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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1F_13/2022  
 
 
Urteil vom 18. Juli 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, 
Nebenamtlicher Bundesrichter Weber, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn, vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, Abteilung Administrativmassnahmen, 
Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach, 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 27. Januar 2022 (1C_263/2021 (Urteil VWBES.2020.447)). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil 1C_263/2021 vom 27. Januar 2022 wies das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ im Zusammenhang mit dem Entzug seines Führerausweises für die Dauer von vier Monaten ab und bestätigte damit diesen Entzug. Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 27. April 2022 an das Bundesgericht beschwerte sich A.________ über das bundesgerichtliche Urteil. Auf Aufforderung des Bundesgerichts reichte er mit Postaufgabe vom 14. Mai 2022 innert ihm gesetzter Frist eine mit "Antrag zur Revision Urteil 1C_263/2021" bezeichnete unterschriebene Rechtsschrift nach. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht kann seine Urteile nur revidieren, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Art. 128 Abs. 1 BGG). Nach Art. 121 lit. c und d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts insbesondere dann verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Die Revision kann insbesondere nicht verlangt werden mit der Begründung, das Bundesgericht habe den Sachverhalt aus einem anderen Grunde nicht zutreffend festgestellt oder die Rechtslage falsch gewürdigt. Der Gesuchsteller muss das Vorliegen eines zulässigen Revisionsgrundes dartun und gemäss den Anforderungen an die Begründung einer Rechtsschrift an das Bundesgericht mit der erforderlichen Dichte substanziieren (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung, tritt das Bundesgericht auf ein Revisionsbegehren nicht ein.  
 
2.2. Der Gesuchsteller schildert in seiner Revisionseingabe die Sachlage, die zum Führerausweisentzug geführt hatte, nochmals aus seiner Sicht und versucht darzulegen, weshalb das Bundesgericht seiner Meinung nach von einer unzutreffenden Einschätzung der Sachlage und von einer falschen rechtlichen Würdigung derselben ausgegangen sei. Einen massgeblichen Revisionsgrund gemäss der gesetzlichen Regelung macht er jedoch nicht geltend. Das Revisionsgesuch läuft daher auf eine von vornherein unzulässige Kritik am bundesgerichtlichen Urteil 1C_263/2021 vom 27. Januar 2022 hinaus.  
 
3.  
Auf das Revisionsgesuch ist demnach ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Juli 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax