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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2D_85/2007 /leb 
 
Urteil vom 18. September 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Wurzburger, Müller, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Y.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich 
vom 4. Juli 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte am 1. Juni 2005 ein am 24. November 2003 gestelltes Gesuch von X.________, geboren 1961, und Y.________, geboren 1989, beide Staatsangehörige von Ghana, um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen ab. Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs am 4. Juli 2007 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war. 
 
Mit Rechtsschrift vom 11. September 2007 beantragen X.________ und Y.________ dem Bundesgericht, den Beschluss des Regierungsrats aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diesen zurückzuweisen. 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführer erheben sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 133 I 185 E. 2 S. 188 oben, mit Hinweisen). 
2.2 Die Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 113 BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG ist auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c BGG Ziff. 2). Der Regierungsrat hat das Bestehen eines Bewilligungsanspruchs verneint; ein solcher ergebe sich weder aus einer bundesgesetzlichen Norm noch aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV. Der Beschwerdeführer scheint dies bestreiten zu wollen, weshalb er - auch - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhebt. 
Nun ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler - gerichtlicher - Instanzen (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]). Zwar wird den Kantonen in Art. 130 Abs. 3 BGG eine Frist von zwei Jahren eingeräumt, um Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen im Sinne der Art. 86 Abs. 2 und 3 sowie Art. 88 Abs. 2 BGG, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV erforderlich sind, zu erlassen. Der Kanton Zürich ist dieser ihm bereits durch Art. 98a des auf Ende 2006 abgeschafften Bundesrechtspflegegesetzes (OG [BS 3 531]) auferlegten Regelungspflicht im Bereich der ausländerrechtlichen Bewilligungen mit grundsätzlichem Rechtsanspruch jedoch schon seit langem nachgekommen: Gemäss § 43 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 lit. h des Zürcher Gesetzes vom 24. Mai 1959 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht. Gemäss §§ 5 und 6 der Verordnung des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 29. November 2006 über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgerichtsgesetz (Offizielle Gesetzessammlung des Kantons Zürich [OS] 61 480) ist unter Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht die ordentliche Beschwerde bzw. die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zu verstehen. 
 
Wollten die Beschwerdeführer das Bestehen eines Rechtsanspruchs behaupten, mussten sie dies beim Bundesgericht mit dem ordentlichen Rechtsmittel geltend machen, wozu sie aber zuerst ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hätten gelangen müssen (vgl. BGE 127 II 161 E. 1a sowie 2a und b S. 164 ff.), was sie nicht getan haben. Soweit die Beschwerde als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben worden ist, ist darauf mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht einzutreten. 
 
Es ist daher nachfolgend schon aus diesem formellen Grunde vom Fehlen eines Rechtsanspruchs auf die streitigen Bewilligungen auszugehen, weshalb insoweit als bundesrechtliches Rechtsmittel die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben wäre, mit welcher bloss die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG). Es ist noch zu prüfen, ob und inwieweit die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Verfassungsbeschwerde erfüllt sind. 
2.3 Gemäss Art. 115 lit. b BGG ist zur Verfassungsbeschwerde berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zur Beschwerdeführung ist nur legitimiert, wer eine Norm anrufen kann, die ihm im Bereich seiner betroffenen und angeblich verletzten Interessen einen Rechtsanspruch einräumt oder deren Schutz bezweckt (BGE 133 I 185). 
2.3.1 Das Willkürverbot verschafft im Rechtsstreit über eine ausländerrechtliche Bewilligung keine im beschriebenen Sinn geschützte Rechtsstellung (BGE 133 I 185). Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 9 BV - in Bezug auf die Rechtsanwendung oder die Sachverhaltsermittlung - rügen, kann daher auf die Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden. 
 
Die Beschwerdeführer machen weiter eine Verletzung von Art. 13 BV und Art. 8 EMKR geltend; die Frage, ob diese Normen im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren angerufen werden und aus ihnen ein Bewilligungsanspruch abgeleitet werden kann, hätten sie dem Bundesgericht mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abschliessend unterbreiten müssen; sie haben den hierfür erforderlichen kantonalen Instanzenzug nicht durchlaufen und können mit diesen Rügen im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht eine Überprüfung des materiellen Bewilligungsentscheids erwirken. 
2.3.2 Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst (materielle Bewilligungsfrage) sind die Beschwerdeführer berechtigt, die Verletzung von Parteirechten zu rügen, deren Verletzung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft (BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f.); Art. 115 lit. b BGG erlaubt die Weiterführung der so genannten "Star-Praxis", wobei diesbezüglich auf die zu Art. 88 OG ergangene Rechtsprechung abzustellen ist. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Prüfung des Bewilligungsentscheids abzielen. 
 
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie machen geltend, der Regierungsrat habe keine aktualisierten Abklärungen vorgenommen. Damit wird behauptet, die von der Vorinstanz vorgenommene Interesseabwägung sei unzulänglich bzw. unvollständig; dies läuft auf eine unzulässige Kritik am materiellen Entscheid hinaus (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313; 126 I 81 E. 7b S. 94; 118 Ia 232 E. 1c S. 236; 117 Ia 90 E. 4a S. 95). 
 
Im Rahmen der vorliegenden subsidiären Verfassungsbeschwerde ist einzig die (allerdings bloss im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhobene) Rüge zulässig, im kantonalen Verfahren als Ganzes sei der durch Art. 29 Abs. 1 BV garantierte Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt worden. Die Beschwerdeführer beschränken sich darauf, die lange Dauer des Verfahrens insgesamt und insbesondere vor dem Regierungsrat hervorzuheben. Dass sie sich je einmal nach dem Stand des Verfahrens erkundigt oder um dessen Beschleunigung ersucht hätten, behaupten sie nicht. Wie E. 9 und 10a des angefochtenen Entscheids zeigen, trifft es übrigens offensichtlich nicht zu, dass im fraglichen - durchaus langen - Zeitraum keine (aktualisierten) Abklärungen getroffen worden wären. Es ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern sich eine speditivere Abwicklung des Gesuchs- und Rekursverfahrens zugunsten der Beschwerdeführer hätte auswirken können. Unter diesen Umständen liegt keine die Interessen der Beschwerdeführer beeinträchtigende Verfahrensverzögerung vor, und aus der langen Verfahrensdauer sind keine rechtlichen Konsequenzen zu ziehen. 
2.4 Die einzige zulässige Rüge erweist sich als im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründet. Die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Mit diesem Urteil wird das im Hinblick auf die den Beschwerdeführern auferlegte Ausreiseverpflichtung gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
2.5 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 109 BGG
1. 
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten. 
 
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. September 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: