Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 344/06
Urteil vom 18. September 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Hofer
Parteien
M.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsberater & Treuhänder Dr. Reza Shahrdar, Dynamostrasse 2, 5400 Baden,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 14. Februar 2006)
Sachverhalt:
A.
Der 1961 geborene, aus Mazedonien stammende, M.________ war seit 1987 in der Schweiz mehrheitlich auf dem Bau tätig. Zuletzt arbeitete er vom 24. Juni bis 30. November 2002 in der B.________ AG als Schaler. Am 9. Dezember 2003 meldete er sich unter Hinweis auf einen am 11. Juni 1990 erlittenen Unfall, chronische Rückenschmerzen und Probleme mit den Nerven bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau zog die Berichte des Kantonsspitals X.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 3. März 2003, der Klinik Y.________ vom 22. September 2003, der Hausärztin Dr. med. S.________ vom 13. Januar 2004 und des Psychiaters Dr. med. E.________ vom 15. Juni 2004 bei. Zudem holte sie den Bericht des letzten Arbeitgebers vom 19. Dezember 2003 ein und liess die beruflichen Möglichkeiten abklären (Bericht des Berufsberaters vom 11. August 2004). Das Gesuch um Kostengutsprache für berufliche Massnahmen wies sie am 20. September 2004 verfügungsweise ab. Mit Verfügung vom 19. November 2004 sprach sie M.________ bei einem Invaliditätsgrad von 59 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 eine halbe Invalidenrente zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 22. April 2005 fest.
B.
Die von M.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 14. Februar 2006 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ beantragen, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Zudem ersucht er um Gewährung einer Frist von 90 Tagen zur Einreichung neuer Arztberichte. Eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die IV-Stelle zurückzuweisen. Seiner Eingabe legt er den Bericht von Frau Dr. med. S.________ vom 4. April 2006 bei.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Ver-sicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
2.
Gemäss der Rechtsprechung zu Art. 108 Abs. 2 OG ist es im letztinstanzlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig, nach Ablauf der Beschwerdefrist neue Beweismittel beizubringen, wenn, wie hier, kein zweiter Schriftenwechsel (Art. 110 Abs. 4 OG) angeordnet wurde. Zu berücksichtigen sind in der Regel nur Eingaben, welche dem Gericht innert der gesetzlichen Frist (Art. 106 Abs. 1 OG) vorliegen (BGE 127 V 357 Erw. 4a). Anders verhält es sich lediglich dann, wenn zu einem späteren Zeitpunkt unaufgefordert eingereichte Schriftstücke neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweismittel enthalten, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten (BGE 127 V 357 Erw. 4b). Dem Antrag, es sei eine Nachfrist von 90 Tagen zur Einreichung neuer Arztzeugnisse anzusetzen, ist nicht zu entsprechen.
3.
Die Vorinstanz hat die Rechtsgrundlagen für die Prüfung des streitigen Anspruchs auf eine höhere Invalidenrente im Licht der intertemporalrechtlichen Regeln (vgl. BGE 130 V 343, 445) zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG, je in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen und in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sowie die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen mittels Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG). Ebenfalls zutreffend dargelegt hat das kantonale Gericht die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) und zu den zu beachtenden beweisrechtlichen Grundsätzen (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
4.
4.1 Das kantonale Gericht kam in Würdigung der medizinischen Unterlagen und namentlich gestützt auf die Berichte des Dr. med. G.________ vom Spital X.________, des Dr. med. K.________ von der Klinik Y.________, von Frau Dr. med. S.________ und von Dr. med. E.________ zutreffend zum Schluss, dass der Versicherte mit Rücksicht auf die somatischen (chronisches cervikalbetontes Panvertebralsyndrom mit cervikocephalem und cervikospondylogenem Syndrom und degenerativen Wirbelsäulenveränderungen) und psychischen (depressive Störung bei narzisstischer Persönlichkeit mit hinstrionischen Zügen, Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung) Beschwerden bei Ausübung von körperlich leichten und psychisch wenig belastenden Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig ist. Dr. med. G.________ ging im Bericht vom 3. März 2003 gar von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer geeigneten, behinderungsgerechten Tätigkeit mit Wechselbelastung aus, während Dr. med. K.________ sich diesbezüglich nicht äusserte. Dr. med. E.________ bezeichnete die attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine Tätigkeit mit geringer körperlicher und psychischer Belastung als initial. Frau Dr. med. S.________ erachtete eine leichte körperliche Arbeit ohne besondere Belastung des Rückens unter wechselnder körperlicher Haltung während rund vier Stunden täglich als zumutbar. Weiter hat die Vorinstanz erwogen, der medizinische Sachverhalt sei in somatischer Hinsicht wie auch bezüglich der psychischen Probleme hinlänglich erstellt. Ergänzende Abklärungen seien nicht erforderlich, da von ihnen keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten seien.
4.2 Streitig ist, ob der angefochtene Entscheid auf vollständigen Grundlagen hinsichtlich des leistungsbegründenden Gesundheitsschadens beruht. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sind insbesondere der schwere Autounfall vom 11. Juni 1990 und dessen Folgen nicht in die (Gesamt-)Beurteilung miteinbezogen worden. Damals habe er als Beifahrer im Auto eines Freundes bei einer Kollision unter anderem Verletzungen am linken Handgelenk und an der Halswirbelsäule erlitten. Neurologische Ausfälle in schmerzhafter Form seien weiterhin vorhanden. Diese Tatsachen seien den ihn beurteilenden Ärzten nicht bekannt gewesen. Diese Auffassung trifft indessen nicht zu. Bereits in der Anmeldung zum Leistungsbezug hatte der Versicherte auf den Unfall vom 11. Juni 1990 hingewiesen. Dieser wird auch im Bericht des Kantonsspitals X.________ vom 3. März 2003 erwähnt. Die Untersuchungen ergaben jedoch keine neurologischen Ausfälle. Radiologisch fanden sich altersentsprechend ausgeprägte degenerative HWS-Veränderungen. Zum Unfall von 1990 werden Schnittverletzungen an Händen und Kopf festgehalten, welche im Kantonsspital X.________ chirurgisch behandelt wurden. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese folgenlos abgeheilt sind. Allfällige Restbeschwerden hätte der Versicherte mit Bestimmtheit gegenüber dem die Untersuchung durchführenden Dr. med. G.________ erwähnt, und sie hätten Eingang in dessen Bericht vom 3. März 2003 gefunden. Frau Dr. med. S.________ nennt im Bericht vom 13. Januar 2004 seit über zehn Jahren auftretende rezidivierende Rückenschmerzen. Im Schreiben vom 4. April 2006 gibt sie an, nach dem Unfall vom Juni 1990 habe das linke Handgelenk im Vordergrund gestanden, welches mehrmals auf der Chirurgie des Kantonsspitals X.________ nachkontrolliert worden sei. Im November 1990 habe die Behandlung jedoch abgeschlossen werden können. Wegen nach dem Unfall aufgetrete-nen Kopfschmerzen sei im Dezember 1990 eine neurologische Untersuchung durchgeführt worden. Die letzte Kontrolle in ihrer Praxis im Zusammenhang mit dem Autounfall habe im November 1990 stattgefunden. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den chronischen Rückenschmerzen und dem Verkehrsunfall bezeichnet die Hausärztin als fraglich. Es ergibt sich somit, dass sich aus dem Unfall vom 11. Juni 1990 keine bisher unberücksichtigten neuen gesundheitlichen Aspekte herleiten lassen und die Akten eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit bieten. Von ergänzenden Abklärungen kann daher abgesehen werden.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz das Invalideneinkommen korrekt ermittelt hat. In diesem Zusammenhang ist die Frage des leidensbedingten Abzugs (BGE 126 V 75) streitig. Der Beschwerdeführer geht von einem solchen von 25 % aus, während Verwaltung und Vorinstanz 15 % als gerechtfertigt erachten. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend. Dabei sind Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln. Allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass sind zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 und 128 V 174).
5.2 Für die Ermittlung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) ist aufgrund der Angaben der Arbeitgeberin im Fragebogen vom 19. Dezember 2003 anzunehmen, dass das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst worden ist und der Versicherte auch ohne Gesundheitsschädigung nicht mehr bei der B.________ AG tätig wäre, weshalb nach den zutreffenden Feststellungen von IV-Stelle und Vorinstanz vom Tabellenlohn im Baugewerbe gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 auszugehen ist. Gemäss Tabelle A1 beträgt dieser im Anforderungsniveau 4 für Männer bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 4'765.-. Umgerechnet auf eine betriebsübliche Arbeitszeit im Baugewerbe von 41.8 Stunden (Die Volkswirtschaft 2006, Heft 7/8, Tabelle B9.2, S. 90) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.0 % (Schweizerische Lohnentwicklung 2004, Tabelle 1.1.93) resultiert für das Jahr 2003 ein Valideneinkom-men von Fr. 60'351.- im Jahr.
5.3 Bei der Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist - wie im hier zu beurteilenden Fall - kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, können rechtsprechungsgemäss Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa und bb mit Hinweisen), wobei sich unter Zugrundelegung eines Pensums von 50 % ein jährliches (teuerungsbedingtes) Einkommen für 2003 von Fr. 28'874.- (Tabelle A1 LSE 2002, Anforderungsniveau 4, monatlich Fr. 4'557.- umgerechnet auf 41.7 Wochenstunden, Teuerung 2003: 1.3 % [Schweizerische Lohnentwicklung 2004, Tabelle 1.1.93]) ergibt.
5.4
5.4.1 Gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte, die nicht mehr voll leistungsfähig sind, haben erfahrungsgemäss eine Reduktion des üblichen Lohnansatzes hinzunehmen. Neben leidensbedingten Faktoren können weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe zeitigen. Diesen Umständen gilt es mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen. Das Ziel, ausgehend von statistischen Daten ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall möglichen und zumutbaren erwerblichen Umsetzung der Restarbeitsfähigkeit am besten entspricht, darf aber nicht mit einem schematischen Abzug, sondern muss in Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles erfolgen. Dies gilt in dem Masse, in welchem Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder mehrerer der genannten Merkmale seine gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der so zu ermittelnde Abzug vom statistischen Lohn erfolgt sowohl bei Versicherten, die vollzeitig eine ihrem Leiden angepasste Arbeit ausüben, als auch bei bloss teilzeitig einsetzbaren Personen. Er ist rechtsprechungsgemäss auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5 mit Hinweisen, bestätigt in AHI 2002 S. 62).
5.4.2 Die IV-Stelle hat unter Berücksichtigung der funktionellen Beeinträchtigungen, welche die möglichen Einsätze auch im Bereich der grundsätzlich zumutbaren leichteren Tätigkeiten einschränken und daher lohnwirksam sind, sowie der zu verrichtenden Teilzeitarbeit eine Kürzung des Tabellenlohnes um 15 % vorgenommen. Das kantonale Gericht hat diesen Abzug bestätigt.
5.4.3 Den Merkmalen des Alters und der Dienstjahre kommt beim Beschwerdeführer, welcher im Zeitpunkt des Rentenbeginns rund 42 Jahre alt war, mit Blick auf die Bedeutung der Dienstjahre bei niedrigen Anforderungsprofilen keine wesentliche Bedeutung zu. Auch wegen der Ausländereigenschaft kann kein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn gewährt werden, da der Versicherte seit langem in der Schweiz erwerbstätig war und die Niederlassungsbewilligung C besitzt. Er gehört somit einer Ausländerkategorie an, für welche der monatliche Bruttolohn im Anforderungsniveau 4 sogar über dem entsprechenden, nicht nach dem Merkmal der Nationalität differenzierenden Totalwert liegt (LSE 2002 S. 59 Tabelle A12; BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc).
5.4.4 Der vorzunehmende Abzug stellt eine Schätzung dar, bei deren Überprüfung es nicht darum gehen kann, dass die kontrollierende, richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Bei der Unangemessenheit gemäss Art. 132 lit. a OG geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechts-prinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Will das Sozialversicherungsgericht aber in das Verwaltungsermessen eingreifen, muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 126 V 81 Erw. 6, 123 V 152 mit Hinweisen). Das Gleiche gilt mit Bezug auf die bundesgerichtliche Überprüfung kantonaler Gerichtsentscheide. Die genannte Voraussetzung für eine Ermessenskorrektur ist nicht erfüllt, weshalb es beim Abzug von 15 % sein Bewenden hat.
5.4.5 Um 15 % gekürzt resultiert für das Jahr 2003 ein Invalideneinkommen von Fr. 24'543.- im Jahr.
5.5 Bei der Gegenüberstellung der beiden hypothetischen Einkommen von Fr. 60'351.- und 24'543.- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 59 %.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 18. September 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.