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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_515/2012 
 
Urteil vom 18. September 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Hermann Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. August 2012. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ erstattete am 27. März 2012 Strafanzeige gegen Y.________ bei der Stadtpolizei Winterthur. Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland nahm mit Verfügung vom 11. Juli 2012 die Strafuntersuchung nicht anhand. Gegen diese Verfügung wandte sich X.________ mit einer in französischer Sprache abgefassten Eingabe vom 25. Juli 2012 an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Die Strafkammer wies die Eingabe mit Verfügung vom 30. Juli 2012 zur Verbesserung zurück; Eingaben an Zürcher Gerichte hätten auf Deutsch zu erfolgen und die Begründungspflicht verlange eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung. Weiter wurde angeordnet, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Am 8. August 2012 reichte X.________ erneut ein in französischer Sprache verfasstes Schreiben ein. Da eine in der Amtssprache Deutsch verfasste Verbesserung der Beschwerdeschrift innert Frist nicht einging, trat die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 23. August 2012 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein. Die Strafkammer führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass gemäss Art. 67 Abs. 1 StPO Bund und Kantone die Verfahrenssprachen ihrer Strafbehörden bestimmen würden. Im Kanton Zürich sei die Amtssprache gemäss Art. 48 der Kantonsverfassung Deutsch. Aus Art. 68 Abs. 3 StPO ergebe sich, dass Eingaben von Parteien in der Verfahrenssprache abzufassen sind. 
 
2. 
X.________ führt mit Eingabe vom 9. September 2012 (Postaufgabe 10. September 2012) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtete auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. 
 
Der Beschwerdeführer beruft sich u.a. auf Art. 4 (Landessprachen) und Art. 70 BV (Sprachen). Inwiefern diese verfassungsrechtlichen Bestimmungen das Obergericht des Kantons Zürich verpflichten sollten, eine nicht in der Amtssprache Deutsch verfasste Rechtsschrift nach unbenutztem Ablauf einer Nachfrist zu behandeln, legt der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen dar. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung bzw. der Nichteintretensbeschluss selber im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. September 2012 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli