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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_591/2018  
 
 
Urteil vom 18. Juli 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Cinthia Sedo, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 11. Juni 2018 (LE180025-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ und B.________ haben zwei Kinder. Mit Eheschutzurteil vom 4. April 2018 übertrug das Bezirksgericht Winterthur die Obhut auf die Mutter, unter Regelung des Besuchsrechts des Vaters und dessen Zahlungspflicht. 
Mit Beschluss vom 11. Juni 2018 trat das Obergericht auf die hiergegen erhobene Berufung von A.________ nicht ein. 
Dagegen hat A.________ am 11. Juli 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten, (Art. 42 Abs. 1 BGG). Weil das Eheschutzverfahren eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG darstellt (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397), ist nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich. Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG und das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene Rügen, während es auf appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). 
 
2.   
Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch Verfassungsrügen; auch inhaltlich vermöchten die Ausführungen den bei Verfassungsrügen geltenden Substanziierungsanforderungen nicht zu genügen (vgl. dazu BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Juli 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli