Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1424/2024
Urteil vom 18. Juli 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Rohrer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Daniel Gerber,
Oberrichter, c/o Obergericht des Kantons Bern, Postfach, 3001 Bern,
2. Denise Weingart,
Oberrichterin, c/o Obergericht des Kantons Bern, Postfach, 3001 Bern,
3. Nicolas Wuillemin,
Oberrichter, c/o Obergericht des Kantons Bern, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 11. November 2024 (SK 24 302).
Sachverhalt:
A.
Gegen A.________ ist bei der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern ein Verfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung hängig (Verfahren SK 24 61). Am 19. Juni 2024 stellte A.________ ein bedingt formuliertes Ausstandsgesuch gegen den im Verfahren SK 24 61 zuständigen Verfahrensleiter, Oberrichter Daniel Gerber. Am 3. Juli 2024 reichte sie ein weiteres Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Daniel Gerber sowie gegen Oberrichterin Denise Weingart und Oberrichter Nicolas Wuillemin ein.
B.
Das Obergericht des Kantons Bern wies die Ausstandsgesuche vom 19. Juni 2024 und vom 3. Juli 2024 mit Beschluss vom 11. November 2024 ab (Dispositiv-Ziffer 1). Ebenso wies es das Gesuch von A.________ um amtliche Verteidigung und Einsetzung von Advokat Dr. Andreas Noll als amtlicher Verteidiger im Ausstandsverfahren ab (Dispositiv-Ziffer 2). Es auferlegte A.________ die Kosten des Ausstandsverfahrens in der Höhe von Fr. 1'000.-- (Dispositiv-Ziffer 3) und richtete keine Entschädigung aus (Dispositiv-Ziffer 4).
C.
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. November 2025 (recte: 11. November 2024) sei aufzuheben. Über Daniel Gerber, Denise Weingart und Nicolas Wuillemin sei der Ausstand anzuordnen und das Obergericht des Kantons Bern sei anzuweisen, den Gerichtskörper (exkl. Gerichtsschreiberin) im Strafverfahren gegen A.________ neu zu besetzen. Eventualiter sei der Beschluss des Obergerichts vom 11. November 2025 (recte: 11. November 2024) in der Dispositiv-Ziffer 2 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung des gestellten Antrags auf unentgeltliche amtliche Verteidigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt A.________, es sei ihr die Möglichkeit einzuräumen, auf allfällige Stellungnahmen zu replizieren. Für den Fall ihres Unterliegens sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren zu gewähren. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.
Die Vorakten wurden beigezogen, Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid in einer Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG). Dieser betrifft ein Ausstandsbegehren, weshalb die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG grundsätzlich zulässig ist. Die Vorinstanz hat als letzte und einzige kantonale Instanz entschieden (Art. 80 BGG in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt (sinngemäss) die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Sie begründet diesen Antrag indessen nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG). Im Übrigen findet im Verfahren vor Bundesgericht in der Regel kein zweiter Schriftenwechsel statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Ein solcher erscheint auch vorliegend nicht erforderlich.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin führt unter dem Titel "B. Tatsächliches" aus, dass grundsätzlich auf die Sachverhaltsdarstellungen im angefochtenen Beschluss verwiesen werden könne. Im Übrigen bedürfe der Sachverhalt aber einzelner Korrekturen beziehungsweise Ergänzungen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt "in willkürlicher Weise unvollständig sowie in willkürlich aktenwidriger Weise unrichtig festgestellt". Im Anschluss an diese Rüge schildert die Beschwerdeführerin den von der Vorinstanz ihres Erachtens unberücksichtigt gebliebenen rechtserheblichen Sachverhalt, wobei sie sich dabei auf verschiedene Eingaben, Verfügungen und den Beschluss vom 24. Juni 2024 sowie auf die vorinstanzliche Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche amtliche Verteidigung bezieht.
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Obwohl nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt, beruht auch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (BGE 136 II 65 E. 1.4 mit Hinweisen).
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5 und 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.3. Ob die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen den qualifizierten Anforderungen einer Willkürrüge gerecht wird, erscheint fraglich, kann vorliegend aber offenbleiben, zumal sich ihre Ausführungen als unbegründet erweisen. Die Vorinstanz nimmt im angefochtenen Entscheid auf die in der Beschwerde unter dem Titel "B. Tatsächliches" genannten Eingaben und Verfügungen sowie auf den Beschluss vom 24. Juni 2024 Bezug und setzt sich - soweit erforderlich - auch mit dem jeweiligen Inhalt auseinander. Auch geht aus ihren Erwägungen hervor, dass sie das Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung abgewiesen hat, ohne die Beschwerdeführerin zuvor zur Dokumentation ihrer finanziellen Verhältnisse aufzufordern. Dass sie den rechtserheblichen Sachverhalt zu Lasten der Beschwerdeführerin unvollständig beziehungsweise willkürlich festgestellt hätte, ist damit nicht ersichtlich.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung der Ausstandspflicht wegen Befangenheit gemäss Art. 56 lit. f StPO geltend. Dabei bringt sie zusammengefasst vor, Oberrichter Daniel Gerber (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) habe ihren Antrag zur Ansetzung einer angemessenen Frist zur schriftlichen Berufungsbegründung mit dem Hinweis abgewiesen, im mündlichen Verfahren finde vor der Berufungsverhandlung kein Schriftenwechsel statt. Anschliessend habe er am 13. März 2024 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt, um danach am 16. April 2024 ein mündliches und schliesslich mit Beschluss vom 24. Juni 2024 - gemeinsam mit Oberrichterin Denise Weingart (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) und Oberrichter Nicolas Wuillemin (nachfolgend: Beschwerdegegner 3) - wieder ein schriftliches Verfahren anzuordnen. Darin sei ein gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossendes widersprüchliches Verhalten zu erblicken, welches als gewichtiges Indiz der Befangenheit zu werten sei. Mit der Anordnung des schriftlichen Verfahrens hätten die genannten Richter (nachfolgend: Beschwerdegegner) zudem gegen den Vertrauensgrundsatz respektive den Vertrauensschutz verstossen und den ihr zustehenden Anspruch auf Rechtssicherheit verletzt. Auch hätten sie ihren Antrag auf mehr Zeit an der mündlichen Berufungsverhandlung zu Unrecht abgewiesen und fälschlicherweise das schriftliche Verfahren angeordnet, ohne ihr diesbezüglich vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren. Dies sei als besonders krasse Fehlleistung, die einer Amtspflichtverletzung gleichkomme, zu qualifizieren. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs sei unerlässlich gewesen, zumal sich gestützt auf ihre Eingabe vom 3. Juli 2024 nun zeige, dass das schriftliche Verfahren vorliegend ausser Betracht falle. Die Beschwerdegegner hätten ohne vorgängige Gehörsgewährung nicht davon ausgehen dürfen, dass nur noch Rechtsfragen zur Debatte stünden. Die Vorinstanz verkenne das Wesen des rechtlichen Gehörs. Ausserdem gehe sie fehl, wenn sie versuche, die Eingabe vom 19. Juni 2024 als rechtliche Gehörsgewährung darzustellen. Die schweren und wiederholten Fehlleistungen der Beschwerdegegner liessen darauf schliessen, dass sie voreingenommen seien und in den Ausstand treten müssten. Indem die Vorinstanz die Ausstandsgesuche abweise, verletze sie Bundes-, Verfassungs- und Konventionsrecht.
4.2.
4.2.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Justizpersonen ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 149 I 14 E. 5.3.2; 144 I 159 E. 4.3; je mit Hinweisen). Die grundrechtliche Garantie wird in Art. 56 StPO konkretisiert (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 144 I 234 E. 5.2; 143 IV 69 E. 3.2).
Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt, abgesehen von den in Art. 56 lit. a-e StPO genannten Fällen, in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründet ist. Voreingenommenheit beziehungsweise Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters oder die Richterin zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter oder die Richterin tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E. 5.1; 143 IV 69 E. 3.2; je mit Hinweisen).
Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Richter. Prozessuale Rechtsfehler sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters heranziehen. Nur ausnahmsweise können richterliche Verfahrensfehler die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; Urteil 7B_913/2023 vom 26. August 2024 E. 3). Die Qualifikation allfälliger Fehler als Ausstandsgrund, das heisst der Charakter als schwerwiegender Mangel, muss als solcher offensichtlich sein und die Unparteilichkeit oder Voreingenommenheit klar erkennen lassen. Trifft dies nicht zu, besteht kein Anlass für einen Ausstand (Urteil 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 3.2 mit Hinweis).
4.2.2. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV ) verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in eine Zusicherung, Auskunft oder sonstiges Verhalten einer Behörde (BGE 137 I 69 E. 2.5.1; 137 II 182 E. 3.6.2; je mit Hinweisen). Voraussetzung ist, dass die sich auf den Vertrauensschutz berufende Person berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen BGE 141 I 161 E. 3.1; 137 II 182 E. 3.6.2; je mit Hinweisen).
4.2.3. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dieses Recht bezieht sich in erster Linie auf die Feststellung des Sachverhalts. Ein Anspruch der Parteien auf Anhörung zu Rechtsfragen besteht nur beschränkt, wenn sich die Behörde auf Rechtsnormen stützen will, deren Berücksichtigung von den Parteien vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, wenn sich die Rechtslage geändert hat oder wenn ein besonders weiter Ermessensspielraum besteht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst dagegen nicht das Recht, sich zu jedem möglichen, von der entscheidenden Behörde ins Auge gefassten Ergebnis zu äussern. Das Gericht muss den Parteien seine beabsichtigte Argumentation somit nicht im Voraus zur Stellungnahme unterbreiten (BGE 145 I 167 E. 4.1; Urteil 7B_43/2022 vom 15. November 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen).
4.3. Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin gegen die drei Beschwerdegegner sind sowohl einzeln als auch bei Würdigung des Gesamtverhaltens nicht geeignet, bei diesen den Anschein der Befangenheit zu begründen.
4.3.1. Die Vorinstanz führt aus, dass sich der Beschwerdegegner 1 in der Verfügung vom 15. Februar 2024 nicht dazu geäussert habe, ob im konkreten Fall das schriftliche oder das mündliche Verfahren durchzuführen sei. Mit Verfügung vom 16. April 2024 habe der Beschwerdegegner 1 - nachdem der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt worden war, zur Durchführung eines allfälligen schriftlichen Verfahrens Stellung zu nehmen und diese mit Eingabe vom 8. April 2024 erklärt hatte, ein mündliches Berufungsverfahren zu wünschen - unter anderem bekannt gegeben, dass eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt werde. Zwar habe er, als er der Beschwerdeführerin das schriftliche Verfahren in Aussicht gestellt habe, eine falsche StPO-Bestimmung angeführt. Darin sei jedoch kein schwerwiegender, krasser Verfahrensmangel zu sehen. Angesichts dessen, dass die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO nicht ohne Einverständnis der Beschwerdeführerin habe angeordnet werden können, sei das Vorgehen des Beschwerdegegners 1 grundsätzlich korrekt gewesen. Die Vorinstanz hat damit eingehend dargelegt, weshalb in der Instruktion beziehungsweise in den genannten Verfügungen des Beschwerdegegners 1 kein widersprüchliches Verhalten zu sehen ist. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht hinreichend auseinander, sondern beschränkt sich in ihrer Eingabe darauf, das dargelegte Vorgehen des Beschwerdegegners 1 als widersprüchlich und gewichtigen Hinweis auf eine Befangenheit zu bezeichnen. Damit kommt sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht nach. Wie nachfolgend unter E. 4.3.3 ff. aufgezeigt wird, gibt im Übrigen auch der Beschluss vom 24. Juni 2024, mithin der Wechsel vom mündlichen in das schriftliche Verfahren, keinen Anlass, eine Befangenheit seitens der Beschwerdegegner anzunehmen.
4.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin auf ihr Vertrauen in die Durchführung des mündlichen Verfahrens und auf ihren Anspruch auf Rechtssicherheit verweist, gehen ihre Ausführungen sodann fehl. Als verfahrensleitender Entscheid erwächst die Anordnung des mündlichen Verfahrens nicht in materielle Rechtskraft (vgl. FRISCHKNECHT/REUT, in: Basler Kommentar, Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 65 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 65 StPO) und kann der Entwicklung des Strafverfahrens entsprechend angepasst werden. Haben sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse oder auch nur ihre Einschätzung durch das Gericht seit der Anordnung des mündlichen Verfahrens verändert, kann auf diesen Entscheid zurückgekommen werden (vgl. Urteil 1B_441/2017 vom 15. Januar 2018 E. 2.4 mit Hinweis). Das Vorliegen einer hinreichenden Vertrauensgrundlage erscheint damit zumindest zweifelhaft. Darüber hinaus ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin gestützt auf die genannte Anordnung nachteilige Dispositionen getroffen hätte, die sich nicht mehr rückgängig machen liessen. Die Beschwerde erfolgt auch in diesem Punkt ohne Grund, ohne dass erörtert werden muss, ob die Kritik unter Ausstandsgesichtpunkten überhaupt relevant ist.
4.3.3. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfahrensmängel betreffen in erster Linie den Beschluss vom 24. Juni 2024, mit welchem ihr Antrag in Bezug auf die Dauer und Durchführung der Berufungsverhandlung abgewiesen, die Verfügung vom 16. April 2024 hinsichtlich einer mündlichen Berufungsverhandlung in Wiedererwägung gezogen und die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet wurde. Dieser Beschluss ist als prozessualer Zwischenentscheid nicht oder zumindest nur beschränkt selbstständig anfechtbar, wobei diese Beschränkung nicht dadurch umgangen werden kann, dass die analogen Rügen im Rahmen eines Ausstandsverfahrens erhoben werden. Wie bereits erwähnt, sind nur schwerwiegende krasse oder wiederholte Verfahrensmängel in diesem Zusammenhang relevant. Andere, allenfalls im Strafverfahren massgebliche prozessuale Mängel sind (einzig) in diesem und nicht im Ausstandsverfahren geltend zu machen (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Die Vorinstanz hat die Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung dieser massgebenden Grundsätze geprüft und erwogen, dass im Vorgehen der Beschwerdegegner keine besonders krassen oder ungewöhnlich häufigen Fehlleistungen zu sehen sind, welche auf eine Befangenheit schliessen liessen. Eine weitergehende Prüfung war in dieser Hinsicht nicht nötig. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hatte die Vorinstanz insbesondere nicht zu beurteilen, ob die Anordnung des schriftlichen Verfahrens sinnvoll erscheint, zumal dies auf eine im Ausstandsverfahren unzulässige Überprüfung der Rechtmässigkeit eines Zwischenentscheids hinausliefe. Die Rüge, die Vorinstanz habe die Frage der Rechtmässigkeit des schriftlichen Verfahrens zu Unrecht ausgeklammert und die Unterstellung, sie habe dies getan, da sie die Rechtmässigkeit des Beschlusses nicht habe darlegen können, ist insofern unbegründet.
4.3.4. Aus der ursprünglich für ein mündliches Berufungsverfahren angedachten Verhandlungsdauer von einem Tag und aus der Ablehnung des Antrags, sich mehr Zeit für die Hauptverhandlung, Urteilsberatung und Urteilseröffnung zu nehmen, lässt sich weiter kein Anschein der Befangenheit ableiten. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Wie von ihr zu Recht ausgeführt wird, werden im Rahmen einer seriösen Verhandlungsvorbereitung regelmässig rechtliche Abklärungen getroffen, damit eine sorgfältige und effiziente Urteilsberatung gewährleistet werden kann. Dies schliesst freilich nicht aus, dass auf neue Aspekte und Argumentationen der Verteidigung eingegangen wird (vgl. angefochtener Beschluss E. 16.3 und E. 19.2). Aus der Behauptung, dem Beschwerdegegner 1 sei die für den zu beurteilenden Fall relevante Rechtsprechung offensichtlich nicht bekannt, vermag die Beschwerdeführerin daher von vornherein nichts für ihr Ausstandsbegehren abzuleiten. Weiter besteht mit der Vorinstanz die Möglichkeit, die Urteilseröffnung bei Bedarf auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Insofern lässt sich aus der ursprünglich geplanten Verhandlungsdauer von einem Tag und aus der Ablehnung des Antrags betreffend längerer Verhandlungsdauer keine mangelnde Ergebnisoffenheit entnehmen. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der Beschwerdegegner 1 nicht gehalten war, seine vorläufigen rechtlichen Überlegungen und Antizipationen mit der Beschwerdeführerin zu teilen (vgl. angefochtener Beschluss E. 17.3 und 19.2), setzt sich die Beschwerdeführerin ferner nicht auseinander. Ihre erneuten diesbezüglichen Beanstandungen genügen den Begründungsanforderungen an die Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht, weshalb darauf nicht einzugehen ist.
4.3.5. Dass die Vorinstanz in der am 24. Juni 2024 erfolgten Anordnung des schriftlichen Verfahrens keinen krassen Mangel oder Willkür im oben genannten Sinne (vgl. E. 4.2.1 hiervor) erblickt, gibt sodann zu keiner Kritik Anlass. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin den ihr vorgeworfenen Sachverhalt vor erster Instanz eingestand, ihre Verteidigung mit Eingabe vom 19. Juni 2024 eine "differenzierte juristische Argumentation" ankündigte und oberinstanzlich bis zum Zeitpunkt des Beschlusses keine Beweisergänzungsanträge eingingen, erscheint die im besagten Entscheid vertretene Auffassung, wonach es im Berufungsverfahren lediglich noch um die Entscheidung von Rechtsfragen gehe, womit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO angebracht erscheine, nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz als nachvollziehbar (vgl. angefochtener Beschluss E. 18.4). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdegegner dabei nicht von sachlichen Überlegungen leiten liessen, was allein einen Ablehnungsgrund darstellen könnte. Daran vermag auch der von der Beschwerdeführerin angerufene Grundsatz der Öffentlichkeit des Strafverfahrens nichts zu ändern, zumal dieser die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens nicht per se ausschliesst (BGE 150 IV 417 E. 2.1; 147 IV 127 E. 2.3). Ihre (sinngemässe) Behauptung, wonach das schriftliche Verfahren allein deshalb angeordnet wurde, um die ursprünglich für das mündliche Berufungsverfahren angedachte Verhandlungsdauer nicht ihrem Wunsch entsprechend anpassen zu müssen, entbehrt jedweder Grundlage.
4.3.6. Soweit die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern vorwirft, den Beschluss vom 24. Juni 2024 trotz ihrer Eingabe vom 3. Juli 2024 bis anhin nicht in Wiedererwägung gezogen zu haben, und daraus Schlüsse für deren Befangenheit zieht, ist sie im Weiteren nicht zu hören. Diese Rügen erweisen sich im Ausstandsverfahren fehl am Platz, da damit die Beschränkung der selbständigen Anfechtbarkeit prozessualer Zwischenentscheide umgangen wird. Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (vgl. E. 4.2.1 und 4.3.3 hiervor). Die Vorinstanz hatte sich nicht dazu zu äussern, ob der Beschluss vom 24. Juni 2024 infolge der von der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2024 gestellten Beweisanträge in Wiedererwägung zu ziehen ist. Dasselbe gilt im vorliegenden Verfahren auch für das Bundesgericht. Auf die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin ist nicht einzugehen. Dass die Durchführung eines schriftlichen Verfahren mit Blick auf die Eingabe vom 3. Juli 2024 ausser Betracht fällt und der Beschluss vom 24. Juni 2024 in Wiedererwägung gezogen werden muss, lässt sich den vorinstanzlichen Erwägungen entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht entnehmen.
4.3.7. Was schliesslich die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs betrifft, vermag die Argumentation in der Beschwerde nicht zu überzeugen. Hinsichtlich der Abweisung des von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Juni 2024 gestellten Antrags auf mehr Zeit erfolgt die Rüge der Gehörsverletzung ohne Grund. Die Beschwerdeführerin konnte ihren Standpunkt betreffend die ihrer Ansicht nach notwendige Zeit einbringen. Ein darüber hinausgehendes Äusserungsrecht stand ihr nicht zu. Insbesondere waren die Beschwerdegegner nicht gehalten, ihren diesbezüglichen Entscheid vorgängig anzukünden oder der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zu unterbreiten. Wie sich sodann aus Art. 406 Abs. 2 StPO e contrario ergibt, kann das schriftliche Verfahren vom Berufungsgericht gegen den Willen der Parteien angeordnet werden. In der Literatur wird zudem die Auffassung vertreten, dass ein Vernehmlassungsverfahren betreffend die Art des Verfahrens nicht vorgesehen ist (vgl. JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N. 2 zu Art. 406 StPO; SVEN ZIMMERLIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 406 StPO; JO PITTELOUD, in: Code de procédure pénale suisse, 2012, N. 1213 zu Art. 403 ff. StPO). Das Bundesgericht hat sich zu dieser Frage - soweit ersichtlich - noch nicht geäussert. Wie es sich damit verhält, braucht auch vorliegend nicht beurteilt zu werden. Bei der Anordnung des schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 Abs. 1 StPO handelt es sich - gleich wie bei der Anordnung des mündlichen Verfahrens - um einen einfachen verfahrensleitenden Entscheid nach Art. 80 Abs. 3 StPO (Urteil 1B_58/2022 vom 30. Juni 2022 E. 1.2 mit Hinweis), dem keine materielle Rechtskraft zukommt (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Stellt sich heraus, dass sich das gewählte schriftliche Verfahren im konkreten Fall doch nicht als geeignet erweist, ist ein (erneuter) Wechsel vom schriftlichen zum mündlichen Verfahren durchaus denkbar (vgl. etwa JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N. 5 zu Art. 406 StPO; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, N. 9 zu Art. 406 StPO). Indem die Beschwerdegegner das schriftliche Verfahren anordneten, schlossen sie nicht aus, die Beschwerdeführerin mit allfälligen neuen oder ergänzenden Beweisen zu hören. Der von der Beschwerdeführerin behauptete gravierende Rechtsverlust im Sinne eines abrupten Abschneidens der Möglichkeit, ergänzende Beweise einzubringen, ist daher nicht erkennbar. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist eine krasse Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie sie die Beschwerdeführerin wiederholt geltend macht, klar zu verneinen. Ob der Entscheid über die Art des Verfahrens bei vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs anders ausgefallen wäre, ist nicht zu prüfen und ändert nichts an dieser Beurteilung.
4.3.8. In dem von der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht gerügten Vorgehen der Beschwerdegegner sind im Ergebnis keine offensichtlich gravierenden Verfahrensfehler zu erblicken. Es sind keine Umstände ersichtlich, die für sich genommen oder insgesamt objektiv den Anschein der Befangenheit der Beschwerdegegner erwecken würden. Die Vorinstanz hat die Ausstandsgesuche der Beschwerdeführerin somit zu Recht abgewiesen.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Abweisung ihres Antrags auf unentgeltliche amtliche Verteidigung. Sie stellt sich dabei auf den Standpunkt, sie habe das Vorliegen von Mittellosigkeit hinreichend glaubhaft gemacht. Ohnehin hätte die Vorinstanz ihr Gesuch um amtliche Verteidigung nicht abweisen dürfen, ohne ihr vorgängig die Möglichkeit einzuräumen, aktuelle Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation beizubringen. Mit ihrem Vorgehen habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf unentgeltliche amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 StPO, Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK verletzt. Zudem sei klar, dass die Kostenauflage eines Ausstandsverfahrens im Zuge eines im gerichtlichen Hauptverfahren gestellten Ausstandsbegehrens im Falle einer beantragten amtlichen Verteidigung nicht dem Verursacherprinzip folgen dürfe, da dadurch die Geltendmachung elementarer, von Verfassung und Konvention wegen garantierter Rechte der beschuldigten Personen sanktioniert würden.
5.2.
5.2.1. Über die Fälle der notwendigen Verteidigung nach Art. 130 StPO hinaus ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Mit Art. 132 StPO wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt (BGE 143 I 164 E. 3.5; 139 IV 113 E. 4.3; Urteil 6B_593/2023 vom 26. Februar 2024 E. 6.3; je mit Hinweisen).
5.2.2. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 141 III 369 E. 4.1; 124 I 1 E. 2a; Urteil 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.5). Dabei obliegt es der antragstellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (Urteile 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.5; 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 5, nicht publ. in: BGE 143 IV 122).
Gleich wie im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ist die mit dem Gesuch befasste Behörde mithin weder verpflichtet, den betreffenden Sachverhalt von sich aus umfassend abzuklären, noch muss sie alles Behauptete von Amtes wegen überprüfen. Sie hat unbeholfene Rechtssuchende aber darüber zu informieren, welche Angaben zur Beurteilung des Gesuchs eingereicht werden müssen. Demgegenüber ist anwaltlich vertretenen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern dem Grundsatz nach keine Nachfrist anzusetzen, wenn diese ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen sind, und kann ihr Gesuch um unentgeltliche amtliche Verteidigung ohne weiteres abgewiesen werden. Das Gericht hat die antragstellende Person indessen auch bei anwaltlicher Vertretung dann zur Klärung aufzufordern und ihr entsprechend eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Unterlagen anzusetzen, wenn diese ihrer Mitwirkungsobliegenheit zwar nachgekommen ist, es ihr aber (dennoch) nicht mit der ersten Eingabe gelungen ist, ihre Bedürftigkeit zur Zufriedenheit des Gerichts nachzuweisen (vgl. dazu Urteil 1B_549/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen).
5.3.
5.3.1. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren zwar ihre Mittellosigkeit behauptet, diese allerdings nicht belegt. So führte sie in ihrem Gesuch vom 3. Juli 2024 lediglich aus, es sei aktenkundig, dass sie nicht in der Lage sei, die finanziellen Mittel für eine anwaltliche Vertretung aufzuwerfen. Damit kommt sie ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nach. Dass im erstinstanzlichen Urteil vom 27. November 2023 im Hauptverfahren SK 24 61 die Voraussetzungen der Mittellosigkeit als erfüllt erachtet wurden, vermag daran nichts zu ändern, zumal das Gesuch um amtliche Verteidigung von jeder Instanz und in jedem neuen Verfahren autonom anhand der wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung beurteilt wird. Inwiefern aufgrund der anlässlich des erstinstanzlichen Hauptverfahrens getätigten Angabe der Beschwerdeführerin, sie arbeite zu 40-50% und befinde sich daneben in der Ausbildung zur Naturheilpraktikerin, eine Änderung der finanziellen Verhältnisse seit dem erstinstanzlich Urteil vom 27. November 2023 nahezu ausgeschlossen und die Mittellosigkeit offensichtlich sein sollte, erschliesst sich nicht. Mit Blick auf die vorgenannte Rechtsprechung ist es daher mit Bundesrecht vereinbar, wenn die Vorinstanz ihr Gesuch um unentgeltliche amtliche Verteidigung mangels Darlegung der Bedürftigkeit abwies.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war die Vorinstanz dabei nicht gehalten, ihr eine Nachfrist zur Einreichung aktueller Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation einzuräumen. Die Beschwerdeführerin war anwaltlich vertreten, weswegen das Gericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gerade nicht verpflichtet war, sie zur Einreichung von Belegen aufzufordern. Vielmehr oblag es der Beschwerdeführerin, entsprechende Unterlagen einzureichen. Daran vermag auch der Verweis auf die Untersuchungsmaxime und die Rechtsanwendung von Amtes wegen nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin damit nicht aufzeigt, dass die Voraussetzungen einer Änderung der bundesgerichtlichen Praxis (siehe dazu etwa BGE 149 II 354 E. 2.3; Urteil 7B_1232/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 7.4.1; je mit Hinweisen) gegeben wären.
5.3.2. Die Kostenauferlegung der Vorinstanz entspricht schliesslich der in Art. 59 Abs. 4 StPO statuierten Regelung, wonach die Kosten des Ausstandsverfahren bei Abweisung des Ausstandsgesuchs zu Lasten der gesuchstellenden Person gehen. Da sie das Ersuchen der Beschwerdeführerin um unentgeltliche amtliche Verteidigung abwies, durfte die Vorinstanz ihr die Verfahrenskosten auferlegen. Inwiefern eine Verletzung "elementarer, von Verfassungs und Konventions wegen garantierter Rechte" in casu vorliegen sollte, legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar. Auf ihre diesbezüglichen unsubstanziierten Ausführungen braucht nicht eingegangen zu werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
6.
Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen, teilweise nur schwer verständlichen Vorbringen und Ausführungen der Beschwerdeführerin ausdrücklich äussern müsste, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Aufgrund ihrer Ausführungen und der im Verfahren vor Bundesgericht eingereichten Unterlagen kann von einer angespannten finanziellen Situation ausgegangen werden, welcher bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer