Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_231/2023
Urteil vom 18. Juli 2023
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG in Liquidation,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,
An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch etc.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 26. April 2023 (BS 2023 32).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Am 24. Februar 2023 erstattete B.________ Strafanzeige gegen das Betreibungsamt Baar, C.________ und D.________, eventualiter weitere Personen, wegen Amtsmissbrauchs, Urkundenfälschung und Begünstigung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug nahm am 27. März 2023 eine Strafuntersuchung nicht an die Hand. B.________ reicht am 11. April 2023 beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ein. Dieses trat mit Präsidialverfügung vom 26. April 2023 mangels hinreichender Begründung der Beschwerde und unter Verweis auf deren querulatorischen Charakter nicht auf diese ein.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2023 wendet sich die Beschwerdeführerin 1 "in Putativnotwehr von Herrn B.________" ans Bundesgericht. Die Eingabe bezieht sich auf die angefochtene Präsidialverfügung vom 26. April 2023, welche dieser auch in Kopie beiliegt. Ein Nachweis, dass eine für die Beschwerdeführerin 1 zeichnungsberechtigte Person die Eingabe unterzeich net hat, fehlt. Auf eine (allfällige) Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist damit nicht einzutreten. Die Eingabe vom 18. Mai 2023 ist einzig als Beschwerde in Strafsachen des Beschwerdeführers 2 entgegenzunehmen.
2.
In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs 1 lit. b Ziff. 5 BGG).
3.
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der Begründung des Obergerichts im angefochtenen Beschluss auseinander. Aus der weitschweifigen Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Verfügung des Obergerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Zudem fehlt es an einer hinreichenden Begründung, weshalb dem Beschwerdeführer Zivilforderungen zustehen sollen und er als Privatkläger zur Beschwerde legitimiert sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht.
Da aus den angeführten Gründen nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, muss nicht auf die weiteren, im Übrigen ebenfalls nicht rechtsgenüglich begründeten, Begehren eingegangen werden (Ausstandsbegehren gegen "SVP-Richter", Anforderung von "Aktendossiers", Gesuch um zweiten Schriftenwechsel etc.).
4.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann letztmals auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2023
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément