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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_623/2021  
 
 
Urteil vom 18. August 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde U.________, handelnd durch den Gemeinderat, 
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen KATA. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 30. Juli 2021 (100.2021.202U). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Eingabe von A.________ vom 12. August 2021, 
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2021 im Zusammenhang mit einem von A.________ gegen die Einwohnergemeinde U.________ geltend gemachten Anspruch aus Staatshaftung, 
 
 
in Erwägung,  
dass gestützt auf Art. 42 Abs. 2 BGG (SR 173.110) die beschwerdeführende Partei in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen muss, inwiefern die Vorinstanz Rechte oder Rechtsnormen verletzt hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen), 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 30. Juli 2021 auf die Beschwerde von A.________ nicht eingetreten ist, 
dass A.________ bezüglich seines Staatshaftungsbegehrens gegen die Gemeinde U.________ ausschliesslich in der Sache argumentiert, jedoch nicht rechtsgenügend darlegt, inwiefern der Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Recht verletzen würde, 
dass seine Eingabe damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, 
dass auf seine Beschwerde deshalb im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), 
dass es sich rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. August 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar