Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
U 242/06
Urteil vom 18. September 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Wey
Parteien
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich,
gegen
"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, Talackerstrasse 1, 8152 Opfikon, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 22. März 2006)
Sachverhalt:
A.
Der 1962 geborene S.________ war seit November 2000 bei der Firma X.________ (Schweiz) AG als Key-Account Manager angestellt und bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend "Zürich") obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 11. Januar 2001 erlitt der Versicherte einen Unfall: Als er nach der Mittagspause auf dem Weg zur Arbeit einer von rechts auf die Fahrbahn springenden Katze auswich, verlor er die Beherrschung über das Fahrzeug und kollidierte frontal mit einem Baum. Gemäss Unfallanalyse der "Zürich" vom 25. Februar 2003 betrug die Geschwindigkeit bei der Kollision noch rund 20 bis 25 h/km. Der Versicherte wurde gleichentags vom Spital Y.________, Chirurgische Klinik, ambulant behandelt. Dabei wurde eine Thoraxkontusion, eine Commotio cerebri sowie ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und "Schonung für weitere 3 Tage" empfohlen. In der Folge ging der Versicherte keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Die Arbeitgeberfirma kündigte ihm aus wirtschaftlichen Gründen auf den 31. Mai 2001. Die "Zürich" richtete Taggelder aus und übernahm die Heilbehandlung. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums V.________ vom 25. November 2003 stellte die "Zürich" mit Verfügung vom 7. Mai 2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 17. März 2005, die Taggelder per 31. Dezember 2003 und die Heilbehandlung per 31. Mai 2004 ein, weil der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und den noch vorhandenen gesundheitlichen Beschwerden verneint werden müsse.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 22. März 2006 ab.
C.
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei die Sache an die "Zürich" zurückzuweisen "zwecks Festsetzung sämtlicher versicherten Leistungen gemäss UVG".
Während die "Zürich" auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten ist zu Recht unbestritten, dass im vorliegenden Fall der für die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst vorausgesetzte natürliche Kausalzusammenhang (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, je mit Hinweisen) zwischen dem am 11. Januar 2001 erlittenen Verkehrsunfall und den über den 31. Dezember 2003 hinaus anhaltenden Beschwerden des Versicherten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest im Sinne einer Teilkausalität gegeben ist. Zu beurteilen bleibt die Adäquanz des Kausalzusammenhangs.
2.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Rechtsprechung zum für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle und den hernach andauernden Beschwerden mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 117 V 359) zutreffend wiedergegeben. Das kantonale Gericht hat überdies richtig dargelegt, dass die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur vorliegenden ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten (wenn also die schleudertraumaspezifischen Beschwerden im Verlauf der Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben), nach der für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen geltenden Rechtsprechung (BGE 115 V 133) vorzunehmen ist (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437).
2.1 Der Versicherte wurde noch am Unfalltag vom Spital Y.________ ambulant behandelt. Dieses diagnostizierte gemäss Bericht vom 12. Januar 2001 eine Thoraxkontusion, eine Commotio cerebri sowie ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule. Von seinem Hausarzt wurde der Beschwerdeführer an Dr. A.________, Facharzt für Neurologie, verwiesen, der ein zervikales sowie ein zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts bei Status nach Verkehrsunfall am 11. Januar 2001, Kopfschmerzen und Schwankschwindel-Beschwerden multifaktorieller Genese sowie ein vermutlich allergisches Asthma bronchiale feststellte. Bereits in diesem frühen Zeitpunkt (d.h. rund drei Monate nach dem Unfallereignis) bestanden Hinweise auf eine psychische Problematik, deutete doch der Neurologe die Kopfschmerzen und Schwankschwindelbeschwerden "im Rahmen von funktionellen Kopfschmerzen". Auch die "kurze Abwesenheit" des Beschwerdeführers während des Gesprächs beurteilte Dr. A.________ "zunächst als psychogen". Anlässlich des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Rehaklinik Z.________ (vom 13. September 2001 bis am 11. Oktober 2001) stellten die Ärzte folgende Diagnosen: Stand nach Halswirbelsäulen-Distorsion und leichter traumatischer Hirnverletzung (amnestische Lücke) am 11. Januar 2001 mit konsekutiv zervikozephalem Syndrom, vegetativer Dysregulation, neuropsychologischen Funktionsstörungen sowie einer Anpassungsstörung (Bericht vom 16. Oktober 2001). Dabei weist der Bericht insbesondere auf den frühen Verlust der Arbeitsstelle, der sich auf den posttraumatischen Verlauf komplizierend ausgewirkt habe, sowie auf weitere psychosoziale Belastungsfaktoren hin. Die Anpassungsstörung wurde aufgrund einer "verminderten Copingfähigkeit mit verstärkter Symptomausprägung und anhaltend verminderter Belastbarkeit trotz vollständiger Arbeitsentlastung" diagnostiziert; die Ausprägung der neuropsychologischen Funktionsstörung liesse sich nur im Rahmen dieser Anpassungsstörung erklären. Die psychologische Betreuerin, lic. phil. T.________, beobachtete während des Klinikaufenthalts, dass der Beschwerdeführer mit multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren auf die Schmerzen fixiert sei und hielt denn auch eine ambulant weitergeführte psychotherapeutische Therapie für "dringend indiziert". In die gleiche Richtung zielt das Gutachten des Zentrums V.________ vom 25. November 2003, wonach die angegebenen Beschwerden ("Kopfbeschwerden mit einem als Druck von aussen, wie durch einen zu engen Helm und einen zugeschnürten Gurt, erlebten Schmerz sowie ein Innendruck des Kopfes mit Ausstrahlung dieser Kopfschmerzen in den Nacken, ein Pfeifen im rechten Ohr, eine Licht- und Lärmempfindlichkeit sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen") psychischen Ursprungs (kombinierte Persönlichkeitsstörung, Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen) seien. Organisch könne lediglich ein minimaler muskulärer Hartspann im Bereich der Halswirbelsäule festgestellt werden. Aufgrund dieser Umstände lässt sich ersehen, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, dass die physischen Beschwerden im Verlaufe der Entwicklung vom Unfall (11. Januar 2001) bis zum Beurteilungszeitpunkt (Einstellung der Taggelder auf den 31. Dezember 2003 bzw. Einspracheentscheid vom 17. März 2005) nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben. Sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen vermögen, soweit sie nicht bereits im angefochtenen Entscheid mit zutreffender Begründung widerlegt worden sind, an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern. Insbesondere ist weder auf den Bericht von Dr. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Dezember 2003 noch auf das Gutachten des Psychiaters PD Dr. C.________ vom 9. Dezember 2004 abzustellen. Dr. H.________ Bericht ist nicht schlüssig, sondern widersprüchlich: So hält er einerseits fest, "dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung bei der vorliegenden Datenlage [...] nicht gestellt werden kann", schliesst andererseits "Persönlichkeitsänderungen" oder "andere psychoreaktive Prozesse" beim Versicherten aber dennoch nicht aus. Das Gutachten von PD Dr. C.________ wendet sich namentlich gegen die Einschätzung des Zentrums V.________, wonach die "extrem schwachen" Ergebnisse der neuropsycholgischen Untersuchungen "mit praktischer Sicherheit [...] vorwiegend psychogen" bedingt seien. Im Gegensatz zu den Ausführungen des Zentrums V.________ vermögen indessen diejenigen von PD Dr. C.________ die schlechten Resultate nicht nachvollziehbar zu erklären. Zudem steht er mit seiner Einschätzung auch im Widerspruch zur vorne dargelegten Beurteilung der Rehabilitätsklinik Z.________. Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich, weil keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten wären.
2.2 Nach dem Gesagten ist die Adäquanz nach Massgabe der in BGE 115 V 138 Erw. 6 und 407 Erw. 5 entwickelten und seither ständig angewandten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 129 V 183 Erw. 4.1) zu beurteilen, d.h. mit der Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten der unfallbezogenen Merkmale (BGE 117 V 367 Erw. 6a in fine; SVR 2003 UV Nr. 12 S. 36 Erw. 3.2.3).
2.3 Aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs und der erlittenen Verletzungen ist der Autounfall vom 11. Januar 2001 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz dem Bereich der mittelschweren Unfälle und innerhalb dieses Rahmens eher den leichteren Fällen zuzuordnen (vgl. RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360 Erw. 4.2 am Anfang). Daher kann die Adäquanz nur bejaht werden, sofern eines der einschlägigen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder mehrere Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise zutreffen (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb). Dies ist, wie das kantonale Gericht zu Recht erkannt hat, nicht der Fall. Dabei gilt es zu betonen, dass bei der Prüfung der einzelnen Kriterien nur die organisch bedingten Beschwerden zu berücksichtigen sind, während die psychisch begründeten Anteile, deren hinreichender Zusammenhang mit dem Unfall Gegenstand der Prüfung bildet, ausgeklammert bleiben (Urteil P. vom 30. September 2005, U 277/04, Erw. 4.3).
3.
Die - vorinstanzlich bestätigte - Leistungseinstellung seitens der "Zürich" erfolgte demnach zu Recht.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 18. September 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: