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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.300/2006 /blb 
 
Urteil vom 18. September 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Ruppen. 
 
Parteien 
1. A.________, 
Beklagte 2 und Berufungsklägerin, 
2. B.________, 
Beklagter 3 und Berufungskläger, 
3. C.________, 
Beklagter 6 und Berufungskläger, 
4. D.________, 
Beklagte 7 und Berufungsklägerin, 
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Detlev Hebeisen, 
 
gegen 
 
1. E.________, 
Kläger und Berufungsbeklagten, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Bernhard, 
2. F.________, 
Beklagten 1 und Berufungsbeklagten, 
3. G.________, 
Beklagte 4 und Berufungsbeklagte, 
 
sowie 
 
H.________, 
Beklagter 5 und Berufungsbeklagter. 
 
Gegenstand 
Bäuerliches Bodenrecht und Erbteilung, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. Oktober 2006. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
V.________ verstarb im April 2001. Da seine Ehegattin vorverstorben war, hinterliess er als gesetzliche Erben seine fünf Söhne F.________ (geboren 1939; fortan: Beklagter 1), B.________ (geboren 1942; fortan: Beklagter 3), E.________ (geboren 1945; fortan: Kläger), H.________ (geboren 1946; fortan: Beklagter 5) und C.________ (geboren 1949; fortan: Beklagter 6), sowie seine drei Töchter A.________ (geboren 1940; fortan: Beklagte 2), G.________ (geboren 1943; fortan: Beklagte 4) und D.________ (geboren 1954; fortan: Beklagte 7). 
 
B. 
Zum Nachlass des Erblassers gehören neben einem Wertschriftendepot, zwei Konti bei der Bank K.________, einem Barbetrag und zwei Darlehen die beiden landwirtschaftlichen Liegenschaften Kataster Nrn. xxxx und yyyy, beide gelegen auf dem Gebiete der Gemeinde L.________ und gesamtpfandrechtlich mit einer Hypothek im Betrage von Fr. 20'000.-- zu Gunsten des vorgenannten Bankinstitutes belastet. Im Rahmen einer objektiv partiellen und einvernehmlichen Erbteilung haben die Erben eines der beiden Konti sowie das Wertschriftendepot saldiert, wobei jedem der acht Erben ein Betrag von Fr. 10'000.-- ausbezahlt wurde. 
B.a Das Grundstück Kataster Nr. xxxx mit einer Grösse von 77 a 37 m2 umfasst neben den Reben ein Wohnhaus, einen Schopf sowie ein Bienen- und ein Gartenhaus. Das Wohnhaus besteht aus einer Betriebsleiterwohnung, die vom Kläger mit seiner Familie bewohnt wird, und einem Altenteil ("Stöckli"), das vom Beklagten 6 bewohnt wird, welche beide den Schopf gemeinsam als Materiallager benutzen. Des Weiteren bewirtschaftet der Beklagte 6 den Rebberg. Der Umschwung um das Bienen- und Gartenhaus, das die Beklagte 4 und deren Ehemann erstellt haben, wird von diesen aufgrund eines vom Ehemann mit dem Erblasser abgeschlossenen Pachtvertrages als Gemüsegarten genutzt. 
Die restliche Parzellenfläche wird vom Kläger bewirtschaftet. 
B.b Das Grundstück Kataster Nr. yyyy mit einer Grösse von 54 a 85 m2 umfasst eine Scheune mit Pferdeboxen, die von der Beklagten 7 genutzt werden. Die Grundstücksfläche wird je hälftig von der Beklagten 7 (resp. deren Tochter) genutzt und vom Kläger bewirtschaftet. 
 
C. 
Mit Erbteilungsklage vom 2. Juni 2003 verlangte der Kläger neben der allgemeinen Feststellung und Teilung des Nachlasses, dass ihm die beiden Parzellen zum einfachen Ertragswert zuzuweisen seien. Diesen Begehren entsprach das Bezirksgericht Meilen als Erstinstanz und legte den einfachen Ertragswert der beiden Liegenschaften auf gesamthaft Fr. 87'000.-- fest. Im Verlaufe dieses Prozesses teilte der Beklagte 5 dem Bezirksgericht mit, dass er nicht am Prozess teilnehme und sich dem Urteil, wie immer es auch ausfalle, unterziehe. 
 
