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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_454/2023  
 
 
Urteil vom 18. Juli 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Rückzug der Berufung (Tätlichkeiten); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 13. März 2023 (4M 22 107). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Kantonsgericht Luzern stellte mit Verfügung vom 13. März 2023 fest, dass der Beschwerdeführer die Berufung mit Eingabe vom 9. März 2023 zurückgezogen habe, das Verfahren infolge Rückzugs der Berufung erledigt und das Urteil des Bezirksgerichts Luzern vom 6. September 2022 rechtskräftig sei. Dagegen gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
2.  
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 3. April 2023 Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 800.-- bis zum 21. April 2023 angesetzt. Die mit Gerichtsurkunde versandte Verfügung konnte zugestellt werden. Eine am 18. April 2023 beantragte Fristerstreckung wurde dem Beschwerdeführer einmalig antragsgemäss bis zum 31. Mai 2023 gewährt. Auch diese Verfügung konnte zugestellt werden. Der Beschwerdeführer ersuchte erneut um eine Fristverlängerung bis zum 5. Juli 2023. Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 wurde ihm die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 5. Juli 2023 angesetzt, um den Kostenvorschuss zu bezahlen, unter der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer holte die mittels Gerichtsurkunde versandte Verfügung auf der Post nicht ab. Sie gilt trotzdem als zugestellt, weil er mit gerichtlicher Post rechnen musste. Im Übrigen wurde sie auch mit A-Post verschickt. Indessen zahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss erst am 7. Juli 2023 und damit erst nach Ablauf der unerstreckbaren Nachfrist bei der Post ein. Androhungsgemäss kann deshalb mangels rechtzeitiger Vorschusszahlung gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
 
4.  
Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht im Geringsten entspricht. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Juli 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill