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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_302/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. August 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
SWICA Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin, 
 
A.________. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. März 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1984, wurde vom Sozialamt der Gemeinde B.________ (nachfolgend: Sozialamt) unterstützt. Dieses verwies sie an die C.________ GmbH, wo A.________ ab dem 1. Juli 2013 Reinigungsarbeiten ausführte. Am 8. Juli 2014 meldete die C.________ GmbH der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva), dass A.________ dabei am 2. August 2013 gestolpert sei und sich eine Bänderverletzung zugezogen habe. Mit Verfügung vom 17. November 2014 lehnte die Suva ihre Leistungspflicht ab mit der Begründung, dass keine Versicherungsdeckung bestehe, weil der Arbeitseinsatz der Sozialhilfeempfängerin bei der C.________ GmbH vom Sozialamt angeordnet worden sei. Ein Lohn sei ihr bei diesem Arbeitsversuch nicht ausgerichtet worden. Sie sei daher nicht als Arbeitnehmerin im Sinne des UVG zu qualifizieren und nicht obligatorisch unfallversichert gewesen. Die SWICA Krankenversicherung (nachfolgend: SWICA) erhob dagegen Einsprache, welche die Suva mit Entscheid vom 25. Juni 2015 abwies. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde der SWICA hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 28. März 2017 gut. Es hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur Abklärung der konkreten Versicherungsleistungen an die Suva zurück. 
 
C.   
Die Suva führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides. 
 
Die SWICA schliesst auf Abweisung. A.________ und das Bundesamt für Gesundheit haben sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.). Anders verhält es sich nur dann, wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 285 f.; SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007 E. 1.1).  
 
1.2. Das kantonale Gericht hat die Versicherungsdeckung der Suva bejaht. Es verbleibt ihr nach dem angefochtenen Entscheid diesbezüglich kein Entscheidungsraum mehr. Materiell handelt es sich dabei daher nicht um einen Zwischenentscheid, sondern um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Die Beschwerde der Suva ist deshalb zulässig.  
 
2.   
Streitig ist, ob das kantonale Gericht zu Recht von einer UVG-Deckung der Suva als Unfallversicherer der C.________ GmbH ausging. Weiter ist die Beschwerdelegitimation der SWICA bestritten. 
 
3.  
 
3.1. Das Bundesgericht prüft für das vor- und das letztinstanzliche Verfahren von Amtes wegen und ohne Bindung an die Parteianträge, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 67 E. 2.1 S. 69; SVR 2010 UV Nr. 31 S. 125, 8C_816/2009 E. 2).  
 
3.2. Nach den vorinstanzlichen Erwägungen war die SWICA zur Anfechtung des Einspracheentscheides der Suva legitimiert, denn es hätte daraus für die SWICA eine potenzielle Leistungspflicht resultieren können. So hätte nach der Verneinung der Versicherteneigenschaft beziehungsweise der Versicherungsdeckung durch die Suva eine Leistungspflicht der SWICA gestützt auf Art. 1a KVG entstehen können. Danach gewährt die soziale Krankenversicherung Leistungen bei Unfall, soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt (Abs. 2 lit. b). Zudem stehe die Frage eines anderen Unfallversicherers, vorliegend möglicherweise die SWICA, im Raum.  
 
3.3. Die Suva bringt dagegen vor, es sei nicht erstellt, inwieweit die SWICA durch ihren Einspracheentscheid berührt sei. Die von der Vorinstanz in Betracht gezogenen Varianten einer möglichen Haftung der SWICA vermöchten lediglich eine hypothetische Betroffenheit zu begründen, was jedoch für die Beschwerdelegitimation nicht genüge. Dass die SWICA nach der Bestimmung von Art. 1a KVG hafte, sei auszuschliessen, denn in einer Vereinbarung zwischen A.________, der C.________ GmbH und dem Sozialamt (dazu unten E. 4.3) sei festgehalten worden, dass A.________ bei der SWICA unfallversichert sei. Auch habe das kantonale Gericht nicht ausgeschlossen, dass A.________ als Arbeitnehmerin des Sozialamts zu qualifizieren sei und eine Versicherungsdeckung über dessen Unfallversicherer bestehe. Ausserdem betreffe die hier streitige Suva-Verfügung allein die Frage der Versicherungsdeckung, nicht aber, ob die Beschwerden am linken Fuss unfallkausal oder krankheitsbedingt seien. Schliesslich sei nach Lage der Akten auch nicht erstellt, dass die SWICA als Krankenversicherer Vorleistungen im Sinne von Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG erbracht habe.  
 
3.4. Im vorinstanzlichen Verfahren setzt die Legitimation der SWICA als einer Dritten (ebenso wie im Einspracheverfahren) praxisgemäss voraus, dass diese ein selbstständiges eigenes Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeerhebung in Anspruch nehmen kann. Das trifft dann zu, wenn sie damit zu rechnen hat, fortan für die Ausrichtung von Versicherungsleistungen hinsichtlich der noch bestehenden gesundheitlichen Beschwerden von der versicherten Person in Anspruch genommen zu werden (Art. 59 ATSG; SVR 2010 UV Nr. 31 S. 125, 8C_816/2009 E. 2.1; SVR 2009 UV Nr. 11 S. 45, 8C_606/2007 E. 5.1; E. 7.3 in Verbindung mit E. 9.2; vgl. auch Art. 49 Abs. 4 ATSG). Möglich ist dabei, dass die Verneinung einer Leistungspflicht des verfügenden Versicherungsträgers unmittelbar jene des anfechtungswilligen Trägers begründet, dass die Anspruchsbeurteilung durch den einen Versicherer für den anderen Bindungswirkung entfaltet, dass die strittige Verfügung unmittelbare quantitative Auswirkungen auf seine Leistungspflicht zeitigt oder dass sie eine Vorleistungspflicht des anfechtenden Sozialversicherungsträgers begründet (BGE 134 V 153 E. 4.1 S. 154 f.). Die Vorinstanz ging demnach zu Recht von der Beschwerdelegitimation der SWICA aus.  
 
4.  
 
4.1. Die Suva macht geltend, das kantonale Gericht habe die Versicherungsdeckung zu Unrecht gestützt auf die Empfehlung Nr. 01/2007 der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG (Arbeitsversuche; nachfolgend: Empfehlung Nr. 01/2007) bejaht.  
 
4.2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmung von Art. 1a Abs. 1 UVG über die obligatorische Unfallversicherung in der bis 31. Dezember 2016 gültigen Fassung zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.  
 
4.3. Die Vorinstanz stellte fest, dass A.________ im Rahmen eines Arbeitsversuchs im Sinne der Empfehlung Nr. 01/2007 bei der C.________ GmbH Reinigungsarbeiten ausgeführt habe. Die Arbeitgeberin habe für die geleistete Arbeit weder A.________ einen Lohn ausgerichtet noch dem Sozialamt ein Entgelt bezahlt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag liege für den Unfallzeitpunkt (2. August 2013) nicht vor. Im Dezember 2013 hätten A.________, das Sozialamt B.________ und die C.________ GmbH jedoch eine Vereinbarung für ein "Ausbildungspraktikum" ab dem 1. Dezember 2013 bis zum 28. Februar 2014 abgeschlossen. Dem "Praktikumszeugnis" der C.________ GmbH vom 30. September 2014 sei zu entnehmen, dass die genannten Parteien bereits zuvor eine Vereinbarung mit Beschäftigungsbeginn am 1. Juli 2013 für die Dauer von drei Monaten getroffen hätten. A.________ sei in dieser Zeit vom Sozialamt an den Betrieb verwiesen und weiterhin vom Sozialamt finanziell unterstützt worden, weshalb das kantonale Gericht von einer Versicherungsdeckung im Rahmen eines Arbeitsversuchs im Sinne der Empfehlung Nr. 01/2007 ausging.  
 
4.4. Die Suva macht geltend, dass sich die Empfehlung Nr. 01/2007 ausdrücklich und ausschliesslich auf Arbeitsversuche im Rahmen der beruflichen Rehabilitation beziehe, bei welcher es um die Wiedereingliederung von geistig oder körperlich Erkrankten oder Behinderten ins Arbeitsleben gehe. Dies treffe auf den Arbeitseinsatz von A.________ nicht zu. Des Weiteren seien während der Arbeitstätigkeit Sozialhilfeleistungen ausgerichtet worden, eine solche Konstellation sei in der Empfehlung nicht geregelt.  
 
4.5. Die Frage, ob die Empfehlung Nr. 01/2007 auf den vorliegenden "Arbeitsversuch" Anwendung findet, kann offen bleiben, wobei die von der Beschwerdeführerin aufgezeigte Zweckbestimmung nachvollziehbar ist. Auch kann angesichts der Beschäftigungsdauer ein wirtschaftliches Interesse der Firma nicht ernsthaft bezweifelt werden (SVR 2012 UV Nr. 9 S. 32, 8C_503/2011 E. 3)  
 
Nach Art. 1a Abs. 1 UVG (in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2016 gültigen Fassung; seit 1. Januar 2017: Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert. Unter das Versicherungsobligatorium fällt nach der Rechtsprechung, wer um des Erwerbs oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist nicht erforderlich (BGE 141 V 313 E. 2.1 S. 314 f.). Bei Ausbildungsverhältnissen wird eine Lohnvereinbarung beziehungsweise Erwerbsabsicht nicht vorausgesetzt (BGE 141 V 313 E. 4.4 S. 319). Eine Versicherungsdeckung hat die Rechtsprechung insbesondere etwa angenommen in den Fällen einer Medizinstudentin im Einzeltutoriat in einer Arztpraxis (BGE 141 V 313), der Volontärin an einer Universität, die ohne Arbeitsvertrag und Lohnvereinbarung für ein Forschungsprojekt in Afrika tätig war (SZS 2015 S. 144, 8C_183/2014), des Schnupperlehrlings bei den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) ohne Lohnanspruch (BGE 124 V 301) oder der Schülerin, welche in ihrer Freizeit regelmässig in einem Reitstall Stallarbeiten verrichtete und Gelegenheit zum Reiten erhielt (BGE 115 V 55; vgl. zum Arbeitsversuch in einem Restaurant SVR 2012 UV Nr. 9 S. 32, 8C_503/2011). 
 
Die C.________ GmbH, A.________ und das Sozialamt haben eine "Vereinbarung für Ausbildungspraktikum" abgeschlossen. Dass dieser schriftliche Vertrag erst für die Zeit ab dem 1. Dezember 2013 galt, schliesst eine Versicherungsdeckung nach der Rechtsprechung nicht aus. Dem Praktikumszeugnis vom 30. September 2014 ist zu entnehmen, dass A.________ schon ab dem 1. Juli 2013 bei der C.________ GmbH eingesetzt wurde. Ziel des Praktikums war es, wie in der Vereinbarung festgehalten, Neues zu lernen. A.________ sollte bei der Unterhaltsreinigung von Gebäuden sowie bei Umbau- und Rohbaureinigungen eingesetzt werden und sich Fachkenntnisse über die professionelle Reinigung aneignen. Im Praktikumszeugnis bestätigte die C.________ GmbH, es sei Ziel gewesen, theoretische und praktische Kenntnisse im Reinigungsbereich zu erlangen und zu erweitern. A.________ habe viele Erfahrungen sammeln können wie beispielsweise das Arbeiten auf der Leiter und auf einem Gerüst, die professionelle Erledigung der ihr aufgetragenen Arbeiten und den sachgemässen Umgang mit dem Material. 
 
Die Tätigkeit von A.________ bei der C.________ GmbH diente somit einer praktischen Ausbildung. Dass die C.________ GmbH nach der (mündlichen) Vereinbarung keinen Lohn schuldete, schliesst nach der Rechtsprechung eine obligatorische Versicherungsdeckung bei Ausbildungsverhältnissen nicht aus. Der hier zu beurteilende Arbeitsversuch ist als Praktikum im Sinne des UVG zu qualifizieren. 
 
4.6. Die vom kantonalen Gericht angenommene obligatorische Unfallversicherungsdeckung der Suva hält damit vor Bundesrecht stand. Sie haftet für den Unfall von A.________ vom 2. August 2013 und ihre Beschwerde ist abzuweisen.  
 
5.   
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sich zwei Sozialversicherungsträger gegenüberstehen, gilt hierbei der ordentliche Rahmen nach Art. 65 Abs. 3 BGG, während Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG keine Anwendung findet (SVR 2012 UV Nr. 9 S. 32, 8C_503/2011 E. 4). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, A.________, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. August 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo