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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8D_6/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. August 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Appellationsgericht des Kantons 
Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, 
Bäumleingasse 1, 4051 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Ausstand; Prozessvoraussetzungen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt 
vom 26. Juni 2020 (DGV.2020.3). 
 
 
Nach Einsicht  
in die am 31. Juli 2020 ergänzte Beschwerde vom 22. Juli 2020 (jeweils Poststempel) gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. Juni 2020, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass im angefochtenen Entscheid über die gegen die Gerichtspräsidenten B.________ und C.________ gerichteten Ausstandsbegehren für das Verfahren VD.2020.37 befunden worden ist, 
dass das kantonale Gericht dabei in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen ausführlich dargelegt hat, weshalb das Mitwirken dieser Richter an den Entscheiden VGE VD.2015.247 vom 20. Juli 2016 und VGE VD.2018.100 vom 22. Oktober 2018 keinen Ausschlussgrund darstellt, 
dass der Beschwerdeführer darauf nicht eingeht; seine Sichtweise den Entscheiden VGE VD.2015.247 vom 20. Juli 2016 und VGE VD.2018.100 vom 22. Oktober 2018 gegenüberzustellen, zielt an der Sache vorbei, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG nochmals (vgl. Urteil 8D_9/2018 vom 4. Dezember 2018) ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
dass sich daher das Gesuch um kostenfreie Prozessführung als gegenstandslos geworden erweist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Sozialhilfe Basel-Stadt und dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. August 2020 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel