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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_514/2025  
 
 
Urteil vom 18. Juli 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, 
Rohanstrasse 5, 7000 Chur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, vom 21. Mai 2025 (SR2 25 26). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 25. Oktober 2024 wurde A.________ der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen. Auf eine dagegen erhobene Einsprache überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl zur Überprüfung an das Regionalgericht Prättigau/Davos. Zu der auf den 24. April 2025 anberaumtem Hauptverhandlung erschien A.________ nicht, woraufhin gleichentags eine Abschreibungsverfügung erlassen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Graubünden mit Verfügung vom 21. Mai 2025 ab, soweit es auf diese eintrat. Eine hierauf von A.________ verfasstes Schreiben leitete das Obergericht des Kantons Graubünden an das Bundesgericht weiter. Es wird als Beschwerde in Strafsachen entgegengenommen. 
 
2.  
Rechtsschriften haben unter anderem die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die von der Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichte Beschwerdeschrift ist nicht eigenhändig unterzeichnet. Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 23. Juni 2025 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, diesen Mangel bis zum 4. Juli 2025 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin mittels Einschreiben an die aus den Akten bzw. anhand des vorinstanzlichen Urteils bekannte Adresse versandt, konnte allerdings nicht zugestellt werden (act. 6 ["Nicht abgeholt"]; zusätzliche Zustellung per A-Post). Nachdem die Beschwerdeführerin mit Post des Bundesgerichts rechnen musste, gilt sie dennoch als zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG). Da der Mangel der fehlenden Unterschrift innerhalb der angesetzten Frist nicht behoben wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Juli 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied : Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger