende Kraft für den Partnertausch gewesen, durch ihren diesbezüglichen Wunsch sei der Beschwerdegegner 1 aber nicht zum eigentlichen Werkzeug geworden, sondern habe seine Handlungen selbst zu verantworten. Der Beschwerdegegnerin 2 sei es einzig darum gegangen, Geschlechtsverkehr mit Z.________ zu haben; es sei nicht ihr Bestreben gewesen, dass der Beschwerdegegner 1 mit A.________ den Beischlaf vollziehe. Ob der Beschwerdegegner 1 zeitgleich und im selben Raum mit A.________ geschlechtlich verkehre, habe für sie keine Rolle gespielt. Da die Beschwerdegegnerin 2 keinen körperlichen Kontakt mit A.________ gehabt und diese selber keinerlei sexuelle Handlungen vorgenommen habe, seien die beiden ersten Tatbestandsvarianten gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB nicht erfüllt. Die dritte Tatbestandsvariante gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sei objektiv erfüllt, da die Beschwerdegegnerin 2 vor den Augen A.________s den Beischlaf mit dem Beschwerdegegner 1 und Z.________ vollzogen habe. Allerdings sei die Wahrnehmung der sexuellen Handlungen durch A.________ nicht das eigentliche Handlungsziel der Beschwerdegegnerin 2 gewesen. Vielmehr sei dies blosse Begleiterscheinung dafür gewesen, dass der Beschwerdegegner 1 dem Partnertausch zugestimmt habe.
2.3. Das Verhalten von Z.________, der erstinstanzlich wegen Schändung und sexuellen Handlungen mit Kindern verurteilt wurde, bildete nicht mehr Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Die Vorinstanz hatte aufgrund der beschränkten Berufung lediglich das Verhalten der beiden Beschwerdegegner zu beurteilen. Nachdem der Beschwerdegegner 1 wegen fahrlässiger sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 4 StGB schuldig gesprochen wurde, stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Form die Beschwerdegegnerin 2 an diesem Verhalten in strafbarer Weise teilgenommen hat.
2.4.
2.4.1. Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; 125 IV 134 E. 3a S. 136 mit Hinweisen).
Ob Mittäterschaft an einem fahrlässig begangenen Delikt möglich ist, ist umstritten (vgl. dazu Urteil 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 4.7 f., zur Publikation vorgesehen). Das Bundesgericht stützte in einem bereits länger zurückliegenden Entscheid die Verurteilung einer beschuldigten Person wegen fahrlässiger Tötung, obwohl nicht geklärt werden konnte, ob deren Handlung oder diejenige ihres Begleiters für den Tod einer Drittperson verantwortlich war. Massgebend war dabei, dass die sorgfaltswidrige Handlung gemeinsam beschlossen und in der Folge in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang gemeinsam durchgeführt wurde, wobei es dem Zufall überlassen blieb, wer durch sein Tun den Tod der Drittperson bewirkte (BGE 113 IV 58 E. 2 S. 60). In einem späteren Urteil hielt das Bundesgericht demgegenüber ohne nähere Auseinandersetzung mit der Problematik fest, fahrlässige Mittäterschaft sei nicht denkbar (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88). Diese Ansicht bekräftigte es sodann mit Urteil 6B_477/2011 vom 24. November 2011, in: SJ 2012 I S. 347.
2.4.2. Anstifter im Sinne von Art. 24 StGB ist, wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat. Durch die Anstiftung wird bei einer andern Person der Entschluss zu einer bestimmten Tat hervorgerufen. Der Tatentschluss muss auf das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein. Es bedarf insofern eines Kausalzusammenhangs. Nicht erforderlich ist, dass beim Anzustiftenden Widerstände zu überwinden wären. Auch bei demjenigen, der bereits zur Tat geneigt ist oder sich zur Begehung von Straftaten anbietet, kann ein Tatentschluss hervorgerufen werden, und zwar so lange, als er zur konkreten Tat noch nicht entschlossen ist. Anstiftung fällt aber ausser Betracht, wenn der andere zu einer bestimmten Tat bereits entschlossen ist. Wer lediglich eine Situation schafft, in der sich ein anderer voraussichtlich zur Verübung einer Straftat entschliessen wird, ist nicht Anstifter. Erforderlich ist vielmehr eine psychische, geistige Beeinflussung, eine unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbildung des andern. Als Anstiftungsmittel kommt dabei jedes motivierende Tun in Frage, alles, was im andern den Handlungsentschluss hervorrufen kann (BGE 128 IV 11 E. 2a S. 14 f.; 127 IV 122 E. 2b/aa S. 127; 116 IV 1 E. 3c S. 2; je mit Hinweisen).
In subjektiver Hinsicht erfordert die Strafbarkeit wegen Anstiftung Vorsatz. Dieser muss sich zum einen auf die Herbeiführung des Tatentschlusses und zum andern auf die Ausführung der Tat durch den Angestifteten beziehen. Eventualvorsatz genügt. Der Anstifter muss also zumindest in Kauf nehmen, dass der Angestiftete infolge seines Verhaltens eine Handlung begehen wird, welche die objektiven und subjektiven Merkmale eines bestimmten Straftatbestands erfüllt. Die Tat, zu welcher angestiftet wird, muss ihrerseits eine Vorsatztat sein. Wer einen anderen nur fahrlässig zur Tatbegehung veranlasst, ist nicht wegen Anstiftung strafbar (BGE 127 IV 122 E. 4a S. 130 f.; 116 IV 1 E. 3d S. 3; je mit Hinweisen). Geht der Haupttäter über das vom Anstifter Gewollte hinaus, haftet der Anstifter nur nach Massgabe seines Vorsatzes und allenfalls für die fahrlässige Herbeiführung des weitergehenden Erfolgs, sofern dieser mit Strafe bedroht ist (Urteil 6B_828/2015 vom 5. November 2015 E. 2.1 mit Hinweis).
2.5.
2.5.1. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin 2 die treibende Kraft hinter dem Partnertausch war. Allerdings ergibt sich aus den Erwägungen der Vorinstanz nicht, dass ein gemeinsamer Entschluss gefasst worden wäre, A.________ in sexuelle Handlungen miteinzubeziehen. Das erstinstanzliche Gericht ging vielmehr explizit davon aus, dass sich die sexuellen Handlungen spontan ergeben haben und nicht gemeinschaftlich geplant worden seien. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen wollte die Beschwerdegegnerin 2 einzig Sex mit Z.________; was der Beschwerdegegner 1 währenddessen tat, spielte für sie keine Rolle. Von einer einvernehmlichen Gesamthandlung kann somit vorliegend nicht gesprochen werden, zumal die Beschwerdegegnerin 2 nicht nur kein Interesse an den sexuellen Handlungen zum Nachteil von A.________ hatte, sondern sich daran auch nicht beteiligte. Die blosse Aufforderung zum Partnertausch vermag keine strafrechtlich relevante Mitwirkung zu einem von jemand anderen begangenen fahrlässigen Delikt zu begründen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin 2 habe aufgrund früherer Diskussionen zwischen ihr, Z.________ und dem Beschwerdegegner 1 gewusst, dass letzterem das Ansinnen gemeinsamer sexueller Handlungen zwar missfiel, er sich damit aber einverstanden erklärt habe, wenn eine weitere Frau mittun würde, ändert daran nichts. Selbst wenn dies zutrifft, kann nicht von einer einvernehmlichen Gesamthandlung ausgegangen werden, da wie dargelegt unterschiedliche Interessen bestanden und die Beschwerdegegnerin 2 mangels gemeinsam geplanter Handlungen sowie mangels Beteiligung an den sexuellen Übergriffen zum Nachteil von A.________ nicht für das Handeln der anderen Beteiligten verantwortlich gemacht werden kann.
Dass die Anwesenheit A.________s eine notwendige Voraussetzung für die Umsetzung der sexuellen Wünsche der Beschwerdegegnerin 2 gewesen wäre (gemeinsame sexuelle Handlungen mit Z.________ und dem Beschwerdegegner 1), lässt sich nicht zweifelsfrei erstellen. Die Vorinstanz erwägt zwar, die Beschwerdegegnerin 2 sei einverstanden gewesen, dass der Beschwerdegegner 1 ebenfalls Geschlechtsverkehr mit einer anderen Person habe, um ihr Ziel zu erreichen. Das Eigeninteresse der Beschwerdegegnerin 2 und ihre Aufforderung zum Partnertausch können indessen nicht als derart wesentlicher Beitrag angesehen werden, dass die sexuellen Übergriffe zum Nachteil von A.________ davon abhängig gewesen wären. Vielmehr sind Z.________ und der Beschwerdegegner 1 für ihre Handlungen grundsätzlich selbst verantwortlich. Es war der eigenverantwortliche Entscheid des Beschwerdegegners 1, sich über A.________ herzumachen, als er von der Beschwerdegegnerin 2 abrückte. Nach der Rechtsprechung genügt das blosse Wollen der Tat für sich allein nicht zur Begründung von Mittäterschaft. Dies muss demnach erst recht gelten, wenn die Tat lediglich in Kauf genommen wird. Entsprechend genügt auch mit Blick auf fahrlässige Handlungen anderer Personen von vornherein nicht, wenn diese nur gewollt oder in Kauf genommen werden, um eine strafrechtlich relevante Beteiligung daran zu konstruieren.
2.5.2. Eine Anstiftung fällt vorliegend hinsichtlich der fahrlässigen sexuellen Handlungen mit Kindern ausser Betracht, da die Haupttat nicht vorsätzlich begangen worden ist. Die Vorinstanz wird indessen zu prüfen haben, ob eine Anstiftung hinsichtlich einer vorsätzlich begangenen Tat vorliegt, sofern sie nach neuerlicher Beweiswürdigung eine solche annimmt (vgl. vorne E. 1.4.4).
3.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist zu neuer Beurteilung und erschöpfender Auswertung der vorliegenden Beweise an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin sind keine Kosten aufzuerlegen und ihr ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 66 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 3 BGG ). Der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht vernehmen und hat keine Anträge gestellt, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind und ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die Beschwerdegegnerin 2 unterliegt mit ihrem Antrag auf Abweisung respektive Nichteintreten teilweise. Im Umfang ihres Unterliegens hat sie die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit sie obsiegt, hat sie Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Juni 2015 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Der Beschwerdegegnerin 2 werden Gerichtskosten von Fr. 750.-- auferlegt.
3.
Der Kanton Basel-Landschaft hat der Beschwerdegegnerin 2 für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, sowie in Kopie A.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiberin: Andres