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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_240/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. August 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch lic. iur. Anna Arquint, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11. Januar 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit rechtskräftig gewordenem Entscheid vom 22. Oktober 2008 bestätigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt den Einspracheentscheid der IV-Stelle Basel-Stadt vom 4. April 2008, wonach der 1971 geborene A.________ keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hatte. 
 
Am 3. September 2009 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte im Vorbescheidverfahren das auf allgemeinmedizinischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen beruhende Gutachten der ABI Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel, vom 9. August 2010 ein. Die Experten gelangten zum Schluss, dass der Explorand im angestammten Beruf als Bauarbeiter seit dem Unfall vom 11. März 2005 bleibend nicht mehr, hingegen in einer körperlich leicht- bis mittelschwer- und welchselbelastend ausübbaren Tätigkeit ohne grobmanuellen Einsatz der linken Hand weiterhin vollständig arbeitsfähig war. Mit Verfügung vom 20. September 2010 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Invalidenrente mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades. In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen zurück (Entscheid vom 11. Mai 2011). Die IV-Stelle veranlasste anordnungsgemäss eine psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung beim Universitätsspital B.________ (Expertise vom 13. August 2013). Danach war der Explorand wegen einer depressiven Störung, aktuell mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), und wegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) in jeglicher Verweistätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 14. März 2014 ab 1. Februar 2010 eine Dreiviertelsrente zu. 
 
Im Rahmen eines im Dezember 2015 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle das Gutachten des Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie für Erwachsene, vom 19. April 2016 ein, der zum Ergebnis gelangte, dass eine gegenwärtig remittierte, rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.4) mit Anpassungsproblemen bei veränderten Lebensumständen (ICD-10: Z60.0) vorliege, die zu keiner Arbeitsunfähigkeit führe. In Bestätigung des Vorbescheids vom 9. Mai 2016 hob die IV-Stelle die Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung vom 13. September 2016 folgenden Monats auf. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ab (Entscheid vom 17. Januar 2017). 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Angelegenheit zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Ferner wird um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. 
 
Das Bundesgericht ordnet keinen Schriftenwechsel an. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
2.   
Streitgegenstand bildet die Frage, ob sich der Invaliditätsgrad seit der Rentenverfügung vom 14. März 2014 bis zur verfügungsweisen Neuprüfung am 13. September 2016 revisionsrechtlich erheblich verändert hatte (Art 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132); dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (Urteile 9C_349/2013 24. Oktober 2013 E. 3.1 und 9C_292/2012 vom 7. August 2012 E. 2.3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1, 8C_972/2009 E. 3.2; Urteil 8C_133/2013 vom 29. Mai 2013 E. 4.1). Praxisgemäss ist die Invalidenrente auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 133 V 545 E. 6.1 S. 546; 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 mit Hinweisen und E. 6.1 S. 13). 
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Rentenzusprache (Verfügung vom 14. März 2014) auf dem psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachten des Universitätsspitals B.________ vom 13. August 2013 basierte. Die Sachverständigen diagnostizierten eine depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), weswegen der Explorand in jeglicher Verweistätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig war. Eine leidensangepasste Beschäftigung sollte dem Bildungsniveau des Versicherten Rechnung tragen. Zudem sollten Tätigkeiten mit vorgegebenem Arbeitsalltag (Akkord- oder Fliessbandarbeiten) sowie mit dauerndem Kundenkontakt vermieden werden.  
 
3.1.2. Weiter hat das kantonale Gericht erkannt, dass der Verfügung vom 13. September 2016, mit der die IV-Stelle die Rente aufhob, das psychiatrische Gutachten des Dr. med. C.________ vom 19. April 2016 zugrunde gelegen habe. Diesem Experten gemäss habe eine gegenwärtig remittierte, rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.4) mit Anpassungsproblemen bei veränderten Lebensumständen (ICD-10: Z60.0) bestanden, die keine Arbeitsunfähigkeit mehr bewirke. Was der Versicherte gegen die Beweiskraft der Expertise des Dr. med. C.________ vorbringe, sei nicht stichhaltig. Insbesondere die aus der Gegenüberstellung der objektiv erhebbaren Parameter (äusseres Erscheinungsbild, Psycho- und Sprachmotorik, Mimik und Gestik, Denktempo, kognitive Leistungen, keine Affektverarmung, vorhandende Schwingungsfähigkeit), welche sehr gut die innerpsychische Vitalität abzubilden vermöchten, und den subjektiven Angaben (keinerlei innere Kraft und Energie, darniederliegender Antrieb, Müdigkeit, Arbeitsunfähigkeit) gewonnene Schlussfolgerung des Experten, der Explorand tendiere zu aggravieren, sei nachvollziehbar. Er weise in diesem Zusammenhang zutreffend auf die im Universitätsspital B.________ durchgeführten neuropsychologischen Tests (vgl. Gutachten vom 13. August 2013) hin, mit welchen aufgrund der auffälligen Ergebnisse, der reduzierten Leistungsbereitschaft (Verhaltensbeobachtung) und der Inkonsistenzen zwischen den Testergebnissen und der anamnestisch beschriebenen Alltagsfunktionalität, die psychiatrischen Befunde jedenfalls auch im Zeitpunkt der von Dr. med. C.________ durchgeführten klinischen Untersuchung vom 13. April 2016 nicht hätten validiert werden können.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im kantonalen Verfahren die Stellungnahme des Dr. med. D.________, Facharzt Psychiatrie FMH, und der Dr. phil. E.________, Delegierte Psychotherapeutin, vom 13. Juni 2016 eingereicht, die sich einlässlich mit dem Gutachten des Dr. med. C.________ vom 19. April 2016 auseinandersetzten und aufzeigten, weshalb dieses nicht überzeuge. Insbesondere wiesen die genannten, ihn seit 2009 behandelnden Fachpersonen darauf hin, dass der zu diagnostizierenden rezidivierenden depressiven Störung eine schwere affektive Erkrankung zugrunde liege, bei der auch leichtere Phasen vorkommen könnten. Daher müsse entgegen der Auffassung des Dr. med. C.________ eine Längsschnittperspektive des Krankheitsverlaufs berücksichtigt werden. Die Vorinstanz erwähne weder die genannte fachpsychiatrische und -psychologische Stellungnahme, noch gehe sie auf die gestützt darauf in der kantonalen Beschwerde sowie in der Replik erhobenen Einwände gegen die Beweiskraft der Expertise des Dr. med. C.________ ein. Damit habe sie den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör in gravierender Weise verletzt, weshalb die Angelegenheit aus formalrechtlicher Sicht zur Prüfung aller relevanten Beweismittel an sie zurückzuweisen sei.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 154 E. 4.2 S. 157; 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 229 E. 5.2 S. 236).  
 
3.3.2. Die Vorinstanz hat zwar die Stellungnahme des Dr. med. D.________ und der Dr. phil. E.________ vom 13. Juni 2016 nicht erwähnt. Indessen ergibt sich aus den Erwägungen ihres Entscheids klar, dass sie diese in ihre Beweiswürdigung implizit einbezogen hat. So hat sie deren zentralen Einwand, Dr. med. C.________ habe in Verletzung seiner gutachterlichen Sorgfaltspflicht keine psychometrischen Tests zur Überprüfung seiner Befunde durchgeführt, mit der in E. 3.1.2 hievor zitierten Erwägung entkräftet, solche seien bereits im Universitätsspital B.________ vorgenommen worden und hätten zumindest den Verdacht eines aggravatorischen, wenn nicht gar simulatorischen Verhaltens ergeben, weshalb sie nicht verwertbar gewesen seien. Unter diesen Umständen ist wenig nachvollziehbar, weshalb der im Revisionsverfahren von der IV-Stelle beigezogene psychiatrische Sachverständige erneut psychometrische und/oder neuropsychologische Tests hätte durchführen sollen, zumal der Versicherte nach wie vor dieselben psychischen Beschwerden angab, obwohl er das verordnete Antidepressivum Seroquel ausweislich der Laborwerte entgegen seinen Angaben nicht mehr einnahm, wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat. Weiter ergibt sich aus seinen Erwägungen, dass es sich auch mit dem psychiatrisch dokumentierten Krankheitsverlauf befasst hat. So hat es festgehalten, dass Dr. med. C.________ klar verständlich ausführe, die depressiven Episoden hätten jedenfalls seit dem Zeitpunkt des Gutachtens des Universitätsspitals B.________ vom 13. August 2013 immer wieder einer Remission zugeführt werden können. Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht die verfassungsrechtlichen Anforderungen, seinen Entscheid zu begründen, verletzt haben soll, weshalb allein aus diesem Grund die Sache nicht zur erneuten Prüfung des Sachverhalts zurückgewiesen werden kann.  
 
3.4. Auf die ergänzende Begründung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe auch gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verstossen, ist nicht näher einzugehen. Er setzt sich insbesondere nicht mit der Frage auseinander, weshalb das kantonale Gericht die Beweismittel offensichtlich unhaltbar gewürdigt haben soll und zu einem in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider laufenden Ergebnis gelangt sei (vgl. BGE 140 III 167 E. 2.1 S. 168 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.  
 
4.   
Mit dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren verlangt der Beschwerdeführer lediglich, er sei von der Bezahlung der Gerichtskosten zu befreien. Im vorinstanzlichen Verfahren ersuchte er auch noch um unentgeltliche Verbeiständung. Dem Antrag ist stattzugeben, da die Bedürftigkeit aktenkundig und das Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wird indessen auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen; danach hat er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. August 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder