Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1184/2023
Urteil vom 18. August 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kradolfer,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fälschung von Ausweisen; rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 7. August 2023 (STBER.2022.35).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ ersuchte am 1. Februar 2013 in der Schweiz um Asyl. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM) wies das Gesuch mit Verfügung vom 22. Juli 2014 ab, dies mit der Begründung, A.________ verschleiere seine wahre Herkunft. Das daraufhin angerufene Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung des BFM mit Urteil vom 12. Dezember 2014 ab.
A.b. Mit Eingabe vom 26. August 2020 liess A.________ dem Staatssekretariat für Migration (SEM) eine chinesische Identitätskarte einreichen und ausführen, er habe dieses Dokument nachträglich erhalten. Das SEM überwies die Eingabe dem Bundesverwaltungsgericht, das in der Folge - im Rahmen eines Revisionsverfahrens - eine forensische Analyse der Identitätskarte veranlasste. Die Analyse ergab, dass es sich bei der Identitätskarte um eine Totalfälschung handelt. Das Bundesverwaltungsgericht erstattete daraufhin Strafanzeige gegen A.________.
A.c. Die Staatsanwaltschaft Solothurn erliess am 31. Mai 2021 einen Strafbefehl und verurteilte A.________ wegen Fälschung von Ausweisen zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. Dagegen erhob A.________ Einsprache. Mit Urteil vom 11. Oktober 2021 sprach das Richteramt Solothurn-Lebern A.________ vom Vorwurf der Fälschung von Ausweisen frei, verpflichtete den Staat zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 4'909.40 und auferlegt die Kosten des Verfahrens dem Kanton Solothurn.
B.
Die Staatsanwaltschaft Solothurn führte erfolgreich Berufung gegen das Urteil vom 11. Oktober 2021. Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte A.________ mit Urteil vom 7. August 2023 wegen Fälschung von Ausweisen zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. Weiter stellte das Obergericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest (Dispositiv-Ziffer 3), sprach A.________ keine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zu (Dispositiv-Ziffer 4), entschädigte dessen amtlichen Vertreter für das zweitinstanzliche Verfahren mit Fr. 5'162.80 (Dispositiv-Ziffer 5) und regelte die Kosten des gesamten Verfahrens (Dispositiv-Ziffern 6 und 7).
C.
A.________ erhob am 5. Oktober 2023 Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 7. August 2023 und beantragt dem Bundesgericht, er sei freizusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Brief vom 15. Januar 2025 wurden die Parteien über die Spruchkörperbesetzung informiert.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz.
1.1. Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür in der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Willkür liegt hingegen nicht vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder sogar vorzuziehen ("préférable") wäre (BGE 148 IV 374 E. 3.2.2, 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 I 49 E. 3.4; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei darf sich die beschwerdeführende Partei nicht darauf beschränken, aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_596/2021 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.1; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).
1.2. Die Vorinstanz kam gestützt auf ein im Berufungsverfahren eingeholtes Gutachten vom 22. Dezember 2022 der Fachgruppe Urkunden und Schriften der Forensik-Abteilung der Kantonspolizei Bern zum Ergebnis, die strittige Identitätskarte sei gefälscht. Die Vorinstanz nahm in diesem Zusammenhang - gestützt auf das Gutachten - an, die Identitätskarte des Beschwerdeführers sei der sog. zweiten Generation nachempfunden, die ab dem 1. Januar 2004 in Verkehr gebracht worden sei. Das Ausstelldatum der Identitätskarte sei jedoch der 16. Oktober 2023. Bereits das Ausstelldatum enttarne die Identitätskarte als Fälschung. Gestützt auf das Gutachten vom 22. Dezember 2022 hielt die Vorinstanz sodann verschiedene Hinweise auf eine Fälschung fest. So hätte eine Durchlichtungsuntersuchung ergeben, dass in der Identitätskarte kein Chip enthalten sei. Zudem würden die feinen Linien des Untergrunddruckes und die Iriseinfärbungen fehlen, die sich beim Vergleichsmaterial zeigten. Weiter würden das punktförmige Druckbild des Tintendrucks und die unvollständig oder gar nicht vorhandenen Mikroschriftzüge für eine Fälschung sprechen. Atypisch seien ausserdem die gleichzeitige, parallele Anwendung des Tintendrucks für den Untergrunddruck und für die Personaleintragung sowie das Lichtbild. Die wolkenartigen Luminiszenzen auf der Vorder- und Rückseite deuteten auf Klebspuren hin. Im Übrigen fehle auf der Frontseite der UV-Aufdruck in Form der chinesischen Mauer. Auch die fehlenden definierten kinematischen Bewegungsabläufe, die Farbabläufe und die unscharfen Randzonen der irisierenden Elemente würden auf eine Nachahmung hindeuten (angefochtenes Urteil, E. II/4.3).
Die Vorinstanz würdigte zudem die Aussagen des Beschwerdeführers, die sie gesamthaft als widersprüchlich und nicht glaubhaft qualifizierte. So habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei über Nepal und mit einem Pass eingereist, von dem er nicht wisse, ob es sich um eine Fälschung handle. Der Pass sei aber mit einem Foto des Beschwerdeführers und einem falschen Namen versehen. Es handle sich offensichtlich um eine Fälschung, was dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein müsse. Damit sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer bereits einmal ein gefälschtes Dokument eingesetzt habe (angefochtenes Urteil, E. II/4.4.).
In Bezug auf die Herkunft der strittigen Identitätskarte stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe dazu unterschiedliche Angaben gemacht. Teils habe er ausgesagt, seine Familie kontaktiert und um Zusendung der Identitätskarte gebeten zu haben. Teils habe der Beschwerdeführer behauptet, mit Mönchen in einem Kloster Kontakt gehabt zu haben. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer ausgeführt, die Identitätskarte benötigt zu haben, um in einem Kloster bleiben zu können, als er noch nicht 18 Jahre alt gewesen sei. Gemäss Feststellungen der Vorinstanz war der Beschwerdeführer aber bereits 19 Jahre alt, als die Identitätskarte (gemäss Aufdruckdatum) ausgestellt worden sei. Zudem falle auf, dass auf dem strittigen Dokument die Fotografie eines Kindes abgebildet sei. Auch wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausstellung der Identitätskarte mit 19 Jahren jung ausgesehen habe, zeige die Fotografie keinesfalls ihn, sondern ein viel jüngeres Kind (angefochtenes Urteil, E. II/4.4).
Auf dieser Grundlage zog die Vorinstanz die Folgerung, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Einreichung der Identitätskarte im ausländerrechtlichen Verfahren gewusst, dass er ein gefälschtes Dokument eingesetzt habe (angefochtenes Urteil, E. II/4.4 und 4.5).
1.3. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, zeigt keine Willkür auf.
1.3.1. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten vom 22. Dezember 2022 davon ausgeht, Identitätskarten der zweiten Generation seien ab dem 1. Januar 2004 ausgestellt worden. Grundlage dieser Feststellung bildet eine über das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) vermittelte Auskunft der Botschaft der Chinesischen Volksrepublik, wonach ab 1. Januar 2004 mit der Inverkehrsetzung der Identitätskarten der zweiten Generation begonnen worden sei (angefochtenes Urteil, E. II/3.2.2). Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf zu behaupten, das entsprechende Gesetz sei schon am 1. Juni 2003 in Kraft getreten. Damit vermag er aber nicht die Angaben der Botschaft der Chinesischen Volksrepublik zu entkräften, welche den vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde liegen.
1.3.2. Nach Ansicht des Beschwerdeführers verfällt die Vorinstanz in Willkür, weil sie davon ausgeht, er habe die Identitätskarte schon vor dem 18. Altersjahr besessen. Diese Feststellung sei - so der Beschwerdeführer - aktenwidrig. Die Vorinstanz stützte sich in diesem Punkt auf die Aussagen des Beschwerdeführers vor der ersten Instanz. Das entsprechende Protokoll ist tatsächlich wenig klar und lässt einen gewissen Interpretationsspielraum. Gleichwohl kann der Vorinstanz keine Willkür vorgeworfen werden: Der Beschwerdeführer sagte vor der ersten Instanz ausdrücklich auch, er habe "als er ein Kind gewesen sei" die strittige Identitätskarte "gehabt" (angefochtenes Urteil, E. II/3.3.3). Wenn die Vorinstanz daraus schliesst, der Beschwerdeführer sei bereits im Alter von unter 18 Jahren im Besitz der Identitätskarte gewesen, verfällt sie nicht in Willkür, sondern nimmt eine vertretbare Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers vor.
1.3.3. Die weitere Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung genügt den dargelegten Anforderungen (E. 1.1 hiervor) nicht. Er beschränkt sich darauf, einzelne Urteilserwägungen aus seiner Sicht zu kommentieren. Auf diese appellatorische Kritik kann nicht eingetreten werden. Hinzu kommt, dass sich das vorinstanzliche Beweisergebnis auf verschiedene Beweismittel stützt: Neben dem Gutachten und den Aussagen des Beschwerdeführers würdigte die Vorinstanz auch die konkrete Aufmachung der strittigen Identitätskarte. Der Beschwerdeführer müsste sich vor Bundesgericht auch zu diesen Elementen der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und zum daraus gezogenen Schluss äussern. Der Beschwerdeführer beschränkt sich aber darauf, die Aussagewürdigung zu beanstanden. Weder geht er auf die detaillierten Erwägungen der Vorinstanz zu den Fälschungskennzeichen der Identitätskarte ein, noch wendet er sich gegen die Feststellung, wonach auf der Identitätskarte ein Kind und nicht der im Ausstellungszeitpunkt 19 Jahre alte Beschwerdeführer abgebildet sei.
1.3.4. Vor diesem Hintergrund erweist sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürfrei. Es ist von den Feststellungen der Vorinstanz auszugehen.
2.
Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch nach Art. 252 StGB.
2.1. Nach Art. 252 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem anderen das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse oder Bescheinigungen fälscht oder verfälscht. Unter den Begriff der Ausweisschriften fällt ein Dokument, das dazu bestimmt ist, die Identität, den Zivilstand oder andere persönliche Informationen (wie z.B. das Geburtsdatum; Urteil 6B_619/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 1.2.1) zu belegen. Insbesondere Reisepässe und Identitätskarten zählen zu dieser Kategorie (BGE 117 IV 170 E. 2c; Urteil 6B_619/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 1.2.1). Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter eines der genannten Dokumente zur Täuschung gebraucht. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 252 StGB neben dem Vorsatz die Absicht, sich (oder einem anderen) das Fortkommen zu erleichtern, wobei es genügt, wenn der Täter sich das "Leben erleichtern" will (BGE 111 IV 24 E. 1b; Urteile 6B_317/2014 vom 28. April 2014 E. 7; 6B_619/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 1.2).
2.2. Die Vorinstanz erwog, mit der totalgefälschten chinesischen Identitätskarte habe der Beschwerdeführer eine Ausweisschrift im Sinn von Art. 252 StGB verwendet. Er habe das Dokument beim SEM eingereicht, womit der objektive Tatbestand erfüllt sei (angefochtenes Urteil, E. III/2.1). In subjektiver Hinsicht habe der Beschwerdeführer das Ziel verfolgt, seinen Aufenthaltsstatus zu verbessern. Dabei habe er mit direktem Vorsatz gehandelt (angefochtenes Urteil, E. III/2.2).
2.3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und wirft der Vorinstanz vor, die Erfüllung des subjektiven Tatbestands nicht verfassungskonform begründet zu haben.
2.3.1. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (BGE 150 I 174 E. 4.1). Es umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 150 I 174 E. 4.1; 149 I 153 E. 2.2; 147 I 433 E. 5.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt insbesondere, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 150 III 223 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5; 149 V 156 E. 6.1; 149 IV 325 E. 4.3). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1).
2.3.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung legte die Vorinstanz ausführlich dar, von welchem Wissensstand sie beim Beschwerdeführer ausgeht (dazu E. 1 hiervor); auf dieser Grundlage bejahte sie den direkten Vorsatz nach Art. 252 StGB. Da das angefochtene Urteil als Ganzes zu lesen ist (Urteile 7B_743/2024 vom 26. Februar 2025 E. 4.3; 7B_229/2022 vom 29. November 2023 E. 2.4.2), wird aus den Erwägungen der Vorinstanz ohne Weiteres klar, von welchen Überlegungen sie sich in der Beurteilung des subjektiven Tatbestands leiten liess. Die Kritik des Beschwerdeführers an der Begründungsdichte ist offensichtlich unbegründet.
2.4. Mit der Vorinstanz ist - gestützt auf den willkürfrei erstellten Sachverhalt - festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wissentlich eine gefälschte Identitätskarte beim SEM einreichen liess, um auf diesem Weg eine Neubeurteilung seines Aufenthaltsstatus zu erwirken. Sämtliche Tatbestandselemente sind erfüllt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, beruht auf einem von den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen abweichenden Sachverhaltsfundament. Darauf ist nicht einzugehen.
3.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 428 Abs. 3 StPO.
3.1. Die Vorinstanz beurteilte die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Erst- und das zweitinstanzliche Verfahren. Da sie den Beschwerdeführer schuldig sprach, überband sie ihm die Kosten des gesamten Verfahrens (angefochtenes Urteil, E. V/1.1). Hinsichtlich der Entschädigung erwog sie, der Beschwerdeführer sei im erstinstanzlichen Verfahren privat durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen. Aufgrund des Schuldspruchs entfalle die erstinstanzlich ausgesprochene Parteientschädigung (angefochtenes Urteil, E. V/1.2). Für das Berufungsverfahren gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer sodann die amtliche Verteidigung und entschädigte dessen Rechtsvertreter aus der Staatskasse (angefochtenes Urteil, E. V/2.2).
3.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zusammengefasst vor, übersehen zu haben, dass er im erstinstanzlichen Verfahren ein Gesuch um amtliche Verteidigung gestellt habe. Die erste Instanz habe dieses Gesuch nicht prüfen müssen, da sie ihn freigesprochen habe. Die zweite Instanz hätte sich jedoch mit dem Gesuch befassen müssen. Indessen gehe sie darauf nicht ein und verletze dadurch Art. 428 Abs. 3 StPO.
3.3.
3.3.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin nach Art. 428 Abs. 3 StPO auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. Zu den Kosten zählen namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtspflege (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Art. 428 Abs. 3 StPO stellt klar, dass die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die Kosten der Vorinstanz zu befinden hat, wenn sie reformatorisch entscheidet (DOMEISEN, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 23 zu Art. 428 StPO; vgl. auch FONTANA, in: Commentaire Romand CPP, 2. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 428 StPO). Wenn die Berufungsinstanz im Widerspruch zu Art. 428 Abs. 3 StPO die Kostenverlegung im erstinstanzlichen Verfahren nicht behandelt, entspricht ihr Urteil nicht den bundesrechtlichen Vorgaben von Art. 112 BGG (vgl. Urteil 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 4.3).
3.3.2. Über die Fälle der notwendigen Verteidigung nach Art. 130 StPO hinaus ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO).
3.3.3. Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt (Art. 133 Abs. 1 StPO). Sind die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung gegeben, so gilt die Bewilligung der amtlichen Verteidigung grundsätzlich für das gesamte Verfahren (Urteile 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 6.3 mit Hinweis), nicht jedoch ohne Weiteres auch für allfällige Rechtsmittelverfahren (Urteile 7B_208/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 2; 6B_629/2022 vom 14. März 2023 E. 3.2; 1B 80/2019 vom 26. Juni 2019 E. 2.2 mit Hinweis). Die Bestellung der amtlichen Verteidigung erfolgt grundsätzlich rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung hin und umfasst im Allgemeinen frühere Aufwendungen nur aus guten Gründen, etwa wenn die beschuldigte Person bzw. ihr Rechtsbeistand das Gesuch wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht früher stellen konnte (Urteile 7B_208/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 2; 1B_205/2019 vom 14. Juni 2019 E. 5; vgl. auch BGE 122 I 203 E. 2f).
3.4. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als stichhaltig.
3.4.1. Aus den Akten (Art. 105 Abs. 2 BGG) und dem angefochtenen Entscheid ergibt sich folgender zeitlicher Ablauf: Die Staatsanwaltschaft wies ein erstes Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO mit Verfügung vom 4. Mai 2021 ab. Anlässlich der Hauptverhandlung vor der ersten Instanz vom 11. Oktober 2021 beantragte der Beschwerdeführer erneut die amtliche Verteidigung und stellte den Antrag, ihm sei "die amtliche Verteidigung ab Prozessbeginn zu gewähren und der mandatierte Rechtsanwalt sei als sein amtlicher Verteidiger einzusetzen". In der Folge behandelte die erste Instanz diesen Antrag nicht, weil sie den Beschwerdeführer mit Urteil vom 11. Oktober 2021 frei- und ihm eine Entschädigung zusprach (vgl. Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern vom 11. Oktober 2021, S. 12).
3.4.2. Dem Beschwerdeführer kann nicht entgegengehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. Mai 2021 bereits einmal ein Gesuch um amtliche Verteidigung abwies. Nach der Rechtsprechung steht es der beschuldigten Person grundsätzlich offen, nach Gesuchsabweisung ein neues Gesuch zu stellen. Die Behörden müssen das neue Gesuch im Prinzip behandeln (Urteil 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.7; vgl. auch Urteil 7B_208/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 3.4).
3.4.3. Vor diesem Hintergrund hätte die erste Instanz das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung vom 11. Oktober 2021 prüfen müssen, wenn sie ihn nicht freigesprochen hätte. Gleiches gilt für die zweite Instanz. Weil diese reformatorisch entschied, musste sie nach Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO die Kosten der amtlichen Verteidigung für das gesamte Verfahren - darin inbegriffen das erstinstanzliche Verfahren - regeln. Dies hätte vorausgesetzt, dass die Vorinstanz das im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Gesuch um amtliche Verteidigung behandelt. Das angefochtene Urteil enthält dazu aber keine Erwägungen. Daher entspricht es nicht den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG (vgl. E. 3.3.1 hiervor).
3.4.4. Das Urteil ist aus diesem Grund aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese das Gesuch um amtliche Verteidigung prüft und gestützt darauf die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren regelt. Die Rückweisung erfolgt prozessualiter; der Entscheid in der Hauptsache wird damit nicht präjudiziert, sodass auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet werden kann (Urteile 6B_506/2024 vom 11. September 2024 E. 2; 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 5.1).
4.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 7. August 2023 aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Im Umfang seines Unterliegens sind dem Beschwerdeführer demgemäss grundsätzlich Gerichtskosten aufzuerlegen. Er stellt indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Soweit er obsiegt, hat ihn der Kanton für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird insofern gegenstandslos. Eine anderweitige Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 7. August 2023 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der Kanton Solothurn hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Boris Banga, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 600.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. August 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Plattner