Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_303/2023
Urteil vom 18. Juli 2023
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer.
Gegenstand
Beschwerde gegen den Entscheid (UB230073-O/U/HON); Nichteintreten.
Erwägungen:
Mit Eingabe vom 20. Juni 2023 erhebt A.________ sinngemäss Berufung bzw. Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts Zürichs UB230073-O/U/HON.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 forderte das Bundesgericht A.________ auf, bis zum 3. Juli 2023 den angefochtenen Entscheid einzureichen, unter der Androhung, dass bei Säumnis seine Rechtsschrift unbeachtlich bleibt.
A.________ reichte am 29. Juni 2023 ein weiteres Schreiben sowie Fotos ein. Den von ihm verlangten angefochtenen Entscheid legte er indessen nicht bei. Nachdem die A.________ für die Einreichung des angefochtenen Entscheids angesetzte Frist unbenutzt abgelaufen ist, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2023
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier