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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_432/2022  
 
 
Urteil vom 18. August 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, 
Postfach, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Gesuch um Wiederaufnahme betreffend Fahreignungsabklärung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 13. Juli 2022 (WBE.2022.280 /jl/jb). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau bot A.________ am 20. August 2013 aufgrund eines Vorfalls vom 5. Juni 2013 zur amtsärztlichen Abklärung auf. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 ordnete es gegenüber A.________ einen definitiven Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit an. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 wurde ihm der Führerausweis unter der Auflage einer Brillentragpflicht wiedererteilt, nachdem er sich der amtsärztlichen Untersuchung unterzogen hatte. 
 
2.  
A.________ stellte beim Verwaltungsgericht des Kanton Aargau mit Eingabe vom 30. Juni 2022 ein Wiederaufnahmegesuch und verlangte "eine Änderung des Entscheids vom 20. August 2013 vom Strassenverkehrsamt". Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau trat mit Urteil vom 13. Juli 2022 auf das Wiederaufnahmegesuch mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Sowohl bezüglich der Verfügung vom 20. August 2013 als auch der Verfügung vom 29. Oktober 2013 sei das Strassenverkehrsamt für die Behandlung eines Wiederaufnahmebegehrens zuständig. Für den Fall, dass A.________ beabsichtige, ein Wiederaufnahmegesuch beim Strassenverkehrsamt einzureichen, machte ihn das Verwaltungsgericht darauf aufmerksam, dass ein solches Gesuch aussichtslos wäre. 
 
3.  
A.________ führt mit Eingabe vom 12. August 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer übt hauptsächlich appellatorische Kritik. Mit der Begründung des Verwaltungsgerichts setzt er sich nicht rechtsgenüglich auseinander und vermag nicht aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht Recht verletzt hätte, als es auf das Wiederaufnahmegesuch nicht eintrat. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. August 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli