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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_885/2023  
 
 
Urteil vom 18. Juli 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiber Roux-Serret. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Donato Del Duca, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen, Hehlerei; Landesverweisung, Härtefallklausel; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 22. Mai 2023 (SST.2022.194). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a.  
A.________ verkaufte zwischen dem 15. Mai 2018 und dem 4. Juni 2018 an seinem Wohnort in Rheinfelden die Maschinenpistole B.________, Nr. xxx zum Preis von Fr. 2'600.-- an zwei ihm unbekannte Personen. Dazu übergab er ihnen kostenlos 100 Patronen. 
Dem Treffen der Beteiligten war ein gleichentags geführtes Telefonat vorausgegangen. Eine unbekannte, albanisch sprechende Person kontaktierte A.________, stellte sich mit dem Namen C.________ vor und ersuchte um ein Treffen. Dort erschien dieser in Begleitung eines weiteren, französisch sprechenden Mannes. Nachdem sich C.________ zunächst für eine Pistole resp. einen Revolver interessiert hatte, erblickte er in der Folge die Maschinenpistole auf dem Mobiltelefon von A.________ und bekundete dafür Interesse. Der im Auto verbliebene französisch sprechende Mann sah die Maschinenpistole und entschied sich, ohne sich die andere Waffe zeigen zu lassen, sofort für diese. C.________ hatte zunächst zu wenig Geld dabei, händigte den Kaufpreis aber schliesslich in bar aus, wobei das Geld wahrscheinlich vom französisch sprechenden Passagier stammte. Das Treffen dauerte maximal zehn Minuten. 
 
A.b. A.________ kaufe im Zeitraum Dezember 2015/Januar 2016 in Basel die Pistole D.________, Kal. 7.65 mm, Nr. yyy, inkl. Schalldämpfer zu einem Preis zwischen Fr. 1'400.-- und Fr. 1'500.-- einem ihm unbekannten, ca. 30 bis 35-jährigen Albaner ab. Die Waffe war zuvor in U.________ im Zuge eines Einbruchdiebstahls entwendet worden. Der Kontakt zum Verkäufer war A.________ von einer aus dem Kosovo stammenden Person vermittelt worden. Der Verkäufer zeigte A.________ ca. 10 Fotos von Waffen, woraufhin Letzterer Interesse signalisierte und bezahlte. Der Verkäufer entfernte sich für ca. fünf Minuten, um die Waffe aus dem Auto zu holen. A.________ fragte nach, ob die Waffe sauber sei, was der Verkäufer bejahte.  
 
B.  
Das Bezirksgericht Rheinfelden sprach A.________ mit Urteil vom 13. Oktober 2021 unter anderem aufgrund obiger Sachverhalte wegen mehrfacher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen, der Hehlerei und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig und bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei es den Vollzug im Umfang von 24 Monaten aufschob. Des Weiteren verwies es A.________ für 7 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS an. A.________ meldete gegen das Urteil Berufung an und die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung. 
 
C.  
Mit Urteil vom 22. Mai 2023 sprach das Obergericht des Kantons Aargau A.________ wegen der oben wiedergegebenen Sachverhalte der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen, der Hehlerei sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig (Dispositiv Ziff. 3). Betreffend weitere Anklagesachverhalte erging ein Freispruch. Das Obergericht verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 1/4 Jahren unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 10.--. Zudem ordnete es eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren sowie deren Ausschreibung im SIS an. 
 
D.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung von Dispositiv Ziffer 3 des obergerichtlichen Urteils und einen Freispruch von den Vorwürfen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen sowie der Hehlerei. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung an das Obergericht des Kantons Aargau zurückzuweisen. Für den Fall einer Verurteilung sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt in mehrerlei Hinsicht eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts. 
 
1.1.  
 
1.1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Der vorinstanzliche Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge ist nach Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorzubringen und substanziiert zu begründen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
 
1.1.2. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde (Urteil 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Begründung ist ferner mangelhaft, wenn einzelne Tatbestandsmerkmale, die für die Subsumtion unter eine gesetzliche Norm von Bedeutung sind, von der Vorinstanz nicht oder nicht genügend abgeklärt wurden (Urteil 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 5.2 mit Hinweisen).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mit Bezug auf den Schuldspruch wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen teilweise willkürlich festgestellt. Er macht geltend, es gebe vorliegend keine äusseren Umstände, die darauf hingedeutet hätten, dass er um den Grund für den Erwerb der Waffe hätte wissen müssen. Die Tatsache, dass er potenziell gefährliche Schusswaffen unter Billigung der Möglichkeit, dass diese für strafbare Handlungen verwendet werden könnten, verkauft habe, reiche zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands nicht aus. Die Strafakten enthielten keinerlei Hinweise darauf, dass die Waffe möglicherweise zur Begehung einer Straftat erworben worden sei. Er habe mehrfach erklärt, dass er die Waffe sicherlich nicht verkauft hätte, wenn er darauf geschlossen hätte, dass der Käufer diese zur Begehung eines Raubüberfalls benötige.  
 
1.2.2. Der Vorinstanz zufolge hätte sich beim Beschwerdeführer das Wissen um die deliktische Bestimmung der Maschinenpistole bereits aufgrund der zwielichtigen und äusserst fragwürdigen Umstände aufdrängen müssen. Er sei von einer völlig unbekannten, albanisch sprechenden Person namens C.________ kontaktiert worden, die sich - ohne den Grund am Telefon zu nennen - mit ihm habe treffen wollen. Anlässlich dieses Treffens habe sich dann, wie der Beschwerdeführer bereits geahnt habe, herausgestellt, dass C.________ sowie eine weitere (französisch sprechende) Person, die während des Treffens im Auto verblieben sei, an einer Waffen interessiert gewesen seien. Die Käufer seien dem Beschwerdeführer zufolge an seiner grössten Waffe ("je grösser desto besser") interessiert gewesen. Als der Beschwerdeführer die Maschinenpistole offeriert habe, habe sich die Käuferschaft innert kurzer Zeit, und ohne sich über die Herkunft der Waffe zu informieren, für eine als besonders gefährlich geltende Maschinenpistole entschieden. Der Kaufpreis von Fr. 2'600.-- (mit dem die Käuferschaft sofort einverstanden gewesen sei), sei zudem bar bezahlt worden, wobei weder ein schriftlicher Vertrag noch eine Quittung ausgestellt worden seien. Unter diesen Umständen habe der Beschwerdeführer davon ausgehen müssen, dass es den Käufern nicht möglich gewesen sei, auf legalem Weg eine Waffe zu erwerben. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer die geltenden Vorschriften in Bezug auf den Erwerb von Waffen sowie das Waffenverbot für bestimmte Länder im Wesentlichen gekannt, und habe damit gerade im Hinblick auf die albanisch sprechende Person zumindest annehmen müssen, dass diese nicht zum Erwerb einer Waffe berechtigt gewesen sei. Schliesslich habe der Beschwerdeführer den Käufern zusätzlich 100 Patronen zur Maschinenpistole mitgegeben. Er habe diese somit einsatzfähig verkauft, obwohl er selbst angenommen habe, dass die Waffe nicht Sammlerzwecken dienen sollte. Dies lasse ebenfalls darauf schliessen, dass er davon ausgegangen sei, dass die Käufer die Waffe nicht für legale Zwecke verwenden würden, zumal Letztere eine legale Verwendung weder erwähnt noch angedeutet hätten und eine solche bei einer Maschinenpistole nicht ersichtlich sei. Mithin habe die Annahme, dass die Käuferschaft (die eine grössere Waffe gewollt habe) die Maschinenpistole und die Munition nur ungenutzt zuhause aufbewahren würde, ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise gelegen. Wäre es dieser tatsächlich darum gegangen, bloss eine Waffe "für den Fall der Fälle" zu besitzen, so hätte sie sich nicht für die Maschinenpistole, sondern z.B. für eine viel handlichere und einfacher zu handhabende Pistole, wie sie vom Beschwerdeführer ebenfalls gezeigt worden sei, entschieden. Für die Vorinstanz besteht kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer beim Verkauf der Maschinenpistole mit Munition im Wissen gehandelt habe, dass diese zumindest möglicherweise zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens dienen sollte und er habe dies willentlich in Kauf genommen. Die von ihm verkaufte Maschinenpistole sei denn auch am 5. Juni 2018 bei einem Raubüberfall in Genf mitgeführt worden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei es dabei irrelevant, ob die Käufer der Waffe die am Raubüberfall beteiligten Personen gewesen seien, da es sich bei der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handle. So sei es für die Strafbarkeit unerheblich, ob es die Erwerber der Maschinenpistole gewesen seien, die sich mit Letzterer an besagtem Raub beteiligt hätten oder ob damit überhaupt bereits ein Vergehen oder Verbrechen begangen worden sei. Vielmehr genüge es, dass der Beschwerdeführer aufgrund der konkreten Umstände zum Zeitpunkt der Übergabe der Maschinenpistole zumindest habe annehmen müssen, dass diese zur Begehung eines Vergehens oder Verbrechens habe dienen sollen.  
 
1.2.3. Gemäss Art. 260quater StGB wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, "wer jemandem Schusswaffen, gesetzlich verbotene Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile verkauft, vermietet, schenkt, überlässt oder vermittelt, obwohl er weiss oder annehmen muss, dass sie zur Begehung eines Vergehens oder Verbrechens dienen sollen, sofern kein schwerer Straftatbestand erfüllt ist". Die Legaldefinition des Art. 4 WG und die Ausführungsbestimmungen in der Verordnung vom 21. September 1998 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV; SR 514.541) bestimmen, was als Waffe, Waffenzubehör, Waffenbestandteil oder als Waffenmunition und deren Bestandteile zu gelten hat und welche Restriktionen für diese Gegenstände bestehen (BGE 130 IV 20 E. 1.1).  
Die Tathandlungen des Art. 260quater StGB bestehen darin, von der Norm erfasste Gegenstände Dritten zu überlassen, zugänglich zu machen oder weiterzuvermitteln, obschon sie - wie der Täter weiss oder annehmen muss - zur Begehung eines Vergehens oder Verbrechens dienen sollen. Die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens braucht zum Zeitpunkt der Tat nach Art. 260quater StGB nur eine mehr oder minder bestimmte Absicht des Empfängers oder anderer Personen zu sein, für die der Täter tätig ist. Nicht erforderlich ist, dass die Waffen usw. auch tatsächlich zur Begehung eines Delikts benutzt werden. Die Norm regelt somit ein Gefährdungsdelikt, wie dies bereits der Randtitel zum Ausdruck bringt, wobei eine abstrakte Gefährdung genügt (BGE 130 IV 20 E. 2.1 mit Hinweisen). 
In subjektiver Hinsicht muss der Täter nach Art. 260quater StGB insbesondere wissen oder aufgrund bestimmter Anhaltspunkte zumindest annehmen bzw. damit rechnen, der Abnehmer habe die Absicht, die Waffen zur Begehung von Vergehen oder Verbrechen zu verwenden. Die Formulierung "annehmen müssen" ist eine Beweisregel, die den Nachweis des Vorsatzes erleichtern soll. Eventualdolus genügt (BGE 130 IV 20 E. 2.1 mit Hinweisen). 
 
1.2.4. Die Vorinstanz hält zu Beginn des angefochtenen Urteils fest, es sei unbestritten geblieben, dass der Beschwerdeführer mit dem Verkauf der Maschinenpistole an zwei unbekannte Männer eine Waffe im Sinne des Tatbestands an Drittpersonen veräussert und damit den objektiven Tatbestand von Art. 260quater StGB erfüllt habe. Dabei klammert sie jedoch aus, dass besagte Norm in objektiver Hinsicht eine strafbare Absicht des Empfängers der Waffe (oder derjenigen Personen, für die Letzterer tätig ist) voraussetzt. Just diese schien der Beschwerdeführer zu hinterfragen, indem er - zwar fälschlicherweise unter dem Titel des subjektiven Tatbestands - vor Vorinstanz bezweifelte, dass es sich bei den Tätern des Raubüberfalls in Genf um die Käufer der Waffe handelte. Eine umfassende Anerkennung sämtlicher objektiver Tatbestandselemente durch den Beschwerdeführer scheint demnach nicht vorgelegen zu haben.  
Auch vor Bundesgericht wendet sich der Beschwerdeführer zwar primär gegen die subjektive Erkennbarkeit einer allfälligen Käuferabsicht, jedoch moniert er in diesem Rahmen, die Strafakten enthielten keinerlei Hinweise darauf, dass die Waffe möglicherweise zur Begehung einer Straftat erworben worden sei, womit er auch hier die Intention der Käufer anzweifelt. 
Die Vorinstanz nennt sodann diejenigen Anhaltspunkte, aus denen sie auf eine Inkaufnahme eines widerrechtlichen Erwerbszwecks durch den Beschwerdeführer schliesst und scheint damit eine strafbare Absicht der Käuferschaft zu implizieren, sie unterlässt es jedoch, diese ausdrücklich festzustellen und zu begründen. Dabei mag es zutreffen, dass Art. 260quater StGB weder die (versuchte) Ausführung des bezweckten Verbrechens oder Vergehens noch die Begehung der strafbaren Handlung durch den Erwerber der Waffe selbst bedingt. Nichtsdestotrotz muss die Waffe zum Zeitpunkt des Erwerbs (im Sinne einer mehr oder minder bestimmten Absicht) zur Begehung einer Straftat dienen. An der Feststellung einer diesbezüglichen Absicht fehlt es dem angefochtenen Entscheid. Freilich erwägt die Vorinstanz, die Käuferschaft habe vermutungsweise auf legalem Weg keine Waffe erwerben können, habe keine legale Verwendung erwähnt und eine solche sei bei einer Maschinenpistole nicht ersichtlich. Diese Ausführungen stehen jedoch im Zusammenhang mit der Inkaufnahme eines allfälligen kriminellen Verwendungszwecks durch den Beschwerdeführer und begründen keine zum Zeitpunkt der Transaktion tatsächlich bestehende Absicht. So erwägt die Vorinstanz anschliessend, es bestehe kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer beim Verkauf der Maschinenpistole mit Munition im Wissen gehandelt habe, dass diese "zumindest möglicherweise" zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens dienen solle, womit sie eine entsprechende Käuferabsicht im Ergebnis offen lässt. 
Die betreffende Maschinenpistole wurde sodann im Anschluss an den Verkauf anlässlich eines Raubüberfalls in Genf mitgeführt. Dabei bleibt aber dahingestellt, ob es sich bei der Täterschaft um die Käufer der Waffe handelte. Ebenso wenig stellt die Vorinstanz fest, dass die Urheber des Raubüberfalls die Waffe von den beiden Käufern erhalten hätten, resp. aufgrund der Umstände feststehe, dass Letztere die Maschinenpistole zum Zwecke der Weitergabe an die Urheber des Raubüberfalls kauften. 
Insofern klärt die Vorinstanz ein Tatbestandsmerkmal, das für die Subsumtion unter Art. 260quater StGB von Bedeutung ist, nicht genügend ab. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Rückweisung gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 112 Abs. 3 BGG erfüllt. 
 
1.3.  
 
1.3.1. Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf den der Verurteilung wegen Hehlerei zugrundeliegenden Sachverhalt, er habe den Waffenverkäufer vor der Einwilligung zum Kauf gefragt, ob die Waffe "sauber" sei. Hätte er gewusst, dass diese gestohlen gewesen sei, hätte er sie selbstverständlich nicht gekauft. Allein der Umstand, dass nun der Ursprung der Pistole bekannt sei, könne für eine Verurteilung wegen Hehlerei nicht reichen. Es brauche dazu konkrete Indizien, die den Beschwerdeführer zur Annahme verpflichtet hätten, dass es sich um Hehlerware handelt. Die Pistole sei weder besonders günstig gekauft, noch sei die Seriennummer herausgeschliffen oder sonst eine Manipulation an der Waffe vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe sich zudem gerade deshalb nach der Herkunft der Waffe erkundigt, weil er kein Deliktsgut habe erwerben wollen.  
 
1.3.2. Der kriminelle Ursprung der Waffe ist vorliegend unbestritten. Angefochten ist einzig, ob der Beschwerdeführer um diesen wissen musste.  
Die Vorinstanz erwägt, dem Beschwerdeführer zufolge habe ihn ein aus dem Kosovo stammender Mann gefragt, ob er Interesse an Waffen habe und ihn daraufhin mit einem Albaner bekannt gemacht. Er habe diesen Albaner am Bahnhof in Basel getroffen. Nachdem der Beschwerdeführer ihm sein Interesse an einer Waffe bekundet habe, seien sie zusammen in einen Park in der Nähe des Bahnhofs gefahren. Dort habe ihm der Albaner Fotos von Waffen gezeigt. Der Beschwerdeführer habe sich für die Pistole D.________ entschieden und ihm den Preis von Fr. 1'400.-- oder Fr. 1'500.-- bezahlt. Daraufhin habe der Albaner die Waffe geholt und sich danach entfernt. Obwohl der Beschwerdeführer den Albaner nicht gekannt habe, habe er von diesem eine Pistole mit Schalldämpfer und Magazin gekauft, wobei der Kaufpreis in bar, ohne Ausstellung einer Quittung oder eines schriftlichen Vertrages bezahlt worden sei. Der Beschwerdeführer habe unter diesen Umständen sowie aufgrund seiner Kenntnisse betreffend die geltenden Vorschriften in Bezug auf Waffen mit dem Wissen gehandelt, dass die Pistole mindestens möglicherweise deliktischer Herkunft gewesen sei. Auf eine illegale Herkunft der Waffe habe insbesondere der Umstand hingedeutet, dass eine Person, die aufgrund ihrer mutmasslichen Nationalität gar keine Waffen besitzen dürfe, eine Vielzahl von Waffen ohne Einhaltung der für einen Waffenkauf obligatorischen Formalien und ohne Erwerbsnachweis zum Verkauf angeboten habe. Hinzu komme, dass der Erwerb von Schalldämpfern eine Ausnahmebewilligung erfordere, was den Verdacht habe untermauern müssen, dass der unbekannte Verkäufer deliktisch erworbene Ware anbiete. 
 
1.3.3. Gemäss Art. 160 Abs. 1 StGB wird wegen Hehlerei mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Sache verheimlicht, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat. Der Täter (Hehler) muss die strafbare Herkunft der Sache (durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt) und die Verwirklichung des Vereitelungszusammenhangs (Restitutionsvereitelung und Perpetuierung des Unrechts), die ihm objektiv zur Last gelegt werden, zumindest in Kauf nehmen (mag ihm dies auch unerwünscht sein; vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1). Es genügt, wenn Verdachtsgründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen (Urteil 6B_1342/2015 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2.1).  
 
1.3.4. Obige Erwägungen sind einleuchtend und unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz zählt nachvollziehbar jene Elemente auf, aufgrund derer der Beschwerdeführer auf einen deliktischen Ursprung der Waffe schliessen musste. Dass sich Letzterer beim Verkäufer mündlich danach erkundigte, ob die Waffe "sauber" sei, begründet angesichts der in mehrerlei Hinsicht ausgesprochen dubiosen Transaktion keine Willkür. Gleiches gilt für den Umstand, dass nicht noch offensichtlichere Hinweise für eine kriminelle Herkunft der Pistole vorlagen (wie z.B. das Herausschleifen der Seriennummer oder ein sehr günstiger Preis). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung betreffend den Vorwurf der Hehlerei verletzt kein Bundesrecht.  
 
2.  
Bei der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen handelt es sich in casu um die Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. I StGB). Da das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich aufzuheben ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Rügen betreffend die Landesverweisung. 
 
3.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung betreffend den Vorwurf der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen einen neuen, den bundesrechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheid fällt. Die Rückweisung erfolgt prozessualiter mangels hinreichender Begründung des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 BGG. Die Sache wird damit nicht präjudiziert, sodass auf eine Einladung zur Vernehmlassung verzichtet werden kann (vgl. Urteil 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 2.2 mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Aargau trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Mai 2023 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'500.-- auferlegt. 
 
3.  
Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'500.-- auszurichten. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Juli 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Roux-Serret