Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_247/2009 
 
Urteil vom 18. September 2009 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. August 2009 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt. 
In Erwägung, 
dass X.________ gegen eine Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt mit Eingabe vom 4. September 2009 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht eingereicht hat; 
dass die angefochtene Verfügung der Beschwerde nicht beilag, weshalb das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. September 2009 aufgefordert hat, die angefochtene Verfügung bis spätestens am 16. September 2009 dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe; 
dass innert Frist die angefochtene Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. August 2009 beim Bundesgericht eingegangen ist; 
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern die angefochtene Verfügung Recht verletzt; 
dass sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 4. September 2009 nicht in einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise ergibt, inwiefern die angefochtene Verfügung Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte; 
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. September 2009 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli