Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_418/2024
Urteil vom 18. Juli 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
gesetzlich vertreten durch B.________,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manuel Brandenberg,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Prozesskostenvorschuss, unentgeltliche Rechtspflege (Unterhalt),
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 28. Mai 2024 (Z2 2024 24).
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdegegner sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des Beschwerdeführers 1. Mit vorsorglichem Massnahmeentscheid vom 5. Dezember 2023 verfügte die KESB Zug für das Kind eine Ausreisesperre und mit ausführlich begründetem Entscheid vom 21. Juni 2024 teilte sie die Obhut dem Vater zu.
Um diesem Entscheid zuvorzukommen, hatte die Beschwerdeführerin 2 kurz vorher für den Beschwerdeführer 1 beim Kantonsgericht Zug eine Unterhaltsklage eingereicht und im Rahmen eines dortigen Gesuches um vorsorgliche Massnahmen die (superprovisorische) Feststellung verlangt, dass die Ausreisesperre aufzuheben und die KESB für die Obhutsfrage nicht mehr entscheidzuständig sei. Mit Entscheid vom 12. April 2024 trat das Kantonsgericht Zug auf dieses Gesuch nicht ein.
Hiergegen reichte die Beschwerdeführerin 2 "für sich selbst als Prozessstandschafterin und als gesetzliche Vertreterin" des Beschwerdeführers 1 eine Berufung ein, mit welcher sie nebst der Aufhebung des Nichteintretensentscheides des Kantonsgerichts erneut (superprovisorisch) die erwähnten Feststellungen verlangte; ferner stellte sie Gesuche um Prozesskostenvorschuss von Fr. 7'500.-- und um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 wies das Obergericht des Kantons Zug die erneuten (superprovisorischen) Feststellungsbegehren ab; sodann wies es die Gesuche um Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege ab, soweit es auf diese eintrat, wobei der Mutter eine Verfahrensgebühr von Fr. 800.-- für das Prozesskostenvorschussgesuch auferlegt, auf eine Verfahrensgebühr für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verzichtet und ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- für das Berufungsverfahren gesetzt wurde.
Mit Beschwerde vom 28. Juni 2024 gelangen die Beschwerdeführer an das Bundesgericht und verlangen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ferner stellen sie ein Gesuch um (superprovisorische) aufschiebende Wirkung, um unentgeltliche Rechtspflege und um Beizug der kantonalen Akten. Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 wurde superprovisorisch die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses im Berufungsverfahren abgenommen. Mit Stellungnahme vom 2. Juli 2024 schliesst das Obergericht auf Abweisung des Gesuches um aufschiebende Wirkung, ebenso mit Stellungnahme vom 12. Juli 2024 der Beschwerdegegner. In der Sache wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, aber die kantonalen Akten beigezogen.
Erwägungen:
1.
Auch wenn es an topischen Rechtsbegehren mangelt (dazu E. 2), dürfte es angesichts der Beschwerdebegründung um das Prozesskostenvorschussgesuch und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren gehen. Diesbezüglich folgt der Rechtsweg der Hauptsache (Urteil 5A_285/2024 vom 25. Juni 2024 E. 1 m.w.H.) und somit ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ). Damit scheidet die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als Rechtsmittel aus, weil diese, wie es bereits ihr Name sagt, im Verhältnis zur Beschwerde in Zivilsachen subsidiär ist (Art. 113 BGG).
2.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Weil die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei nicht darauf beschränken, die Aufhebung oder Kassation des angefochtenen Entscheides zu beantragen; vielmehr ist ein Antrag in der Sache zu stellen und präzise anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (BGE 133 III 489 E. 3.1; 134 III 379 E. 1.3; 137 II 313 E. 1.3; 147 I 89 E. 1.2.5). Die Beschwerde scheitert mithin bereits daran, dass einzig die Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangt wird. Damit kann es an sich sein Bewenden haben; der Vollständigkeit halber ist jedoch in der gebotenen Kürze festzuhalten, dass es ohnehin auch an einer hinreichenden Beschwerdebegründung mangelt (dazu E. 3).
3.
Weil es bei der zugrunde liegenden Sache um eine vorsorgliche Massnahme geht, können nur Verfassungsrügen erhoben werden (Art. 98 BGG). Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
Im Kontext mit dem Gesuch um Prozesskostenvorschuss machen die Beschwerdeführer geltend, das Obergericht habe übersehen, dass das Kind als einfacher Streitgenosse aufgetreten sei. Damit stellen sie sich gegen die eigene Darstellung in der Berufungsschrift, bei welcher der Beschwerdeführer 1 im Rubrum nicht erscheint, sondern einzig die Beschwerdeführerin 2 als Berufungsklägerin aufgeführt ist, dies mit dem Vermerk "für sich selbst als Prozessstandschafterin und als gesetzliche Vertreterin" des Beschwerdeführers 1. Inwiefern das Obergericht vor diesem Hintergrund verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll, wenn es von einer Prozessstandschaft ausgegangen ist, wird nicht aufgezeigt. Entsprechend geht die Rüge, es bedeute eine Rechtsverweigerung und eine Verletzung von Art. 29 BV, wenn das Obergericht dem Beschwerdeführer 1 einen Prozesskostenvorschuss verweigere, an der Sache vorbei. Das Obergericht hat erwogen, die Kosten- und Entschädigungsfolgen würden sich nach der Prozessstandschaft richten und die Mutter sei nicht mit dem Beschwerdegegner verheiratet, weshalb keine Beistandspflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses bestehe, und im Übrigen hätte auch das Kind keinen entsprechenden Anspruch, weil es materiell keine Kosten tragen müsse. Mit diesen Erwägungen setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander, insbesondere auch nicht mit der Zweitbegründung, wieso das Kind ebenfalls keinen Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss hätte, und schon gar nicht zeigen sie in diesem Zusammenhang substanziiert eine Verfassungsverletzung auf, wenn sie sich auf die abstrakte Behauptung beschränken, "die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 BV" sei verletzt, hat doch das Obergericht seinen Entscheid gerade begründet. Ob die Begründung inhaltlich zutrifft, ist mangels substanziierter Verfassungsrügen nicht zu prüfen.
Gleiches gilt in Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege. Auch hier wird ohne nähere Darlegung eine Verletzung der "unentgeltlichen Rechtspflege als Teil der Verfahrensrechte gemäss Art. 29 BV" gerügt, was nicht genügt. Ferner wird hier zwar eine willkürliche Tatsachenfeststellung behauptet, aber dies ebenfalls nur abstrakt und damit ohne die nötige Substanziierung. Das Obergericht hat im Einzelnen ausgeführt, dass das Gesuch trotz anwaltlicher Vertretung unbegründet blieb und einzig mit zwei weit zurückliegenden Ausgabebelegen aus den Jahren 2017 bzw. 2018 dokumentiert wurde; ferner hat es erwogen, dass aufgrund der Ausführungen im KESB-Entscheid vom 5. Dezember 2023 (viele Auslandreisen mit dem Kind in jüngerer Zeit) die Leistungsfähigkeit der Mutter glaubhaft erscheine. Die Beschwerdeführer müssten somit darlegen, inwiefern das Obergericht in willkürlicher Weise eine im Berufungsverfahren vorgetragene Begründung und erfolgte Dokumentierung der angeblichen Prozessarmut übersehen oder krass falsch wahrgenommen haben soll, zumal das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 3.3.1) und die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen ist (Art. 119 Abs. 5 ZPO) bzw. sie vorliegend überhaupt erst für das Berufungsverfahren beantragt wurde.
4.
Nach dem Gesagten mangelt es der Beschwerde an einem reformatorischen Rechtsbegehren und erweist sie sich im Übrigen auch als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Ausserdem konnte der Beschwerde, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. Indes rechtfertigt es sich, keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
6.
Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Die hierfür eingereichten Stellungnahmen sind nicht entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 3 BGG betreffend das Obergericht; keine anwaltliche Vertretung beim Beschwerdegegner).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli