Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_104/2025
Urteil vom 18. Juli 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sarah Hebeisen,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Tschan,
Beschwerdegegner,
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christophe A. Herzig.
Gegenstand
Obhut,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 16. Dezember 2024 (KES 24 761, KES 24 766, KES 24 945).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ und B.________ sind die nicht miteinander verheirateten und getrennt lebenden Eltern von C.________ (geb. 2015). C.________ steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge ihrer Eltern. Die Mutter lebt in U.________ (BE) und der Vater in V.________ (BE).
A.b. Für C.________ besteht eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB mit D.________ als Beiständin.
A.c. Zunächst vereinbarten die Eltern die alternierende Obhut für C.________ mit Wohnsitz bei der Mutter. Als die Mutter im Jahr 2021 von W.________ (BE) nach U.________ (BE) umzog, kam es zum Streit um die Obhut. Mit Entscheid vom 21. Juni 2023 genehmigte das Regionalgericht Bern-Mittelland eine weitere Vereinbarung der Eltern, C.________ unter der alternierenden Obhut der Eltern mit Wohnsitz bei der Mutter zu belassen.
A.d. B.________ beantragte am 25. September 2023 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Süd, die alleinige Obhut über C.________ sei ihm zuzuteilen.
A.e. Mit Entscheid vom 12. August 2024 teilte die KESB Emmental dem Vater die alleinige Obhut über C.________ zu und entschied, dass der Wohnsitz von C.________ neu beim Vater in V.________ (BE) liege. Weiter entschied sie unter anderem, dass C.________ bis zum Eintritt der Rechtskraft des Entscheids weiterhin die Schule in U.________ (BE) besuchen und danach ein geeigneter Zeitpunkt für einen Schulwechsel gefunden werden solle.
B.
B.a. Gegen den Entscheid der KESB Emmental vom 12. August 2024 erhob A.________ am 12. September 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
B.b. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Im Weiteren hiess es unter anderem das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und setzte Rechtsanwältin Sarah Hebeisen als unentgeltliche Rechtsvertreterin ein. Deren amtliche Entschädigung setzte es auf Fr. 2'894.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) fest.
C.
Mit Beschwerde vom 31. Januar 2025 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und C.________ unter der alternierenden Obhut ihrer Eltern zu belassen; eventualiter sei der Beschwerdeführerin die alleinige Obhut über C.________ zuzuteilen. Der Wohnsitz von C.________ sei in U.________ (BE) zu belassen. Zudem beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Entschädigung für Rechtsanwältin Sarah Hebeisen für das vorinstanzliche Verfahren auf Fr. 4'416.65 festzusetzen. Eventualiter sei der Entscheid des Obergerichts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersucht die Beschwerdeführerin auch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 6. März 2025 erteilte der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, in der Sache jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 89 E. 1; 145 II 168 E. 1; 144 II 184 E. 1).
1.1. Der Streit vor Bundesgericht dreht sich um die gerichtliche Abänderung der Obhutsregelung für ein Kind nicht verheirateter Eltern ( Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB ). Für diese nicht vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) gilt kein Streitwerterfordernis (Urteil 5A_100/2021 vom 25. August 2021 E. 1.1 mit Hinweis). Das Obergericht ist eine letzte kantonale Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG). Der angefochtene Entscheid lautet in der Sache zum Nachteil der Beschwerdeführerin (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das Abänderungsverfahren ab (Art. 90 BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht somit grundsätzlich offen.
1.2. Der Anspruch gegenüber dem Staat auf Entschädigung steht allein der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1). Deshalb ist nur diese zur Geltendmachung und Anfechtung ihrer Entschädigung legitimiert (Urteil 5A_361/2023 vom 24. November 2023 E. 1.2.1 mit Hinweis). Hingegen hat die vertretene Partei - hier: die Beschwerdeführerin - objektiv kein Interesse daran, dass die Rechtsbeiständin eine höhere Entschädigung erhält (zum Ganzen: Urteil 5A_588/2023 vom 20. Februar 2024 E. 1.3.2 mit Hinweis). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hätte sich demnach in eigenem Namen an das Bundesgericht wenden müssen, soweit sie die Höhe ihres Honorars als unentgeltliche Rechtsvertreterin anfechten wollte. Das hat sie nicht getan. Daher kann in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.
2.
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig sind, befasst sich das Bundesgericht nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2).
2.2. Bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden schreitet das Bundesgericht nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 336 E. 5.3.2; 132 III 97 E. 1; 131 III 12 E. 4.2).
2.3. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2). Im Rahmen der Willkürrüge gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Wird eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend gemacht, reicht es nicht aus, die Sachlage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen (BGE 140 III 264 E. 2.3; 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2). Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet und auch im Ergebnis in krasser Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 264 E. 2.3; 134 II 244 E. 2.2).
Die Beschwerdeführerin schildert auf den Seiten 5-8 ihrer Beschwerdeschrift den Sachverhalt aus ihrer eigenen Sicht, ohne aufzuzeigen, inwiefern das Obergericht diesen willkürlich festgestellt haben soll. Darauf kann nicht abgestellt werden.
2.4. Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht, die Erziehungsberatung X.________ mit einem Fachgutachten zur Frage der Obhutsregelung zu beauftragen. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Bundesgerichts, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die sich das kantonale Sachgericht nicht ausgesprochen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 136 III 209 E. 6.1).
3.
Die Vorinstanz hält fest, im Jahr 2022 sei es zwischen der Kindsmutter und ihrem neuen Partner, E.________, zu mehreren Konflikten und mitunter häuslicher Gewalt gekommen. Im Sommer 2023 sei es erneut zu Vorfällen massiver häuslicher Gewalt durch Herrn E.________ gegenüber der Kindsmutter gekommen. Daraufhin habe der Kindsvater die Zuteilung der alleinigen Obhut an sich und damit verbunden einen Wechsel des Wohnsitzes und des Schulorts der Tochter nach V.________ (BE) beantragt.
Die Vorinstanz erwägt, die Eltern hätten zunächst - bis zu den Vorfällen der häuslichen Gewalt - eine alternierende Obhut vereinbart. Eine alternierende Obhut komme allerdings zurzeit aufgrund der gestörten Vertrauensbasis und der fehlenden Transparenz zwischen den Eltern, der genannten räumlichen Distanz, und der fehlenden Stabilität bei der Mutter nicht in Frage. Daher sei die Zuteilung der alleinigen Obhut zu prüfen. In diesem Zusammenhang beurteilt die Vorinstanz die Obhutssituation bei der Beschwerdeführerin und erwägt, im Gutachten vom 31. März 2022 sei die Zuteilung der alleinigen Obhut an die Beschwerdeführerin vorgeschlagen worden, mit dem Vermerk, dass diese grundsätzlich die besser passenden Kompetenzen für die Erziehung von C.________ aufweisen würde. Selbst nach den Vorkommnissen der häuslichen Gewalt hätten die Gutachter in der Gutachtensergänzung vom 23. Dezember 2022 an dieser Einschätzung festgehalten. Sie hätten vorgebracht, dass die Ehepartner A.________ und E.________ mittlerweile wieder eine gewisse Stabilität hätten herstellen können, was durch ihr Verhalten am 29. November 2022 und am 5. Dezember 2022 einschätzbar gewesen sei. Die Eheleute seien konstruktiv miteinander umgegangen, so dass die Kinder unbeschwert hätten spielen können. Weiter hält die Vorinstanz fest, trotz der beschriebenen Verbesserung der Situation Ende 2022 sei es im Jahr 2023 erneut zu Vorfällen von häuslicher Gewalt gekommen. Damit sei das von den Gutachtern erwähnte Verhalten der Ehepartner A.________ und E.________, das sich ausserdem nur auf zwei einzelne Tage beziehen würde, vorliegend nicht mehr erheblich und es müsse von einer veränderten Situation ausgegangen werden. Entsprechend könne nicht mehr auf die Ausführungen des Gutachtens bzw. der Gutachtensergänzung abgestellt werden, was die Stabilität bei der Mutter angehe.
Sodann erwägt die Vorinstanz, selbst wenn C.________ direkt keine Gewalt erfahren habe, sei ein gewalttätiges Umfeld eine Gefährdung für ihre Entwicklung und geistige Integrität. Die Stabilität im Umfeld der Beschwerdeführerin sei deshalb nicht gegeben, solange das Risiko der häuslichen Gewalt bestehe. Nachdem es sowohl im Jahr 2022 als auch im Jahr 2023 mehrfach zu Vorfällen von häuslicher Gewalt gekommen sei und die Alkoholproblematik von E.________ weiterhin bestehe, müsse vorliegend damit gerechnet werden, dass sich ein Vorfall häuslicher Gewalt wiederholen könnte, weshalb nicht von einem sicheren Umfeld für C.________ gesprochen werden könne. Eine Aufhebung des Kontaktverbots zwischen C.________ und E.________ sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht angebracht. Es sei zweifelhaft, ob dieses faktisch eingehalten worden sei bzw. ob es weiterhin eingehalten würde, wenn die Obhutszuteilung belassen werde wie bisher. Bei einer Zuteilung der alleinigen Obhut an die Beschwerdeführerin sei aufgrund des latenten Risikos der häuslichen Gewalt eine Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten.
Im Weiteren erörtert die Vorinstanz ausführlich die Obhutssituation beim Beschwerdegegner sowie die Folgen einer Zuteilung der alleinigen Obhut an ihn. Zudem geht sie auf den Willen von C.________ ein und hält fest, dass dem Wunsch von C.________, dass alles gleich bleiben solle, nicht entsprochen werden könne, da die Beibehaltung der alternierenden Obhut einer Kindeswohlgefährdung entspräche. Im Ergebnis kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass dem Beschwerdegegner die alleinige Obhut über C.________ zuzuteilen sei.
4.
4.1. In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Teilgehalt der Begründungspflicht geltend (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie bringt vor, die vorinstanzlichen Ausführungen zur alternierenden Obhut seien zu knapp. Die Vorinstanz gehe von einer gestörten Vertrauensbasis und fehlender Transparenz zwischen den Eltern aus, ohne dies zu begründen. Zudem verletze die Vorinstanz die Begründungspflicht, indem sie die Kriterien der alternierenden Obhut erst im Rahmen der Zuteilung der alleinigen Obhut behandle. Sie handle die Erkenntnis des Gutachtens, wonach ein erneuter Schulwechsel vor Ende des Zyklus 2 als kindeswohlgefährdend eingeschätzt werde, nicht ab. Damit verstosse sie erneut gegen die Begründungspflicht. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Rüge betreffend Verhältnismässigkeit werde "übergangen" und das Kriterium der räumlichen Distanz werde "in einem völlig falschen Kontext begründet". Zudem weist sie darauf hin, dass die Vorinstanz den Willen von C.________ im Zusammenhang mit der alternierenden Obhut berücksichtigen müsse und wirft ihr diesbezüglich pauschal eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz nicht begründe, inwiefern eine Entwurzelung von C.________ trotz Schulwechsel und alleiniger Obhut beim Beschwerdegegner verhindert werden könne.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen. In diesem Sinn muss das Gericht wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Daraus folgt jedoch nicht, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen widerlegen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (zum Ganzen: BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2). Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen).
Gemessen an diesen Vorgaben ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Wie sich aus den wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz (E. 3) ergibt, nennt diese die Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen, und begründet das Ergebnis ihres Entscheids. So hat die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Obhutssituation bei der Mutter insbesondere erwogen, aufgrund der erneuten Vorfälle von häuslicher Gewalt könne nicht mehr auf die Ausführungen des Gutachtens bzw. der Gutachtensergänzung abgestellt werden, was die Stabilität bei der Kindsmutter angehe. Selbst wenn die Tochter direkt keine Gewalt erfahren habe, sei ein gewalttätiges Umfeld eine Gefährdung für ihre Entwicklung und geistige Integrität. Die Stabilität bei der Beschwerdeführerin sei deshalb nicht gegeben, solange das Risiko der häuslichen Gewalt bestehe. Aus diesen Ausführungen wird ohne Weiteres auch klar, warum die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage der alternierenden Obhut von fehlender Stabilität bei der Mutter ausgegangen ist. Dass die Vorinstanz nicht ausgeführt hat, warum sie von einer gestörten Vertrauensbasis und fehlender Transparenz zwischen den Eltern ausgeht, ändert nichts daran, dass sich damit aus dem Entscheid ergibt, von welchen Gesichtspunkten sich die Vorinstanz hat leiten lassen. Die Beschwerdeführerin hat den Entscheid denn auch sachgerecht anfechten können. Die Rügen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, erweisen sich als unbegründet.
4.2. Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz ihren Beweisantrag, ein aktuelles Fachgutachten über die Obhutszuteilung einzuholen, nicht geprüft habe. Die Vorinstanz gebe diesen mit keinem Wort wieder und aus dem angefochtenen Entscheid gehe nicht hervor, ob über den Beweisantrag im Rahmen der Beratung in der Hauptsache entschieden worden sei.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 144 I 11 E. 5.3; 142 II 218 E. 2.8.1), wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt (zu deren Voraussetzungen: BGE 145 I 167 E. 4.4). Dies darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse (vgl. Art. 76 BGG) an der Aufhebung des Entscheids (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; Urteil 5A_85/2021 vom 26. März 2021 E. 6.2).
Das Verfahren vor Vorinstanz richtete sich nach Art. 450 ff. ZGB, subsidiär nach kantonalem Recht. Art. 8 ZGB gibt der beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen Zivilstreitigkeiten einen Anspruch darauf, zum Beweis zugelassen zu werden, sofern ihre Vorbringen rechtserheblich sind (BGE 132 III 222 E. 2.3; 130 III 591 E. 5.4) und ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des hier anwendbaren kantonalen Rechts entspricht (vgl. BGE 129 III 18 E. 2.6; 114 II 289 E. 2a). Die Beschwerdeführerin legt weder dar, welche für den Ausgang dieses Verfahrens relevante Tatsache mit dem Fachgutachten hätte bewiesen werden sollen, noch zeigt sie auf, inwiefern der pauschale Antrag, ein Fachgutachten über die Obhutszuteilung einzuholen, den Vorschriften des anwendbaren Rechts entspricht. Ein Gutachten hat bestimmte Tatsachen zum Gegenstand; über die Obhutszuteilung als Rechtsfrage hat das Gericht zu entscheiden. Soweit die Rüge der Gehörsverletzung überhaupt hinreichend begründet ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG), ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte. Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen.
5.
Inhaltlich dreht sich der Streit der Parteien um die Neuregelung der Obhut über ihr gemeinsames Kind und deren Übertragung an den Beschwerdegegner allein.
5.1.
5.1.1. Zunächst bringt die Beschwerdeführerin in sachverhaltlicher Hinsicht vor, die vorinstanzliche Feststellung, wonach es im Jahr 2023 zu "Vorfällen von häuslicher Gewalt" gekommen sei, sei offensichtlich falsch, da einzig der Vorfall häuslicher Gewalt vom 13. Juli 2023 aktenkundig sei.
Entscheidet die letzte kantonale Instanz - wie hier (E. 1.1) - als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), so ist die materielle Ausschöpfung des Instanzenzugs unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht (s. BGE 143 III 290 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 4A_32/2018 vom 11. Juli 2018 E. 5.2.1). Die rechtsuchende Partei darf die ihr bekannten rechtserheblichen Einwände der kantonalen Rechtsmittelinstanz nicht vorenthalten, um sie erst nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheides im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben. Sie muss sich vor Bundesgericht mit den Erwägungen der letzten kantonalen Instanz zu Rügen auseinandersetzen, die sie bereits vor dieser letzten kantonalen Instanz erhoben hat (BGE 146 III 203 E. 3.3.4).
Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im kantonalen Beschwerdeverfahren vorgebracht hat, die Erstinstanz meine mit den Ereignissen im Sommer hauptsächlich den Vorfall vom 13. Juli 2023. Das Wort "hauptsächlich" impliziert im Allgemeinen, dass daneben noch weitere, weniger bedeutende Vorfälle stattgefunden haben. Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, dass sie die Frage der Anzahl Vorfälle häuslicher Gewalt zwischen ihr und ihrem Ehemann im Jahr 2023 bereits im kantonalen Verfahren zum Prozessthema gemacht hätte und damit nicht gehört worden wäre. In ihrem pauschalen Vorbringen, die Vorinstanz setze sich nicht ernsthaft mit ihrer Sachverhaltsrüge auseinander und verletze damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 BV, ist keine entsprechende Rüge zu erblicken. Die behauptete Gehörsverletzung ist ebenfalls nicht rechtsgenüglich dargetan. Auf die erstmals vor Bundesgericht erhobene Beanstandung, dass es sich bei dem Vorfall der häuslichen Gewalt vom 13. Juli 2023 um den einzigen zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann im Jahr 2023 gehandelt habe, ist somit nicht einzutreten. Entsprechend bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung, wonach es zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann im Jahr 2023 zu Vorfällen von häuslicher Gewalt gekommen ist.
5.1.2. Im Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Eltern zunächst - bis zu den Vorfällen der häuslichen Gewalt - eine alternierende Obhut vereinbart hätten. Sie weist diesbezüglich darauf hin, dass die Eltern zuletzt im Mai 2023 und somit nach den beiden Vorfällen häuslicher Gewalt im Jahr 2022 die alternierende Obhut vereinbart hätten, ohne darzutun, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (s. vorne E. 2.3).
5.1.3. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Stabilität im Umfeld der Beschwerdeführerin nicht gegeben sei. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, der Vorfall häuslicher Gewalt im Sommer 2023 scheine ausschlaggebend dafür gewesen zu sein, die alternierende Obhut grundsätzlich anzuzweifeln. Die Vorinstanz stelle die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann so dar, als wäre die Situation seit der Trennung stets gefährlicher geworden, sodass die alternierende Obhut im Frühling 2023 nicht mehr dem Kindeswohl entsprochen habe und eine Anpassung angezeigt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin schildert dabei die Entwicklung des Konflikts mit ihrem Ehemann in Ergänzung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts und weist darauf hin, dass sich die Situation zwischen ihr und ihrem Ehemann seither erheblich beruhigt und verbessert habe. Indem sie vorbringt, die Situation im Jahr 2022 sei erheblich gravierender gewesen als der Vorfall im Sommer 2023, unterbreitet sie dem Bundesgericht lediglich ihre eigene Sicht der Dinge, ohne dabei eine hinreichende Sachverhaltsrüge zu erheben (s. vorne E. 2.3). Soweit die Beschwerdeführerin sodann gestützt auf ihre eigenen Sachverhaltsdarstellungen geltend macht, die Vorinstanz hätte auf das (Ergänzungs-) Gutachten abstellen müssen, ist auf ihre Beschwerde daher nicht einzugehen. Weiter weicht sie mit ihrem Vorbringen, im Gutachten werde ein erneuter Schulwechsel vor Ende des Zyklus 2 als kindeswohlgefährdend eingeschätzt, vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab und erhebt auch in diesem Zusammenhang keine hinreichende Sachverhaltsrüge. Schliesslich behauptet die Beschwerdeführerin, es könne mittlerweile von einem stabilen, sicheren Umfeld für C.________ gesprochen werden. Dabei nimmt sie eine eigene Beweiswürdigung bzw. eine Ergänzung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts vor, ohne darzutun, inwiefern die Vorinstanz bei ihrer Beweiswürdigung in Willkür verfallen sein soll (s. vorne E. 2.3).
5.1.4. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz sodann Willkür vor, weil sie einzig auf die Schlussbemerkungen des Kindesvertreters und nicht auf dessen Eingabe vom 21. Oktober 2024 eingehe. Sie bringt diesbezüglich vor, die Eingabe des Kindesvertreters vom 21. Oktober 2024 werde in der vorinstanzlichen Sachverhaltsdarstellung nicht erwähnt und in der Entscheidbegründung nicht gewürdigt, obschon die Beschwerdeführerin mehrfach ausdrücklich auf deren Wichtigkeit hingewiesen habe. Der Kindesvertreter habe in seinen Eingaben verschiedene Meinungen vertreten und die Eingabe vom 21. Oktober 2024 würde zeigen, dass es für diesen schwierig gewesen sei, die Obhutsfrage abschliessend zu beantworten. Zudem hätte die unberücksichtigte Eingabe des Kindesvertreters dessen Schlussanträge in ein anderes Licht gerückt und diesen ein anderes Gewicht verliehen.
Der Entscheid über die Regelung der Obhutsfrage liegt beim Gericht. Bei den Anträgen des Kindesanwalts handelt es sich - wie der Name sagt - um blosse Anträge. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid insbesondere mit den Vorfällen häuslicher Gewalt und der fehlenden Stabilität bei der Mutter begründet. Die in der Eingabe des Kindesvertreters vom 21. Oktober 2024 geäusserte und in der Folge offenbar geänderte Meinung vermöchte damit keine bundesrechtswidrige Ermessensausübung aufzuzeigen. Es erübrigt sich demnach mangels Entscheiderheblichkeit, weiter auf die Sachverhaltsrüge einzugehen (Art. 97 Abs. 1 BGG).
5.2. In der Sache stellt die Beschwerdeführerin das Vorliegen veränderter Verhältnisse in Frage und beanstandet die Zuteilung der alleinigen Obhut an den Beschwerdegegner.
5.2.1. Gemäss Art. 298d ZGB regelt die Kindesschutzbehörde auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Abs. 1). Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken (Abs. 2). Die Neuregelung unterliegt damit zwei Voraussetzungen: Es muss eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sein und die Neuordnung der Obhut muss sich unter dem Blickwinkel des Kindeswohls aufdrängen (Urteil 5A_13/2024 vom 22. November 2024 E. 4.1 m.w.H.). Die Ermessensfrage, ob eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, hat die kantonale Behörde unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Urteil 5A_30/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.2). Bei Überprüfung solcher Ermessensentscheide auferlegt sich das Bundesgericht im eingangs beschriebenen Sinn Zurückhaltung (s. vorne E. 2.2).
5.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin das Vorliegen veränderter Verhältnisse bestreitet und sich dabei auf eine Verbesserung der Situation zwischen ihr und ihrem Ehemann beruft, zielen ihre Vorbringen mangels sachverhaltlicher Grundlagen ins Leere (vorne E. 5.1.2). Die Vorinstanz stellt fest, dass aufgrund der erneuten Vorfälle häuslicher Gewalt nicht mehr auf das Gutachten bzw. Ergänzungsgutachten abgestellt werden könne, was die Stabilität bei der Kindsmutter angehe, und von einer geänderten Situation ausgegangen werden müsse. Die Stabilität im Umfeld der Beschwerdeführerin sei nicht gegeben, solange das Risiko der häuslichen Gewalt bestehe. Das ist unter Berücksichtigung des weiten Ermessens, das den kantonalen Gerichten zusteht (s. vorne E. 5.1.3), nicht zu beanstanden. Auch soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass keine Kindeswohlgefährdung durch ihren Ehemann bestehe, ist auf ihre Vorbringen nicht einzutreten, zumal sie dabei von ihrer eigenen Sachverhaltsversion ausgeht, die vom vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt abweicht. Im Übrigen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern sich die Vorinstanz in der Ausübung des ihr zustehenden Ermessens vertut, wenn sie die Obhut insbesondere aufgrund der fehlenden Stabilität bzw. des Risikos der häuslichen Gewalt bei der Beschwerdeführerin neu dem Beschwerdegegner zuteilt. Angesichts der Kindeswohlgefährdung, von welcher die Vorinstanz aufgrund der Vorfälle häuslicher Gewalt ausgeht, vermögen auch die weiteren von der Beschwerdeführerin angeführten Kriterien der Obhutszuteilung keine bundesrechtswidrige Ermessensausübung aufzeigen. Auch soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz behandle die Kriterien der alternierenden Obhut im Rahmen der Zuteilung der alleinigen Obhut, zeigt sie nicht auf, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen im Zusammenhang mit der Neuzuteilung der Obhut bundesrechtswidrig ausgeübt haben soll. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.
Daran ändert auch die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nichts. Bei diesem handelt es sich um einen Verfassungsgrundsatz, der nur im Zusammenhang mit einem Grundrecht geltend gemacht werden kann (Urteil 5D_8/2025 vom 21. Mai 2025 E. 4.3).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BGG). Eine Parteientschädigung schuldet sie dem Beschwerdegegner hingegen nicht, zumal dieser mit seinen Anträgen zum Gesuch um aufschiebende Wirkung unterlegen ist und ihm ansonsten kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann entsprochen werden. Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind erfüllt (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Sarah Hebeisen als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Rechtsanwältin Sarah Hebeisen wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Emmental und Rechtsanwalt Christophe A. Herzig, mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Baumann