D. 
Gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben die Beklagten 2, 3, 4, 6 und 7 Appellation an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie verlangten die Bewertung der Nachlassgrundstücke zum Verkehrswert und deren Realteilung unter den Erben. Im Verlaufe des Appellationsverfahrens erklärte die Beklagte 4, dass sie ihre Appellation zurückziehe, sich aber dennoch ausdrücklich am Berufungsverfahren beteilige. Der Beklagte 1 unterstützte dagegen den Kläger in seiner Argumentation. Das Obergericht Zürich hiess am 13. Oktober 2006 die Appellation teilweise gut. Es wies die beiden Parzellen zwar nach wie vor dem Kläger zu, legte jedoch für diese als relevanten Wert für die Festsetzung des Nachlasses den doppelten Ertragswert in der Höhe von Fr. 174'000.-- fest. 
 
E. 
Gegen diesen Entscheid führen die Beklagten 2, 3, 6 und 7 (fortan: Beklagten) eidgenössische Berufung an das Bundesgericht. Sie beantragen, das obergerichtliche Urteil insoweit aufzuheben, als die im Nachlass befindlichen (landwirtschaftlichen) Grundstücke zur wertmässigen Bestimmung desselben zum Verkehrswert einzusetzen und unter den Erben real zu teilen seien. 
Der Kläger schliesst in seiner Berufungsantwort auf Bestätigung des obergerichtlichen Urteils und damit auf Abweisung der Berufung. Gleichzeitig erhebt er Anschlussberufung mit dem Begehren, den erstinstanzlichen Entscheid zu bestätigen, d. h. auf Zuweisung der beiden landwirtschaftlichen Parzellen zum (einfachen) Ertragswert. 
Der Beklagte 1 beantragt in seiner als Berufungsantwort bezeichneten Eingabe neben der Abweisung der Berufung der Beklagten (eigentliche Berufungsantwort) ebenfalls, die Anschlussberufung des Klägers gutzuheissen. 
Die Beklagte 4 hat sich nicht vernehmen lassen. 
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
Da im vorliegenden Fall die Auslegung einer zentralen Bestimmung des bäuerlichen Erb- und Bodenrechts im Zentrum steht, ist auch das Bundesamt für Justiz zur Berufungsantwort (Vernehmlassung, Stellungnahme) eingeladen worden, obwohl diesem ein Beschwerderecht nur in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten zusteht (Art. 89 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 [BGBB, SR 211.412.11] i.V.m. Art. 103 lit. b OG). Das Bundesamt schliesst in seiner Vernehmlassung auf Gutheissung der Berufung, da der Zuweisungsanspruch des Klägers gestützt auf Art. 21 Abs. 1 BGBB im vorliegenden Fall entfalle, weil dieser über kein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des Gesetzes verfüge. 
Der Kläger hat zu dieser Vernehmlassung des Bundesamtes für Justiz seinerseits eine Stellungnahme eingereicht, in welcher er im Wesentlichen Bezug nimmt auf eine zur nämlichen Vernehmlassung verfassten Stellungnahme von R.________, dem ehemaligen Vorsteher des Bundesamtes für Grundbuch- und Bodenrecht. Er schliesst auf Abweisung der Berufung. Im Wesentlichen bringt er vor, bei einem Zuweisungsanspruch gemäss BGBB sei bloss erforderlich, dass der Ansprecher Eigentümer des Gewerbekerns (Wohn- und Ökonomiegebäude mit Umschwung) sei und demnach nicht über das sachenrechtliche Eigentum am ganzen Gewerbe verfügen müsse. 
Die Beklagten haben sowohl zur Vernehmlassung des Bundesamtes für Justiz als auch zur Stellungnahme des Klägers ihrerseits eine Stellungnahme eingereicht, in welcher sie die Vernehmlassung des Bundesamtes als klar und zutreffend, die Stellungnahme des Klägers, die eine Praxisänderung des Bundesgerichts bedingte, jedoch als verfehlt qualifizieren. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006, 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG; SR 173.110). 
 
1.2 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen, ob und inwieweit auf eine Berufung eingetreten werden kann (BGE 129 III 415 E. 2.1 S. 415). 
 
1.3 Eine erb(teilungs)rechtliche Streitigkeit ist eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG. Betrifft dabei die Streitfrage nicht den Teilungsanspruch an sich, sondern den (gesamten oder partiellen) Erbanteil eines Erben, stellt lediglich dieses im Streit stehende Betreffnis den Streitwert dar (vgl. BGE 127 III 396 E. 1b cc S. 398). Streitig ist im vorliegenden Fall die Zuweisung zweier Parzellen (erbrechtliche Zuweisung oder Realteilung), resp. deren Anrechnungswert (einfacher Ertragswert oder Verkehrswert), wobei die Streitwertgrenze weit überschritten wird. 
 
1.4 Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 48 Abs. 1 OG), da er nicht mehr mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden kann (§ 285 ZPO/ZH). 
 
1.5 Mit Berufung kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht (Art. 43 Abs. 1 OG). Grundsätzlich unzulässig sind dagegen Vorbringen zum Sachverhalt. Insoweit steht nur die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbotes oder des Gehörsanspruchs offen. Als Berufungsinstanz ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden, sofern sie nicht unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind, offensichtlich auf Versehen beruhen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder im Hinblick auf die Anwendung des Bundesrechts der Ergänzung bedürfen (Art. 64 OG). Der rechtlichen Beurteilung der Streitsache ist der vom Obergericht festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen. Insoweit die Beklagten den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ergänzen und präzisieren, ohne eine der obigen Ausnahmen dargetan zu haben, kann auf die Berufung nicht eingetreten werden. 
Im Übrigen kann auf die fristgerecht eingereichte Berufung eingetreten werden. 
 
1.6 Ein Berufungsbeklagter kann in seiner Berufungsantwort Anschlussberufung erheben, indem er eigene Abänderungsanträge gegen den Berufungskläger stellt (Art. 59 Abs. 2 OG). Als Anschlussberufung gilt dabei ein Begehren des Berufungsbeklagten um Abänderung des angefochtenen Entscheides (vgl. dazu Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, 1992, N. 116 f. S. 156 ff.), mithin Anträge, welche über die Bestätigung des angefochtenen Entscheides hinausgehen. 
Der Kläger (und Berufungsbeklagte) stellt in seiner Berufungsantwort und Anschlussberufung unter dem Titel "Hauptantrag" das Begehren: "Das Urteil des Obergerichtes vom 13. Oktober 2006 (...) sei aufzuheben, und es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 26. Juli 2005 (...) zu bestätigen". Damit will der Kläger den angefochtenen (obergerichtlichen) Entscheid zu seinen Gunsten abgeändert wissen, indem er eine Zuweisung der beiden streitgegenständlichen Parzellen zum einfachen und nicht zum doppelten Ertragswert verlangt. Materiell handelt es sich dabei um eine Anschlussberufung (vgl. BGE 121 III 420 E. 1 S. 423). Der Eventualantrag auf Bestätigung des obergerichtlichen Urteils entspricht dahingegen nicht einem selbständigen (Anschluss-) Berufungsantrag, sondern vielmehr einer Berufungsantwort im Sinne der Abwehr der Begehren der Berufungskläger. Wie das Begehren eines Berufungsbeklagten um Abweisung der Berufung stellt auch das Begehren um Bestätigung des angefochtenen Urteils keinen Abänderungsantrag im Sinne von Art. 59 Abs. 2 OG dar. 
Auf die fristgerecht eingereichte und den Mindeststreitwert von Fr. 8'000.-- (Art. 59 Abs. 3 i.V.m. Art. 46 OG) übersteigende Anschlussberufung kann somit ebenfalls eingetreten werden. 
 
2. 
Gemäss Art. 94 Abs. 1 BGBB ist auf eine Erbteilung das Recht anwendbar, das bei der Eröffnung des Erbganges gegolten hat. In jedem Fall gilt das neue Recht, wenn das Teilungsbegehren nicht innert Jahresfrist seit Inkrafttreten des Gesetzes gestellt worden ist. Im vorliegenden Fall ist der Erbgang (Tod des Erblassers; vgl. Art. 537 Abs. 1 ZGB) am 4. April 2001 eröffnet und das Teilungsbegehren (Anhängigmachung der Erbteilungsklage) am 2. Juni 2003 gestellt worden. Die BGBB-Teilrevision vom 20. Juni 2003 (in Kraft seit dem 1. Januar 2004), die insbesondere zur Abänderung von Art. 7 Abs. 1 BGBB (Wechsel des Bestimmungsfaktors zur Beurteilung des Bestehens eines landwirtschaftlichen Gewerbes von der Leistungsfähigkeit einer bäuerlichen Familie hin zur Standardarbeitskraft) und zur Aufhebung von Art. 22 BGBB (genügende Existenzgrundlage) geführt hat, ist für den vorliegenden Fall demnach in Bezug auf letzteren Artikel nicht zu berücksichtigen, jedoch in Bezug auf ersteren, da die in Art. 94 BGBB aufgestellten Übergangsregeln nur im Bereich des Privatrechts (Art. 11 bis 57 BGBB) gelten (vgl. dazu: Jean-Michel Henny/Reinhold Hotz/Benno Studer, in: Das bäuerliche Bodenrecht: Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, 1995 [im Folgenden: Kommentar BGBB], N. 1 ff. zu Art. 94 BGBB). 
 
3. 
Ein bundesgerichtlicher Sachentscheid hält sich im Rahmen der Berufungs- und Anschlussberufungsanträge (vgl. Messmer/Imboden, a.a.O., 1992, N. 119 S. 160). Die Beklagten begehren im Rahmen der vorliegenden Erbteilung eine Realteilung der beiden Grundstücke unter den Erben, wobei jene zur betragsmässigen Festsetzung des Nachlasses mit ihrem Verkehrswert einzusetzen seien. Der Kläger beantragt mittels Anschlussberufung die Zuweisung der beiden Parzellen an ihn zum einfachen Ertragswert. Zentral und einzig stellt sich somit im vorliegenden Fall die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Zuweisung (sogenanntes Zugrecht) nach Art. 21 Abs. 1 BGBB hat oder nicht. Dass die beiden Nachlassparzellen für sich alleine kein landwirtschaftliches Gewerbe bilden, ist unter den Parteien unstrittig. Art. 11 Abs. 1 BGBB steht somit nicht in Frage, wird jedoch vom Kläger anschlussberufungsweise als verletzt gerügt (vgl. unten E. 4). 
3.1 
3.1.1 Das Obergericht hat dazu festgehalten, die beiden sich in der Landwirtschaftszone befindenden und landwirtschaftlich genutzten (vgl. Art. 2 Abs. 1 BGBB) Nachlassgrundstücke seien als landwirtschaftliche Grundstücke, die dem BGBB unterstünden, zu qualifizieren. Dahingegen seien sie - in Übereinstimmung mit den Ansichten der Parteien und der Erstinstanz - nicht Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes des Erblassers, da dieser über kein solches verfügt habe. Die Frage, ob das vom Kläger bewirtschaftete Land zur Beurteilung, ob sich im erblasserischen Nachlass ein landwirtschaftliches Gewerbe befinde, zu berücksichtigen sei, hat die Vorinstanz in Abweichung zur Erstinstanz verneint und dementsprechend dem Kläger keinen Zuweisungsanspruch nach Art. 11 Abs. 1 BGBB zugesprochen. 
3.1.2 Dagegen ist das Obergericht zum Schluss gelangt, dass der Kläger über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfüge und damit sein Zuweisungsanspruch gemäss Art. 21 Abs. 1 BGBB grundsätzlich (unter Vorbehalt des im vorliegenden Falle anzuwendenden Art. 22 BGBB; vgl. oben E. 2) gegeben sei. Um den klägerischen Betrieb als landwirtschaftliches Gewerbe zu qualifizieren, ist das Obergericht von den übereinstimmenden Parteidarstellungen sowie der Einschätzung des Amtes für Landschaft und Natur (ALN) des Kantons Zürich ausgegangen. 
 
3.2 Die erbrechtlichen Teilungsregeln des BGBB (Art. 11 bis Art. 24 BGBB) geniessen Vorrang gegenüber den "gewöhnlichen" Teilungsvorschriften gemäss ZGB (vgl. Art. 619 ZGB). Sobald sich demnach in der Erbmasse landwirtschaftliche Grundstücke oder Gewerbe befinden und die entsprechenden Zuweisungsansprüche geltend gemacht werden, gelangen vorab die erbrechtlichen Vorschriften des BGBB zur Anwendung. Die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstückes nach den BGBB-Bestimmungen kann (auch) im Rahmen einer (richterlichen) Erbteilung geltend gemacht werden, bei welcher der gesamte Nachlass (unter Einschluss der landwirtschaftlichen Grundstücke) vom Richter geteilt wird. Falls jedoch die einschlägigen BGBB-Bestimmungen keine Anwendung finden, ist nach den erbrechtlichen Vorschriften des ZGB zu verfahren. 
 
3.3 Die Beklagten rügen eine Verletzung von Art. 21 BGBB. Im Wesentlichen stützen sie sich dabei auf die in BGE 129 III 693 entwickelte Rechtsprechung zum BGBB-Vorkaufsrecht des Pächters, wonach zur Erfüllung der Gewerbeeigenschaft ausschliesslich die im sachenrechtlichen Eigentum des Ansprechers stehenden Liegenschaften in Betracht gezogen werden. 
Der Kläger bringt dagegen in seiner Berufungsantwort vor, dass diese zu Art. 47 BGBB entwickelte Rechtsprechung nicht auf Art. 21 BGBB übertragen werden könne, zumal seine landwirtschaftliche Existenz, von der er lebe, Vorrang geniessen müsse gegenüber dem blossen Zuteilungswunsch seiner Miterben. 
3.4 
3.4.1 Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, so kann ein Erbe dessen Zuweisung zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungskreis dieses Gewerbes liegt (Art. 21 Abs. 1 BGBB). Obwohl das Gesetz nur von einem landwirtschaftlichen Grundstück spricht, erstreckt sich der Zuweisungsanspruch auch auf eine Gesamtheit von Einzelgrundstücken (Benno Studer, Kommentar BGBB, N. 5 zu Art. 21). Zu prüfen ist somit nachfolgend, ob der Kläger Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder wirtschaftlich über ein solches verfügt. 
3.4.2 Das Bundesgericht hat in BGE 129 III 693 dargelegt, dass es sich bei Art. 7 Abs. 4 lit. c BGBB (Berücksichtigung des Zupachtlandes) um eine Spezialbestimmung handelt, welche ausschliesslich im Zusammenhang mit der Bestimmung der Mindestgrösse für die Annahme eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BGBB steht. Weiteren Eingang in das BGBB hat diese Bestimmung nicht gefunden. Im Hinblick auf die Verwendung des Begriffs des landwirtschaftlichen Gewerbes muss in anderem Zusammenhang und hinsichtlich entsprechender Abgrenzungen im einzelnen Sachzusammenhang geprüft werden, ob und inwiefern der Einbezug von zugepachteten Grundstücken - zusätzlich zum landwirtschaftlichen Eigentum - mit den Zielen des Gesetzes verträglich ist (BGE 127 III 90 E. 6 S. 98). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass Zupachtland jeweils nur auf sechs Jahre gesichert zur Verfügung steht (Art. 7 und Art. 8 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht [LPG; SR 221.213.2]) und eine solche Vertragsdauer die angestrebte langfristige Sicherung der Strukturen nicht gewährleistet, ungeachtet der Tatsache, ob nun ein Dritter oder aber ein Erbe sich das zugepachtete Land anrechnen lassen will. Es wäre mit Blick auf das Strukturerhaltungsziel, das einen gefestigten Zusammenhalt der Betriebsgrundlagen voraussetzt, zudem wenig sinnvoll, den starken eigentumsrechtlichen Zusammenhalt (teilweise) aufzugeben mit Rücksicht auf die wesentlich schwächere Verbundenheit, die Pachtverhältnisse herstellen. Die analoge Anwendung von Art. 7 Abs. 4 lit. c BGBB muss deshalb ausscheiden, wenn das Strukturerhaltungsziel erreicht werden soll. 
Das Bundesgericht geht in denjenigen Fällen, in denen das Gesetz selber ausdrücklich Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe verlangt (wie z.B. in Art. 21 Abs. 1 BGBB), davon aus, dass das Zupachtland nicht berücksichtigt wird (BGE 129 III 693 E. 5.4 S. 699). Es ist nicht ersichtlich, weshalb in Bezug auf Art. 21 Abs. 1 BGBB von diesem Grundsatz abgewichen werden sollte. Der Kläger bringt in seiner Berufungsantwort denn auch keine Argumente vor, die Gegenteiliges erkennen liessen. In der Literatur wird ebenfalls durchwegs die Ansicht vertreten, dass der Ansprecher Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes sein müsse, um sein Zugrecht wahrnehmen zu können (so z. B. Beeler, Bäuerliches Erbrecht, gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991, Diss. Zürich 1998, S. 324; Benno Studer, a.a.O., N. 10 ff. zu Art. 21, wobei Letzterer die Gewerbeeigenschaft auch für den Fall bejaht, dass das Gewerbe erst mit den erblasserischen Grundstücken zusammen entstünde). Der übernahmewillige Erbe muss dabei ohne die zuzuweisenden Liegenschaften bereits über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfügen. Denn durch diese Zuweisung von landwirtschaftlichen Grundstücken sollen nicht erst neue landwirtschaftliche Gewerbe geschaffen, sondern bestehende Gewerbe verbessert und leistungsfähige Gewerbe gefördert werden (BGBB-Botschaft, BBl 1988 III S. 969 und 1001). 
3.4.3 Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist der Kläger lediglich Eigentümer von vier landwirtschaftlichen Grundstücken mit einer Gesamtgrösse von rund 2 ha 28 a in L.________. Diese vier Grundstücke stellen für sich allein offensichtlich kein landwirtschaftliches Gewerbe dar, da deren Gesamtfläche nicht ausreicht, um als Grundlage für die landwirtschaftliche Produktion zu dienen, und zu deren Bewirtschaftung nicht drei Viertel einer Standardarbeitskraft nötig sind. Weiter bewirtschaftet der Kläger - ohne Berücksichtigung der von ihm teilweise bewirtschafteten Nachlassgrundstücke - rund 21 ha Landwirtschaftsland. Dem Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe wird die wirtschaftliche Verfügung über ein solches gleichgestellt. Zur wirtschaftlichen Verfügung verhilft namentlich eine Mehrheitsbeteiligung an einer juristischen Person, deren Hauptaktivum ein landwirtschaftliches Gewerbe bildet (Art. 4 Abs. 2 BGBB). Denkbar ist des Weiteren auch der Fall, dass ein Miteigentümer vertraglich oder gesetzlich zum Alleineigentum am landwirtschaftlichen Gewerbe gelangen kann. Generell soll mit solch einer wirtschaftlichen Verfügungsmacht später einmal Eigentum am landwirtschaftlichen Gewerbe erworben werden können. Nicht als wirtschaftliche Verfügung gilt dagegen die Pacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes (BGE 129 III 693 E. 5.5 S. 700 mit Hinweisen). Daher kann auch nicht gesagt werden, der Kläger verfüge wirtschaftlich über ein landwirtschaftliches Gewerbe. 
Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass der Kläger weder Eigentümer noch wirtschaftlich Berechtigter eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist und daher über kein solches verfügt, weshalb ihm kein Zuweisungsanspruch gestützt auf Art. 21 Abs. 1 BGBB zukommt. 
 
4. 
4.1 Der Kläger beantragt in seiner Anschlussberufung die Zuweisung der beiden Nachlassparzellen gestützt auf Art. 11 Abs. 1 BGBB zum einfachen Ertragswert. Obwohl er anerkennt, dass diese isoliert betrachtet kein landwirtschaftliches Gewerbe darstellen, geht er davon aus, dass sie einen Bestandteil des von ihm betriebenen Gewerbes bildeten. Zur Begründung stützt er sich auf die Rechtsprechung zum alten - im ZGB geregelten - bäuerlichen Erbrecht und erachtet diese auch unter der Herrschaft des BGBB als weiterhin anwendbar. 
 
4.2 Art. 11 Abs. 1 BGBB setzt voraus, dass sich in der Erbschaft selbst, d.h. im Nachlassvermögen des Erblassers, ein landwirtschaftliches Gewerbe befindet. Dass dem nicht so ist, darüber sind sich die Parteien einig (vgl. oben E. 3). Der Gesetzeswortlaut ist hier eindeutig und lässt es nicht zu, dass zur Bestimmung der Gewerbeeigenschaft Nachlassgrundstücke und Grundstücke im Eigentum eines Erben vermischt werden. Somit kann die vom Kläger vorgebrachte Konstellation, bei welcher ein Erbe im Erbgangszeitpunkt durch die Hinzurechnung der sich im Nachlass befindenden Grundstücke über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfügt, nicht unter diese Bestimmung subsumiert werden. Verfügte demgegenüber der Erbe selber über ein Gewerbe, so sieht Art. 21 Abs. 1 BGBB das Zugrecht zum doppelten Ertragswert vor. Im Übrigen könnte aufgrund des oben Erwähnten (vgl. oben E. 3.4) im vorliegenden Fall auch bei einer ganzheitlichen Betrachtung der erblasserischen Grundstücke mit denjenigen des Klägers nicht von einem landwirtschaftlichen Gewerbe gesprochen werden, da ausschliesslich auf das Eigentum abzustellen ist. 
Richtig ist, dass das BGBB unter anderem zum Ziel hat, leistungsfähige Betriebe als Ganzes zu erhalten (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a BGBB). Diesem Ziel entsprechend kann ein sich im Nachlass befindendes Gewerbe von einem übernahmewilligen und -fähigen Erben nach Art. 11 Abs. 1 BGBB zum einfachen Ertragswert übernommen werden, wohingegen der Erbe, der selber über kein Gewerbe verfügt, in Bezug auf die Übernahme landwirtschaftlicher Nachlassgrundstücke keine erbrechtliche Bevorzugung erfährt. Dass nur - sowohl im Nachlass als auch beim Erben - bestehende landwirtschaftliche Gewerbe zu erhalten sind und von den erbrechtlichen Vorzugsbestimmungen profitieren, und nicht auch solche, die erst durch die Ausübung eines Zugrechts entstünden, ist mit dem Sinn und Zweck des bäuerlichen Boden- und Erbrechts durchaus vereinbar. 
Nach dem Gesagten hat das Obergericht Art. 11 Abs. 1 BGBB nicht verletzt, weshalb die Anschlussberufung abzuweisen ist. 
 
5. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung gutzuheissen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, und die Anschlussberufung abzuweisen ist. Da dem Bundesgericht zur Ausfällung eines reformatorischen Entscheides in der Sache selbst die notwendigen Angaben fehlen, ist der obergerichtliche Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung (Verkehrswertschätzung, evtl. Erbteilung) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beklagten obsiegen, weshalb sie keine Kosten zu tragen und Anspruch auf eine Parteientschädigung haben. Demgegenüber wird einzig der Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 sowie Art. 159 Abs. 2 OG). Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beklagte 1 mit den in seiner selbständig eingereichten Berufungsantwort gestellten Begehren den Kläger zwar formell unterstützt, dabei aber keine eigenen (finanziellen) Interessen verfolgt hat. Ihm gegenüber rechtfertigt sich daher die Auferlegung von (Gerichts-)Kosten und (Partei-)Entschädigungen nicht. Ebenfalls wird die Beklagte 4, die zwar formell auf der Berufungsbeklagtenseite steht, die jedoch keine Berufungsantwort eingereicht hat und somit nicht als unterliegend bezeichnet werden kann, nicht kosten- und entschädigungspflichtig. Gegenüber dem Beklagten 5, der von allem Anfang an nicht am Prozess teilgenommen hat und sich lediglich dem Urteil unterzieht, gilt im Kostenpunkt dasselbe. Für die erfolglose Anschlussberufung ist der Kläger voll kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Kostenverlegung für das kantonale Verfahren entsprechend dem neuen Ausgang der Sache wird durch das Obergericht vorgenommen (Art. 157 und Art. 159 Abs. 6 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Berufung wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, die Dispositiv-Ziffern 1a, 3a, 4a, 6, 8, 10, 11 und 12a des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. Oktober 2006 werden aufgehoben und der Handel zur Neubeurteilung gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen und zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2. 
Die Anschlussberufung wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Kläger auferlegt. 
 
4. 
Der Kläger hat die Beklagten 2, 3, 6 und 7 für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 4'000.-- zu entschädigen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. September 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: