Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_384/2025, 1C_385/2025
Urteil vom 18. Juli 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Merz,
Gerichtsschreiberin Dambeck.
Verfahrensbeteiligte
1C_384/2025
A.A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg,
und
1C_385/2025
B.A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland; Herausgabe von Beweismitteln,
Beschwerden gegen die Entscheide des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 25. Juni 2025 (RR.2024.83 und RR.2024.84).
Sachverhalt:
A.
Die lettischen Behörden führen ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei. Gestützt auf Informationen der schweizerischen Behörden, wonach A.A.________ unter anderem in ein Geldwäschereiverfahren der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf verwickelt gewesen und im Kanton Luzern wegen Steuerdelikten verurteilt worden sei, ersuchten sie die schweizerischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 20. September 2023 um weitergehende Auskünfte und Herausgabe des gegen A.A.________ ergangenen Urteils.
Das Bundesamt für Justiz übertrug die Durchführung des Rechtshilfeverfahrens der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern. Nach Einholung verschiedener Dokumente, insbesondere einer Kopie des Protokolls der Einvernahme von A.A.________ und seinem Bruder, B.A.________, als Zeugen im von der Genfer Staatsanwaltschaft geführten Verfahren vom 29. August 2017 samt Beilagen, stellte die Oberstaatsanwaltschaft A.A.________ und B.A.________ antragsgemäss die Rechtshilfeakten zu. Diese nahmen separat Stellung und erklärten, der vereinfachten Ausführung nicht zuzustimmen. Mit Eintretens- und Schlussverfügungen vom 21. Juni 2024 ordnete die Oberstaatsanwaltschaft unter anderem die rechtshilfeweise Herausgabe der Kopie des Protokolls der Einvernahme von A.A.________ und B.A.________ als Zeugen samt Beilagen an die lettischen Behörden an.
B.
Das Bundesstrafgericht wies die dagegen erhobenen Beschwerden von A.A.________ und von B.A.________ mit Entscheiden vom 25. Juni 2025 ab, soweit darauf einzutreten war.
C.
Mit Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. Juli 2025 gelangen A.A.________ und B.A.________ an das Bundesgericht und beantragen die Aufhebung der Entscheide des Bundesstrafgerichts und der Eintretens- und Schlussverfügung der Oberstaatsanwaltschaft sowie die Abweisung des Rechtshilfeersuchens. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Eingaben vom 16. Juli 2025 reichten die Beschwerdeführer je einen Nachtrag zu ihren Beschwerden ein.
Das Bundesgericht holte bei der Vorinstanz die Akten ein. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Die zwei Beschwerden betreffen dieselbe Eintretens- und Schlussverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, richten sich gegen zwei im Wesentlichen gleichlautende Entscheide des Bundesstrafgerichts und stimmen inhaltlich überein. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu vereinigen und die Sache in einem einzigen Urteil zu behandeln.
2.
2.1. Die angefochtenen Entscheide ergingen auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und betreffen die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich. Insofern ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig (Art. 84 Abs. 1 BGG).
Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist weiter erforderlich, dass es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu. Gerade im Bereich der sogenannten "kleinen" (akzessorischen) Rechtshilfe kann ein besonders bedeutender Fall nur ausnahmsweise angenommen werden (BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG vorliegt, ist auch auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (BGE 145 IV 99 E. 1.5 mit Hinweisen).
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet und es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
2.2. Nach Auffassung der Beschwerdeführer liegt aus zwei Gründen ein besonders bedeutender Fall vor.
2.2.1. Einerseits enthalte das Rechtshilfeersuchen offensichtlich falsche, willkürliche Sachverhaltsangaben. So sei der Beschwerdeführer im Verfahren 1C_384/2025 namentlich bereits am 7. Juni 2024 von der "Specially Designated Nationals and Blocked Persons List" (SDN-Sanktionsliste des U.S. Department Of The Treasury bzw. Office of Foreign Assets Control [OFAC]) gestrichen worden. Die Vorinstanz hat sich mit den einzelnen in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorbringen ausführlich auseinandergesetzt und zutreffend festgehalten, dass im schweizerischen Rechtshilfeverfahren weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen sind und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen ist (vgl. BGE 136 IV 4 E. 4.1; Urteile 1C_18/2021 vom 19. Januar 2021 E. 1.7; 1C_395/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2). Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, die den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt und den damit verbundenen Verdacht sofort entkräften würden, hätten die Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, womit für das Rechtshilfegericht die Sachverhaltsdarstellung im lettischen Rechtshilfeersuchen massgebend sei (vgl. BGE 142 IV 250 E. 6.3; 133 IV 76 E. 2.2; Urteile 1C_697/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.1; 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 3.2; je mit Hinweisen). Auf die entsprechenden Erwägungen in den angefochtenen Entscheiden kann verwiesen werden.
2.2.2. Andererseits rügen die Beschwerdeführer, durch die Übermittlung des Protokolls an die Republik Lettland würde der Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" und das Gebot des fair trial verletzt. Auch mit diesen Vorbringen hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einlässlich befasst. Zu Recht hielt sie fest, dass derartige Einwendungen im lettischen Strafverfahren vorzubringen seien und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass Lettland eine allfällige Unverwertbarkeit unter Art. 6 EMRK nicht berücksichtigen bzw. die Rechtsmittelwege zur Durchsetzung solcher Rechte nicht gewähren würde. Das von den Beschwerdeführern erst nach dem angefochtenen Entscheid eingeholte Schreiben der lettischen Polizei, wonach dem Beschwerdeführer im Verfahren 1C_384/2025 im Strafverfahren in Lettland keine prozessuale Stellung zukommen soll, vermag daran nichts zu ändern. Es handelt sich dabei um ein im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG), zumal die Verletzung des Gebots des fair trial schon Gegenstand in den vorinstanzlichen Verfahren war. Dies gilt - unabhängig des Zeitpunkts ihrer Einreichung - auch für die nachträglich eingereichten Schreiben der lettischen Polizei und des Informationszentrums des Innenministeriums der Republik Lettland. Hinzu kommt, dass bereits die Vorinstanz festgehalten hat, dem Rechtshilfeersuchen könne nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführer im lettischen Verfahren formell der Geldwäscherei beschuldigt worden wären. Dass dies nicht zutrifft, vermögen die Beschwerdeführer nicht darzutun. Vor diesem Hintergrund erschliesst sich nicht, inwiefern die geltend gemachten Verletzungen vorliegen sollen. Auch hinsichtlich dieser Vorbringen kann somit auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
3.
Auf die Beschwerden ist somit nicht einzutreten. Das jeweilige Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird damit gegenstandslos. Im Übrigen kam den Beschwerden im vorliegenden Fall schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG).
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 1C_384/2025 und 1C_385/2025 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck